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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 3 UF 393/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1374 | |
BGB § 1376 |
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom ....2005 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.278,-- € zurückgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich seit 8.5.2006 rechtskräftig. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und deren rechtliche Würdigung wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 5.12.2005 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 23.12.2005 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf ihren Antrag hin bis zum 6.3.2006 verlängert worden. Nachdem sie mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 21.3.2006 darauf hingewiesen worden war, dass bis zum Fristablauf keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat sie mit Schriftsatz vom 3.4.2006, hier eingegangen am 4.4.2006, eine auf den 1.3.2006 datierte Berufungsbegründung eingereicht und hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat vorgetragen, die Berufungsbegründungsschrift sei von ihrer Prozessbevollmächtigten am 1.3.2006 unterschrieben und von einer Rechtsanwaltsfachangestellten der Kanzlei am späten Vormittag desselben Ta-ges in den Postbriefkasten bei der alten Hauptpost in der ...-Straße in O1 eingeworfen worden. Auf die zur Glaubhaftmachung des Vortrags beigefügten Anlagen zum Schriftsatz vom 3.4.2006, Bl. 108 ff d.A., wird Bezug genommen.
In der Sache hat die Antragsgegnerin im Laufe des Berufungsverfahrens die von ihren Eltern unstreitig vorgenommenen Überweisungen im Einzelnen dargelegt. Die Eltern überwiesen demnach am 22.4.1994 einen Betrag von 10.000,-- DM auf das gemeinsame Darlehenskonto der Parteien bei der Ybank O2. Das Konto diente der Finanzierung des Kaufs der von den Eltern der Antragsgegnerin bewohnten Eigentumswohnung der Parteien in O3. Am 2.5.1994 überwiesen die Eltern der Antragsgegnerin weitere 2.000,-- DM auf ein gemeinsames Sparbuch der Parteien bei der X- Sparkasse. Am 5.3.1997 überwiesen sie dann 20.000,-- DM und am 17.6.1997 weitere 10.000,-- DM auf das gemeinsame Girokonto der Parteien. Des Weiteren erfolgten auf dieses Konto im Jahre 1999 nicht näher aufgeschlüsselte Überweisungen von insgesamt 11.600,-- DM, im Jahr 2000 von insgesamt 2.130,-- DM und im Jahr 2001 von insgesamt 1.300,-- DM. Als Empfänger der Überweisungen war jeweils die Antragsgegnerin angegeben.
Von den im Jahr 1997 überwiesenen 30.000,-- DM überwiesen die Parteien insgesamt 16.682,-- DM auf ein anderes gemeinsames Girokonto, um dieses auszugleichen. 2.218,-- DM wurden für die Anschaffung eines Parkettbodens für die Ehewohnung aufgewendet. Die weitere Verwendung der überwiesenen Beträge lässt sich nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen. Unstreitig tilgten die Parteien im Mai 1994 mit einer Zahlung über 29.452,74 DM zwei Darlehen der Ybank O2, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommen worden waren. Im Jahr 1997 eröffneten sie ein Wertpapierdepot bei der X- Sparkasse, auf welchem sich am 31.12.1997 Wertpapieren im Wert von 12.000,-- DM befanden, welche nach Angaben des Antragstellers aber bereits vor Eingang der Überweisungen der Eltern der Antragsgegnerin erworben worden waren. Im Sommer 1998 wendeten die Parteien für eine Reise in die USA knapp 15.000,-- DM auf. Außerdem fuhren sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn mehrfach in den Skiurlaub. Die während der Ehezeit vorübergehend angesparten Beträge waren im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags weitgehend verbraucht.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe die ihr von ihren Eltern zugewandten Beträge ohne Zweckbindung als Vorgriff auf ihr späteres Erbe erhalten. Die Beträge hätten ausschließlich ihr zugute kommen sollen. Ihre beiden Geschwister hätten - ebenfalls auf Vorgriff auf das spätere Erbe - jeweils Zahlungen in gleicher Höhe erhalten.
Die Antragsgegnerin behauptet ferner, ihre Eltern hätten ihr über die vom Antragsteller zugestandenen Beträge hinaus im Januar 1989 weitere 3.000,-- DM und im Juni 1989 weitere 7.000,-- DM in bar ausgehändigt. Die Beträge seien für die Begleichung von Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in O3 bestimmt gewesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Antragsteller zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleich i.H.v. 14.278,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ihm die Zahlung der Ausgleichsforderung zu stunden.
