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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.11.2008
Aktenzeichen: 3 UF 334/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO
Vorschriften:
BGB § 1628 | |
BGB § 1687 | |
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 | |
KostO § 30 | |
KostO § 131 Abs. 2 |
Gründe:
Die Parteien sind die inzwischen geschiedenen Eltern des Kindes ..., geboren am ....2001. Im Februar 2007 konnten sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Kinderbetreuungseinrichtung ... besuchen sollte. Mit wechselseitigen Anträgen wollte jeder der beteiligten Eltern die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen erhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.08.2007 hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht den Gegenantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass es sich bei der Wahl des Kindergartens nicht um eine erhebliche Angelegenheit im Sinne des § 1628 BGB handelt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 03.08.2007 (Bl. 72 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 12.09.2007 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2008 hat die Antragsgegnerin ihr Begehren für erledigt erklärt, da zwischenzeitlich die Einschulung des Kindes erfolgt ist.
Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache selbst ist eine Erledigung eingetreten. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Erledigung der Hauptsache möglich, (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 12, Rz: 29 ff; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.03.2004, Az: 6 UF 24/04; Beschl. v. 15.06.1999, Az: 6 UF 118/99).
Entgegen der Ansicht des Familiengerichts Friedberg handelt es sich bei der Wahl des Kindergartens um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung nach § 1687 BGB, deren Alleinentscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Eltern über § 1628 BGB herbeigeführt werden kann (vgl. Palandt-Diederichsen, 67. Aufl., § 1687, Rz: 7; OLG Brandenburg, JAmt 2005, 47). Die Förderung durch den Kindergarten und die zum Teil ganz stark abweichenden Modelle der unterschiedlichen Einrichtungen prägen das Kleinkind in ganz erheblichem Maße bei seiner weiteren Entwicklung und stellen damit keine Alltagsentscheidungen von untergeordneter Bedeutung dar.
Allein der Umstand, dass der Vater seinen Antrag zurückgenommen hat, nimmt der Mutter nicht die Beschwer, da der Vater auch nicht ausdrücklich der Wahl der Mutter zustimmte.
Durch die Einschulung des Kindes ist damit eine Erledigung eingetreten.
Gesichtspunkte im Sinne des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, die die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf nur eine Partei rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 131 Abs. 2 KostO nicht an.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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