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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 3 UF 233/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1601 ff
BGB § 1612a
Darlegungs- u. Beweislast wenn lediglich der Mindestkindesunterhalt verlangt wird; gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 UF 233/00

In der Familiensache

hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Zeibig-Düngen als Einzelrichterin am 8.11.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg vom 13. Oktober 2000 soweit der Beklagte verurteilt wurde laufenden Unterhalt ab 1.6.2000 zu zahlen abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt zu Händen der Klägerin für das gemeinsame minderjährige Kind, geb. am einen monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu entrichtenden Unterhaltsbetrags wie folgt zu zahlen:

Für die Zeit vom 1.6.2000 bis 31.12.2000 100 % des Regelbetrags der 1.

Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 135,-- DM hälftigem Kindergeld;

vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 10,-- DM Kindergeld;

vom 1.7.2001 bis 31.10.2002 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 6,-- DM Kindergeld;

vom 1.11.2002 bis 31.10.2008 100 % des Regelbetrags nach der 2. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung und

vom 1.11.2008 100 % des Regelbetrags nach der 3. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen der Klägerin für das gemeinsam minderjährige Kind, geb. folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen: Vom 1.6.2000 bis 31.12.2000 100 % des Regelbetrags nach der 1. Altersstufe

der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 135,-- DM anteiligem Kindergeld; vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 100 % des Regelbetrags nach der 1. Altersstufe

der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 10,-- DM Kindergeld; vom 1.7.2001 bis 31.7.2004 100 % des Regelbetrags nach 1. Altersstufe der

Regelbetrag-Verordnung abzüglich 6,-- DM Kindergeld; vom 1.8.2004 bis 31.7.2010 100 % des Regelbetrags nach der 2. Altersstufe

der Regelbetrag-Verordnung und ab dem 1.8.2010 100 % des Regelbetrags nach der 3. Altersstufe der

Regelbetrags-Verordnung.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrensverfahrens wird auf 9.190,-- DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann gemäß § 524 IV ZPO durch die Einzelrichterin ergehen, da die Parteien einer solchen zugestimmt haben.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die (unselbständige) Anschlußberufung, mit der die Klägerin die zum 1.1.2001 erfolgte gesetzliche Änderung der Kindergeldanrechnung gemäß 1611b Abs. 5 BGB berücksichtigt, ist dem gegenüber in der Fassung des am 18.10.2001 in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, in dem der ursprünglich gestellte Antrag mit der Anschlussberufungsschrift bezüglich der anzurechnenden Kindergeldbeiträge "Korrigiert" wurde, begründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt an die Klägerin für die gemeinschaftlichen Kinder gemäß § 1601 ff. BGB nach der jeweiligen 1. Einkommensgruppe der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Unterhalt zu zahlen.

Gemäß § 1612a BGB kann das minderjährige Kind von dem Elterteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.

Soweit der Beklagte behauptet, nicht leistungsfähig zu sein, ist er beweisfällig geblieben. Soweit lediglich der Mindestkindesunterhalt verlangt wird, ist der Unterhaltsverpflichtete für eine behauptete Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Erstinstanzlich hat sich der Beklagte darauf berufen, daß er nach seiner selbständigen Tätigkeit - der Beklagte betrieb bis Ende 1999 eine Pizzeria - sei ihm - trotz unzähliger Bewerbungen - nicht gelungen einen Arbeitsplatz zu finden. Dies gelte auch - jedenfalls bis zum Abschluß des Arbeitsvertrages vom 24.7.2000 - für die Zeit nach der durchgeführten Umschulung als Schweißer, die der Beklagte in der Zeit vom 3.1.2000 bis 28.4.2000 absolviert hat. Mit diesem Vortrag genügt der Beklagte seiner Darlegungslast nicht. Der Beklagte verkennt, daß er konkret darzulegen hat um welche Arbeitsstellen er sich bemüht hat. Allein der Vortrag, er habe sich auf unzählige Stellen beworben, ist unsubstantiviert . Soweit der dazu zum Beweis dafür auf das Zeugnis des beruft, der ihn bei den Bewerbungen, die er nicht dokumentiert habe, behilflich gewesen sei, handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Beklagte verkennt, daß ihm zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Unerheblich ist im Ergebnis auch, soweit sich der Beklagte darauf beruft infolge eines im Mai 2000 erlittenen Verkehrsunfalls arbeitsunfähig (gewesen) zu sein. Der Vortrag des Beklagten zur (behaupteten) Arbeitsunfähigkeit ist im übrigen widersprüchlich. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen der schließlich am 24.7.2000 abgeschlossene Arbeitsvertrag sei seitens des Arbeitsgebers während der Probezeit zum 10.10.2000 gekündigt worden, weil er - der Beklagte - sich einer Meniskusoperation habe unterziehen müssen. In der Berufungsbegründungsschrift vom 29.1.2001 hat der Beklagte vorgetragen, er sei "bis zum heutigen Tage" arbeitsunfähig; gleichwohl habe er sich wiederum bei zahlreichen Firmen "persönlich" beworben. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2001 hat der Beklagte sodann vortragen, daß er seit 29.1.2001 wieder einen Arbeitsplatz und zwar bei der Firma X. in Wetzlar habe. Dort verdiene er jedoch lediglich 2200,-- DM Netto. Der Beklagte, der eindringlich darauf hingewiesen wurde, daß er verpflichtet ist nachzuweisen, daß er lediglich den von ihm genannten Betrag erzielt, wodurch seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, hat trotz seiner ausdrücklichen Verpflichtungserklärung, bis zum Ablauf der Widerrufsfrist keine Einkommensbelege vorgelegt. Auch hat der Beklagte entgegen seiner in dem Vergleich abgegebenen Verpflichtungserklärung zum Nachweis des von ihm behaupteten Darlehens den angekündigten Darlehensvertrag ebenfalls nicht vorgelegt.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte in der Lage ist den minderjährigen gemeinschaftlichen Kindern der Parteien - auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern aus erster Ehe - zumindest den Mindestunterhalt zu zahlen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufen und der gemäß zum 1.1.2001 erfolgten gesetzlichen Änderung der Kindergeldanrechnung sowie der zum 1.7.2001 geänderten Unterhaltsgrundsätze der Familiensenate des Oberlandesgerichts schuldet der Beklagte den beiden minderjährigen Kindern der Parteien die aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Unterhaltsbeträge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Höhe des Streitwertes bemisst sich nach § 17 GKG, wobei über den Unterhaltsrückstand von insgesamt 2660,-- DM, folgende Einsatzbeträge in Ansatz zu bringen sind:

Für die Zeit vom 1.6.2000 bis 31.12.2000 355,-- DM - 135,-- DM x 7 = 1540,-- DM x 2 = 3080,-- DM sowie für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.5.2001 355,- DM - 10,-- DM x 5 = 1725,-- DM x 2 = 3450,-- DM.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder der gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht abweicht.

Ende der Entscheidung

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