Der Antragsteller rügt den Vortrag der Antragsgegnerin als verspätet. Er behauptet, die Eltern der Antragsgegnerin hätten durch ihre Zuwendungen den aufwändigen Lebensstil der Parteien unterstützen wollen. Im Zeitpunkt der Überweisung im Jahr 1997 seien den Eltern sowohl die Überziehung des Girokontos als auch die geplante USA-Reise bekannt gewesen.
Der Senat hat das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 23.3.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen. Der vorbereitende Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern der Antragsgegnerin als Zeugen. Die Mutter der Antragsgegnerin ist zu den behaupteten Zuwendungen im Jahr 1989 anschließend noch einmal im Wege der Rechtshilfe durch den ersuchten Richter am Amtsgericht Kassel vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4.2. und 9.7.2008 Bezug genommen.
Die Parteien haben sich nach Abschluss der Beweisaufnahme mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Ihnen ist daraufhin eine Schriftsatzfrist bis zum 26.8.2008 gesetzt worden.
II.
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Sie ist zulässig. Der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234, 236 ZPO). Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und des vorgelegten Kalenderauszugs ist davon auszugehen, dass die Berufungsbegründung fünf Tage vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen worden war. Die nicht ordnungsgemäße Beförderung durch die Post kann der Antragsgegnerin nicht angelastet werden. Sie hat den Wiedereinsetzungsantrag auch rechtzeitig nach Kenntniserlangung vom Nichteingang der Berufungsbegründung gestellt und die Berufungsbegründung beigefügt.
Die Berufung ist auch teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die während des gesetzlichen Güterstands erbrachten Zuwendungen der Eltern der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang den Einkünften der Parteien, sondern teilweise dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zuzurechnen.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Nicht zum privilegierten Anfangsvermögen im vorgenannten Sinne rechnen sogenannte unbenannte Zuwendungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstands um der Ehe willen zu deren dauerhafter wirtschaftlicher Sicherung von seinen Schwiegereltern erhält. In diesen Fällen fehlt es an dem für die Annahme einer Schenkung erforderlichen subjektiven Tatbestand. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung einer solchen Zuwendung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGH, FamRZ 1995, 1060 = NJW 1995, 1889). Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Verhältnis eigener Art (BGHZ 115, 261).
Anders verhält es sich mit Zuwendungen an das eigene Kind. Diese sollen das Vermögen des Kindes regelmäßig unabhängig vom Fortbestehen der Ehe mehren und sind damit Schenkungen im vorgenannten Sinne. Eine Bewertung der Zuwendung an das eigene Kind als unbenannte ehebezogene Zuwendung kommt nur bei einer entsprechenden Zweckbestimmung in Betracht, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht unterstellt werden kann (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2006, 1034; zu weitgehend OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 38 mit ablehnender Anmerkung Schröder).
Dem Anfangsvermögen des Beschenkten sind solche Schenkungen allerdings nur zuzurechnen, soweit sie der Vermögensbildung und nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Ehegatten dienen. Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen oder Vermögen sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 1987, 910). Haushaltszuschüsse und Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins oder des Hausrats dienen regelmäßig der Deckung des laufenden Lebensbedarfs, wohingegen Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum regelmäßig der Vermögensbildung dienen (OLG Koblenz, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Die unterschiedliche Bewertung von dem Vermögen zuzurechnenden Zuwendungen von Eltern an das eigene Kind und an das Schwiegerkind führt im Ergebnis dazu, dass die Zuwendung dem eigenen Kind dauerhaft in voller Höhe verbleibt, während das Schwiegerkind die Zuwendung in voller Höhe nur behalten darf, solange die Ehe Bestand hat. Anschließend ist die gegebenenfalls um den zwischenzeitlichen Wertverlust geminderte Zuwendung an die Schwiegereltern zurückzugeben oder - falls diese keine Rückforderung geltend machen - im Wege des Zugewinnausgleichs als Zugewinn zu berücksichtigen mit der Folge, dass der andere Ehegatte zur Hälfte an ihr teilhat.
Nach den genannten Grundsätzen sind der Antragsgegnerin Zuwendungen ihrer Eltern über 3.000,-- DM und 7.000,-- DM im Jahr 1989 sowie über 10.000,-- DM im Jahr 1994 je hälftig und weitere Zuwendungen über 20.000,-- DM und 10.000,-- DM im Jahr 1997 in vollem Umfang als Anfangsvermögen zuzurechnen.
