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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 3 UF 277/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 621e
ZPO § 629a
BGB § 1587c
in FGG-Verfahren bedarf es zur Aufhebung und Zurückverweisung nicht des Antrags nach § 538 Abs. 2 ZPO.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 277/02

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Usingen vom 30. 8. 2002 am 27. 3. 2003 beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zu den Kosten aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Usingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit zu entscheiden haben wird.

Beschwerdewert: 500 EUR

Gründe:

Den am 7. 10. 2000 zugestellten Antrag, die am 28. 5. 1993 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, hatte das Amtsgericht am 19. 1. 2001 abgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Mit Einzelrichterurteil des Senats vom 8. 6. 2001 - 3 UF 45/01 ist die Sache zur Scheidung der Ehe im Verbund mit der amtswegigen Folgesache Versorgungsausgleich und Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat mit dem angefochtenen Urteil unter Kostenaufhebung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Zu Lasten der Versicherungsanwartschaften der Antragsgegnerin, die bereits Altersrente bezieht, hat es mtl. 35,55 EUR übertragen und das Vorbringen der Antragsgegnerin zu den Voraussetzungen des § 1587c BGB als unsubstantiiert erachtet. Wechselseitige Anträge zur Folgesache Güterrecht hat es abgetrennt.

Gegen die ihr am 2. 10. 2002 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 30. 10. 2002 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2. 1. 2003 am 20. 12. 2002 begründet hat.

Die Antragsgegnerin rügt die Abtrennung der Folgesache Güterrecht, beschränkt ihr Rechtsmittel indessen auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich. Sie will ihn ausgeschlossen wissen, weil die soziale Absicherung der Parteien im wesentlichen bereits bei der Eheschließung 1993 abgeschlossen gewesen sei. Im übrigen sei sie auf die ungekürzte Rente angewiesen, während der Antragsteller seine Altersversorgung durch Immobilien und Lebensversicherungen gesichert habe. Schließlich dürfe sein Verschulden am Scheitern der Ehe nicht unberücksichtigt bleiben.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Die Versorgungsträger haben sich inhaltlich nicht beteiligt.

Das gem. §§ 629a, 621e ZPO statthafte Rechtsmittel wahrt alle Form- und Fristerfordernisse und ist damit zulässig. In der Sache betrifft es wegen der ausdrücklichen Beschränkung der ursprünglichen Berufung auf die Regelung zum Versorgungsausgleich die Vorabscheidung der Ehe nicht mehr und stellt sich als sog. Berufungsbeschwerde dar. Sie führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung der Folgesache Versorgungsausgleich sowie der Kostenregelung.

Für diese Entscheidung bedarf es eines Antrages der Parteien nach § 538 Abs. 2 S. 1 (am Ende) ZPO nicht (vgl. Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 15 Aufl. 2003, § 12 Rz. 73 m.w.N.). § 621e ZPO verweist nicht auf § 538 ZPO. Die dem Senat zur Entscheidung anstehende Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verliert gem. § 621a Abs.1 ZPO ihre Natur als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, und die Vorschriften der ZPO und des GVG sind direkt nur insoweit auf sie anwendbar, als dies ausdrücklich bestimmt ist. Die für die Anfechtbarkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen maßgebliche Bestimmung des § 621e ZPO verweist aber für die befristete Beschwerde zwar auf die Bestimmungen der ZPO zu Form, Frist und äußerem Verfahrensablauf, nicht aber auf andere ein Berufungsverfahren nach der ZPO-Reform regelnden Paragraphen, insbesondere nicht auf §§ 529 ff. ZPO und als Korrelat hierzu § 538 ZPO. Zweifelsfrei gilt auch weiterhin der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG. Dieser ist vorliegend verletzt, weil das Amtsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Antragsgegnerin überspannt und damit den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat; das Amtsgericht hätte den Hinweis auf die bessere Versorgungslage des Antragstellers nicht als unsubstantiiert abtun dürfen, zumal sie im Rahmen der abgetrennten Folgesache Güterrecht streitig aufgeklärt wird. Dies veranlaßt die Zurückverweisung der Sache (vgl. Keidel-Kuntze-Winkler a.a.O.).

Mit dem BGH (FamRZ 1986, 563) ist das Amtsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht kommt, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlichrechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 1982, 258). Dort hat der BGH ausgeführt, dass besondere Verhältnisse in diesem Sinne nicht bereits dann gegeben sind, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit eigene Alterssicherungen erworben haben, die sich in ihrer Höhe nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Worauf die Antragsgegnerin zutreffend verweist, entsprach es zwar einem vordringlichen Anliegen des Gesetzgebers, durch den Versorgungsausgleich die früher unbefriedigende soziale Lage einer nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu verbessern (vgl. BGHZ 74, 38, 41, m. w. N. = FamRZ 1979, 477, 478). Darin erschöpft sich jedoch der Sinn des Versorgungsausgleichs nicht. Die Inanspruchnahme desjenigen Ehegatten, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, rechtfertigt sich aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft; diese ist im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft, bei deren Zerbrechen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind (vgl. BGH FamRZ 1979, 477, 479 f.). Die Härteklausel kann indessen eingreifen, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (BGH FamRZ 1995, 413, 414 ). Dazu reicht es jedoch nicht aus, daß der Ausgleichsberechtigte wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung oder gar der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (vgl. BGH FamRZ 1981, 130, 132 und 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen (BGH FamRZ 1987, 923 m. w. N. und 1987, 255). Hierfür sind die für die Beurteilung nach § 1587 c Nr. 1 BGB maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzuklären und festzustellen (BGH FamRZ 1989, 491). Nur bei Kenntnis der Versorgungslage und damit der Vermögenswerte lässt sich die als Voraussetzung für eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB zu klärende Frage beantworten, ob der Ehemann über ein seine spätere Altersversorgung ausreichend sicherndes Vermögen verfügt und die Ehefrau demgegenüber - mangels entsprechend hoher Vermögenswerte - aus wirtschaftlichen Gründen auf ihre ungekürzten Rentenanwartschaften angewiesen ist.

Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, die Erkenntnisse aus dem Güterrechtsverfahren, das dem Senat nicht vorliegt, einzubeziehen und der Wertung des Antragsgegnerinnenvorbringens zugrunde zu legen. Auch kann das Amtsgericht auf die Darstellung zum Verschulden des Antragsstellers am Scheitern der Ehe eingehen.

Nach der anzustellenden Abwägung der Versorgungslage der Parteien führt zwar das Verbot der reformatio in peius dazu, dass höchstens die in der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten 71,10 EUR ehezeitbezogener Anwartschaften hälftig ausgeglichen werden dürfen, während die LVA Niederbayern-Oberpfalz in ihrer Auskunft vom 8. 2. 2002 infolge des Bezugs der Altersrente bei Ehezeitende von 155,10 DM, d.h. 79,30 EUR, ausgegangen ist. Bei der Beurteilung der Versorgungslage der Antragsgegnerin kann aber von dem Effektivbetrag unter Einbeziehung der 93 Monate Versicherungszeiten in der jugoslawischen Sozialversicherung (vgl. Rentenbescheid vom 31. 8. 1998) ausgegangen werden. Auch darf bei der Billigkeitsabwägung berücksichtigt werden, dass die Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin aus der Ehezeit bis auf 9 Monate aus 1998 nicht auf Erwerbstätigkeit beruhen.

Bei der dem Amtsgericht überlassenen Kostenentscheidung wird es sich auch zu den Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu verhalten haben, zu denen im angefochtenen Urteil nichts ausgeführt ist.

Ende der Entscheidung

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