Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 3 UF 238/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
Zu den Erwägungen, die im Rahmen des § 1671 II Nr. 2 BGB zu berücksichtigen sind.
Gründe:

Die Parteien haben am 24.04.2003 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 28.01.2004 geborene A hervorgegangen. Seit dem 08.09.2004 leben sie getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beteiligte zu 2) aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.

Auslöser für die Trennung der Parteien waren zwei Vaginalverletzungen, die bei A am 11.8. und am 06.09.2004 festgestellt worden sind. Wegen der Einzelheiten des äußerst kontroversen und mit schwerwiegenden wechselseitigen Vorwürfen versehenen Parteivortrags wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht und auch dazu eingeholt, welche therapeutischen Hilfen sinnvoll seien. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Bl. 191ff d.A. verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht - beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - auf die Kindesmutter und im Übrigen auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen.

Außerdem hat es der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Jugendamt alle drei Monate eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes zu übersenden.

Gegen diese Entscheidung haben beide Kindeseltern Beschwerde eingelegt.

Beide Beschwerde sind zulässig. Sie sind statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 621 e Abs. 1 u. 3 ZPO).

In der Sache führen sie zu den sich aus dem Tenor ergebenden Änderungen des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Senat geht davon aus, dass die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge durch die Kindesmutter in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang dem Wohl von A am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Soweit es um die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geht, war die Übertragung auf nur eines der beiden Elternteile unumgänglich. Diese sind sich bezüglich des ständigen Aufenthalts von A und auch bezüglich der Ausgestaltung des Aufenthalts von A im einzelnen nicht einig.

Im vorliegenden Fall kommt bei Zugrundelegung üblicher Maßstäbe, die bei der Entscheidung in Sorgerechtsfragen eine Rolle spielen, nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter in Betracht. Das folgt aus einer zusammenfassenden Würdigung des wechselseitigen Parteivortrages, den mehrfachen Anhörungen der Kindeseltern, den Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin und aus den Gründen des Gutachtens der Sachverständigen SV1 und SV2, denen sich der Senat im wesentlichen anschließt.

Grundsätzlich ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kleinkind auf das Elternteil zu übertragen, bei dem die Kontinuität der Betreuung am besten sicher gestellt werden kann und zu dem das Kind nach den Umständen die stärkeren Bindungen aufweist. Unstreitig wird A seit ihrer Geburt in erster Linie von ihrer Mutter betreut. Zu ihrem Vater hat sie nur gelegentliche begleitete Umgangskontakte, die nach einer Regelung des Amtsgerichts einmal in der Woche für eine Stunde stattfinden sollen. Unter diesen Umständen widerspräche es jeglichen kinderpsychologischen Erkenntnissen und würde voraussichtlich zu gravierender Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung führen, wenn A aus ihrem bisherigen Umfeld herausgerissen und die Betreuung auf den Antragsteller übertragen würde. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Antragsgegnerin als erziehungsungeeignet anzusehen wäre. Dafür ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere das Gutachten geht insoweit - trotz eingehender Exploration - von keinen Einschränkungen aus. Der Sachverständige schlägt lediglich die Festsetzung einiger Auflagen vor, weil die Ursachen für die o.g. Verletzungen nicht aufgeklärt werden konnten. Ebenso hat die entscheidende Einzelrichterin im Rahmen der Anhörung der Kindesmutter keine Anzeichen für eine mangelnde Erziehungseignung erkennen können. Soweit der Antragsteller meint, diese aus einer fehlenden Bindungstoleranz der Antragsgegnerin ihm gegenüber ableiten zu können, berücksichtigt er - aus verständlichen Gründen - nicht ausreichend die dramatische Trennungsgeschichte der Parteien, die das Verhalten der Antragsgegnerin stark beeinflusst hat.

Auch die Möglichkeit, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Maßgabe zu übertragen, dass die gemeinsame Tochter weiter bei der Mutter wohnt, kommt nicht in Betracht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf denjenigen zu übertragen, der das Kind auch betreut. Es ist in der Regel nicht praktikabel, Betreuungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht auseinander fallen zu lassen, weil täglich darüber zu entscheiden ist, wann das Kind wo und mit wem zusammen ist. Außerdem wären durch eine solche Regelung ständige Konflikte programmiert.

Der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass sie Deutsch-Brasilianerin ist und der Antragsteller deswegen - in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten der Kindesmutter - die Gefahr der Kindesentziehung sieht. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass es gerade zu dem Recht auf Freizügigkeit des betreuenden Elternteils gehört, auch ins Ausland zu gehen und sogar dort den Wohnsitz zu begründen. Er hat insoweit dieses Recht als vorrangig gegenüber dem Recht des anderen Elternteils auf mühelosen Umgang gesehen (vgl. FamRZ 1987, 356, 358; 1990, 392, 393). Selbst wenn also die Antragsgegnerin - entgegen ihrem Vortrag - ihren Wohnsitz wechseln wollte, wäre das allein kein Grund, um ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu übertragen. Wenn man allerdings ihre Absicht unterstellte, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nur wechseln zu wollen, um ein Umgangsrecht des Vaters zu verhindern, so wäre dies missbräuchlich und nicht vom Grundrecht der Freizügigkeit gedeckt. Um diese Gefahr möglichst gering zu halten, hat der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Beschränkung des Sorgerechts der Kindesmutter vorgenommen, die unten noch weiter erläutert wird.