Die diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht verspätet. Im Scheidungsverbundverfahren können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach freiem Ermessen des Gerichts nur dann zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (§ 615 ZPO). Grobe Nachlässigkeit beim Sachvortrag kann der Antragsgegnerin allenfalls im Hinblick auf die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Zuwendungen im Jahr 1989 vorgeworfen werden. Auch insoweit drohte jedoch keine von der Antragsgegnerin zu verantwortende Verzögerung des Rechtsstreits, weil der Senat die hierfür benannten Zeugen ohnehin zu den in der Folgezeit getätigten Überweisungen vernehmen musste. Soweit die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Vortrag ebenfalls erst im Berufungsverfahren ergänzt und präzisiert hat, kann ihr keine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Nachdem sie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, die Zuwendungen hätten ausschließlich der Mehrung ihres Vermögens gedient, bestand erst nach Erhalt des angefochtenen Urteils und des Hinweisbeschlusses des Senats vom 21.12.2006 Anlass zu ergänzendem Vortrag.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin von ihrer Mutter im Januar und Juni 1989 insgesamt 10.000,-- DM in bar erhielt, welche für die Begleichung von Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der von den Eltern bewohnten Eigentumswohnung in O3 gedacht waren. Die Mutter der Antragsgegnerin hat in ihrer Vernehmung durch den ersuchten Richter ein Sparbuch vorgelegt, welchem sich Abhebungen in entsprechender Höhe entnehmen lassen. Sie hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Januar 1989 zunächst 5.000,-- DM abgehoben und später wieder 2.000,-- DM eingezahlt worden waren.
An der Glaubwürdigkeit der Mutter der Antragsgegnerin bestehen ebenso wenig Zweifel wie an der Glaubwürdigkeit ihres Vaters. Beide Zeugen haben in der Vernehmung vor dem vorbereitenden Einzelrichter nicht den Eindruck gemacht, als könnten sie den Grund ihrer Vernehmung nachvollziehen. Es erscheint dem Senat daher ausgeschlossen, dass sie versucht haben, die Entscheidung des Senats durch wahrheitswidrige Angaben gezielt zu beeinflussen.
Die Barzahlung im Jahr 1989 diente ebenso wie die Überweisung von 10.000,-- DM am 22.4.1994 der Finanzierung des Erwerbs des gemeinsamen Grundeigentums der Parteien und damit eindeutig der Vermögensbildung. Für die Zahlung im Jahr 1989 ergibt sich das sowohl aus dem Vortrag der Antragsgegnerin als auch aus der Aussage ihrer Mutter, für die Überweisung von 10.000,-- DM im Jahr 1994 aus der Tatsache, dass der Betrag auf das Darlehenskonto der Parteien überwiesen wurde, über welches die Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung abgewickelt wurde.
Bereits aus dem Zweck der Zuwendungen folgt, dass diese beiden Ehegatten gemeinsam zugute kommen sollten. Sie sind daher hälftig bei der Antragsgegnerin als Schenkung im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, während sie beim Antragsteller als unbenannte Zuwendung keine Berücksichtigung im Anfangsvermögen finden.
Die Überweisungen von insgesamt 30.000,-- DM im Jahr 1997 sind der Antragsgegnerin hingegen in voller Höhe als privilegiertes Anfangsvermögen zuzurechnen. Sie erfolgten zwar auf das gemeinsame Girokonto der Parteien, sollten nach dem Willen der Zuwendenden jedoch eindeutig der Antragsgegnerin zugute kommen. Diese verfügte über kein eigenes Girokonto, wurde von ihren Eltern auf den Überweisungsträgern aber als Zahlungsempfängerin angegeben. Beide Eltern haben in ihrer Vernehmung übereinstimmend bekundet, die Zahlungen seien als Vorgriff auf das künftige Erbe geleistet worden. Der Vater der Antragsgegnerin hat Belege über korrespondierende Zahlungen an die beiden Geschwister der Antragsgegnerin vorgelegt. Es besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zuwendungen ausschließlich an die drei Töchter und nicht auch an deren Ehegatten erfolgten. Hätten die Zahlungen an die Antragsgegnerin, wie vom Antragsteller behauptet, dem Ausgleich des überzogenen Girokontos der Parteien gedient, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Überweisung auf ein anderes, nicht überzogenes Girokonto der Parteien erfolgte.