Der amtsgerichtliche Beschluss war dahin abzuändern, dass auch das sonstige Sorgerecht (außer das Recht zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und von längerfristigen Auslandsaufenthalten) der Kindesmutter gemäß § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB allein zu übertragen war. Das entspricht dem Vorschlag des Sachverständigen. Der Senat ist gleichfalls davon überzeugt, dass mit dieser Regelung jedenfalls zur Zeit das Kindeswohl am besten gewahrt werden kann.

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (Bundesverfassungsgericht FamRZ, 2004, 354, 355). In den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, sieht § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB andere Regelungen vor. Dabei ist es nach der Verfassung nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Eine solche Auffassung lässt sich nicht aus dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 1671 BGB ableiten (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.; BGH FamRZ 1999, 1646, 1647). Es kann nicht vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. auch ständige Rspr. des Senats u. a. Beschl. v. 10.01.2005, 3 UF 194/04 und Beschl. v. 20.04.2004, 3 UF 72/04).

Eine solche tragfähige Basis, die für eine realistische Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge erforderlich ist, ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Eltern auf Grund der schwer wiegenden wechselseitigen Verdächtigungen nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren und für das Wohl des Kindes erforderliche Vereinbarungen zu treffen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Zerrüttung der Beziehungen in erster Linie auf die Initiative der Kindesmutter, verschärft noch durch den Druck ihrer Herkunftsfamilie, zurück zu führen ist. Jedenfalls ist ihr, genau so wie umgekehrt dem Kindesvater, zuzugestehen, dass sie nach Erklärungen für die Verletzungen sucht, die letztlich ihn belasten, weil es nach ihrer subjektiven Wahrnehmung keine vernünftige andere Lösung gibt. Wenn sie aber - nach seiner Auffassung völlig ungerechtfertigt - zu dem Ergebnis kommt, dass zumindest ein gravierender Verdacht zu seinen Lasten besteht, so dürfte es üblichem menschlichen Verhalten einer Mutter entsprechen, dass sie zunächst ihr Kind schützen und den Vater vom Kontakt möglichst ausschließen will. Dabei wird sich ihr Gefühl nicht nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen sondern in erster Linie nach Regeln richten, welche ihr durch Instinkt und Emotion vorgegeben werden. Es drängt sich wiederum auf, dass ihr Handeln, das zu den bekannten negativen Auswirkungen für den Antragsteller geführt hat, bei diesem Wut, Enttäuschung über das fehlende ihm entgegen gebrachte Vertrauen, Trauer und ein Gefühl schwerwiegender Entwertung hervorgerufen hat und auch noch immer wieder hervorruft. Es dürfte für einen Vater eine kaum zu übertreffende seelische Beeinträchtigung darstellen, wenn er - wovon der Senat zu seinen Gunsten auszugehen hat - zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs verdächtigt wird. Unterstellt man, dass keines der beiden Elternteile die Verletzungsursache kennt und deswegen jeweils den anderen verdächtigt, wird das besondere vom Sachverständigen und vom Amtsgericht mehrfach betonte Spannungsfeld ihrer Gefühle erkennbar. Diese schicksalhafte und kaum vorwerfbare Entwicklung führt offensichtlich dazu, dass ein vernünftiges miteinander Umgehen jedenfalls zur Zeit kaum möglich und zu erwarten ist. Es wäre krampfhaft, wollte man Menschen in dieser ungeklärten Situation das Treffen gemeinsamer Entscheidungen aufdrängen. Das dürfte eher zur Verschlechterung der Situation und weiteren Auseinandersetzungen führen, die aber schädlich für das Kindeswohl wären.

In diesem Zusammenhang sollte sich allerdings die Antragsgegnerin klar machen, dass sie ihrem Kind schadet, wenn sie es mit dem negativen Vaterbild groß werden lassen will, das offensichtlich ihre eigene aktuelle Vorstellung beherrscht. Sie kann den Vater nicht austauschen und es wäre deswegen für die Entwicklung ihrer Tochter sicherlich besser, wenn sich in deren Phantasie kein Schreckgespenst sondern - trotz des ungeklärten Verdachts - das Bild eines normalen Vaters festsetzen könnte, dessen Persönlichkeit Licht- und Schattenseiten aufweist. Mit sachkundiger Anleitung sollte die Kindesmutter zudem darüber nachdenken, ob nicht auf Dauer und mit zunehmendem Alter von A eine entspanntere Regelung des Umgangs möglich ist.

Der Senat verkennt nicht, dass für den Antragsteller der Eindruck entstehen könnte, die Antragsgegnerin werde mit der weitgehenden Sorgerechtsübertragung auf sie auch noch für ein Verhalten belohnt, das nach seiner Überzeugung die Verständigung zwischen ihnen erschwert und den Umgang erheblich beeinträchtigt hat. Eine solche möglicher Weise vorhandene Einschätzung ändert nichts an der Erforderlichkeit der getroffenen Entscheidung. Das Kindeswohl steht dabei im Vordergrund und nicht das jeweilige Interesse der Eltern. Zweck des familiengerichtlichen Verfahrens ist es auch nicht, Fehlverhalten zu ermitteln und zu ahnden. Dieses ist wegen der Besonderheit von Trennungssituationen auch oft nur sehr eingeschränkt geeignet, Aufschluss über die Erziehungsgeeignetheit der Eltern zu geben.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK. Die Achtung des Familienlebens des Antragstellers setzt nicht die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge voraus. Das Familienleben wird hier durch die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Umgangsrechtes und durch die Einschränkungen bezüglich des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts hinreichend geschützt. Soweit dem Antragsteller kein Mitsorgerecht verbleibt, liegt das an den oben und auch im angefochtenen Beschluss im einzelnen ausgeführten besonderen Gründen des hier vorliegenden Falles, auf die nach der Rechtsprechung des EuGH abzustellen ist (FamRZ 2004, 1456). Es soll insbesondere verhindert werden, dass es ständig Anlass zu neuen Auseinandersetzungen zwischen den aus nachvollziehbaren Gründen zerstrittenen Parteien gibt, welche das Kind nur belasten würden.

Wie oben bereits ausgeführt, war das Recht zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und auch von längeren Auslandsreisen bei beiden Parteien zu belassen. Sie haben übereinstimmend im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass A ihren Wohnsitz in Deutschland behalten soll, weil auch die Kindesmutter nicht plant, nach Brasilien umzuziehen. Diese hat wiederholt versichert, dass sie auf jeden Fall ihre günstige berufliche Stellung bei der B-Fluggesellschaft in Deutschland nicht aufgeben wolle und dass der Antragsteller auch einen Umzug des Kindes deswegen nicht zu fürchten brauche. Wegen dieser Übereinstimmung ist jedenfalls zur Zeit kein Grund ersichtlich, warum die alleinige elterliche Sorge bezüglich des Rechts zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf die Mutter übertragen werden müsste. Sollte sie allerdings ihre Absichten bezüglich des Wohnsitzes ändern oder auch einen längeren Auslandaufenthalt des Kindes planen, so müsste sie versuchen, entweder eine Zustimmung des Antragstellers oder eine familiengerichtliche Abänderung der hier getroffenen Entscheidung herbeizuführen, die dann unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Umstände erfolgen könnte. Diese Einschränkung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes erscheint sinnvoll und zweckmäßig, um eine missbräuchliche Ausdehnung von Auslandsaufenthalten oder eine Wohnsitzänderung zu verhindern, die nicht der Wahrung des Rechts der Antragsgegnerin auf Freizügigkeit sondern der Vereitelung des Umgangsrechtes dienen sollen. Die Möglichkeit etwaiger Unstimmigkeiten und Streitigkeiten der Parteien müssen bei Abwägung aller Interessen insoweit hingenommen werden.

Der Senat sah es andererseits nicht als zulässig an, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin auf die Bundesrepublik Deutschland zu beschränken und es im Übrigen auf das Jugendamt zu übertragen. Das wäre nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs.1 BGB vorlägen. Dann müsste die Antragsgegnerin das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder durch Versagen gefährdet haben. Das ist nicht ersichtlich. Hierfür reicht insbesondere die Verlängerung ihres Aufenthalts in Brasilien, der nach der Trennung stattfand, bei weitem nicht aus, um daraus eine Gefährdung i.S.d. § 1666 Abs.1 BGB, der restriktiv zu handhaben ist, ableiten zu können.

Der Senat geht davon aus, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen genügen, um die Antragsgegnerin davon abzuhalten, den gewöhnlichen Aufenthalt von A eigenmächtig auf Dauer zu verändern, da sie sich andernfalls der Kindesentziehung schuldig machen könnte. Das wiederum könnte ihr beruflich schaden, weil sie nachvollziehbar begründet hat, dass sie ihre Stelle bei der B-Fluggesellschaft in Deutschland nicht aufgeben wolle. Letzte Unsicherheiten bezüglich der Bereitschaft der Antragsgegnerin, sich an die Entscheidung zu halten, lassen sich grundsätzlich im familiengerichtlichen Verfahren nicht ausräumen. Sie sind in Kauf zu nehmen, wenn es das Kindeswohl erfordert.

Die Pflicht zur Vorlage von ärztlichen Attesten war auf Grund des Zeitablaufs dahin abzuändern, dass die Untersuchungen und Bescheinigungen nur noch im Halbjahresabstand dem Jugendamt vorgelegt werden müssen.

Die Pflicht des Jugendamtes zur Herausgabe des Passes folgt aus der obigen Regelung des Sorgerechts.

Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor, da keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist und auch kein entsprechender übereinstimmender Antrag der Parteien vorliegt (§§ 526 Abs.2, 621 e Abs.3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 621e Abs.2, 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

Zurück