Unabhängig davon, ob man die Zuwendungen an die Antragsgegnerin als Schenkung oder als Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht einordnet, sind sie jedenfalls nicht den Einkünften zuzurechnen. Sowohl die bloße Höhe der Zuwendungen als auch deren von den Eltern der Antragsgegnerin übereinstimmend bekundete Zweckrichtung sprechen unabhängig von ihrer späteren Verwendung eindeutig gegen eine Zuordnung zum Einkommen. Die Eltern der Antragsgegnerin mussten auch nicht davon ausgehen, dass die überwiesenen Beträge zwangsläufig zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Parteien eingesetzt würden. Schließlich verfügten beide Parteien über eigenes Einkommen und betrieben auch während der Ehezeit mit der Tilgung der auf der Eigentumswohnung ruhenden Belastungen und dem Erwerb von Wertpapieren Vermögensbildung. Auch bei dem nach Erhalt der Überweisung der Eltern der Antragsgegnerin vorgenommenen Ausgleich des überzogenen Girokontos handelt es sich letztendlich um nichts anderes als Vermögensbildung.
Für den vom Antragsteller behaupteten Zusammenhang der Überweisungen mit der geplanten USA-Reise der Parteien gibt es hingegen keine Beweise. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht schon der zeitliche Abstand zwischen den Überweisungen und der Reise. Beide Eltern haben im Übrigen, wie dargestellt, übereinstimmend bekundet, die Zahlungen seien an alle drei Töchter ohne jegliche Zweckbindung als Vorgriff auf das spätere Erbe geleistet worden.
Hinsichtlich der weitern unstreitigen Überweisungen von 2.000,-- DM im Jahr 1994, von insgesamt 11.600,-- DM im Jahr 1999, von 2.100,-- DM im Jahr 2000 und von 1.300,-- DM im Jahr 2001, ist der Antragsgegnerin hingegen nicht der Beweis gelungen, dass es sich auch insoweit um Zuwendungen handelte, welche nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs, sondern der Vermögensbildung dienten. Zwar hat die Mutter der Antragsgegnerin bekundet, alle Zuwendungen an ihre Tochter seien im Vorgriff auf das spätere Erbe erfolgt. Der Vater hat jedoch ausgesagt, er habe der Antragsgegnerin auf Anweisung seiner Frau mehrfach auch kleinere Beträge überwiesen. Das sei zwischen seiner Frau und seiner Tochter so abgesprochen gewesen. Tatsächlich ergibt sich aus der Aussage des Vaters in den von ihm vorgelegten Belegen auch, dass mit den Überweisungen im Jahr 1994 und im Jahr 1999 und den Folgejahren keine entsprechenden Überweisungen an die Geschwister der Antragsgegnerin einhergingen. Auch die Höhe der überwiesenen Beträge, welche die Antragsgegnerin für das Jahr 1999 nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt hat, spricht nicht zwingend dafür, dass diese der Vermögensbildung dienten. Schenkungen bis zu einem Betrag von 2.000,-- DM waren, wie sich der Aussage des Vaters der Antragsgegnerin entnehmen lässt, in der Familie durchaus üblich. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Schwerpunkt der vom Vater der Antragsgegnerin als "was Kleineres" bezeichneten Zuwendungen auf der Deckung des laufenden Lebensbedarfs lag. Diese Sachverhaltsungewissheit geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin.
Nach alledem stellt sich die Zugewinnausgleichsbilanz wie folgt dar:
Anfangsvermögen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds mittels des vom Basisjahr 2000 ausgehenden Jahresverbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts (§§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1 BGB; der Index findet sich in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Auflage, 2008, § 1376, Rdnr. 31):
5000 x 106,2 : 78,5 : 1,95583 | 3.458,55 € |
5000 x 106,2 : 92,4 : 1,95583 | 2.938,27 € |
30000 x 106,2 : 97,1 : 1,95583 | 16.776,27 € |
23.173,09 €. | |
Endvermögen der Antragsgegnerin: | 32.106,42 € |
Zugewinn der Antragsgegnerin (§ 1373 BGB): 32.106,42 - 23.172,09 = | 8.933,33 € |
Anfangsvermögen des Antragstellers: | 0 |
Endvermögen des Antragstellers: | 28.555,85 € |
Zugewinn des Antragstellers: | 28.585,85 € |
Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin die Hälfte der Differenz des Zugewinns beider Parteien und damit 9.811,26 € als Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Die Ausgleichsforderung ist dem Antragsteller auf seinen Antrag hin zu stunden, weil die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin zu Unzeit erfolgen würde (§ 1382 Abs. 1 BGB). Einziger Vermögenswert des Antragstellers ist der Miteigentumsanteil an der von den Eltern der Antragsgegnerin bewohnten Eigentumswohnung in O3. Durch die Stundung wird den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Verwertung im Wege der Zwangs- oder Teilungsversteigerung abzuwenden und eine Verwertungsmöglichkeit zu finden, welche die Interessen der Eltern der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt. Der Senat geht davon aus, dass eine Lösung, welche die Interessen der Eltern der Antragsgegnerin wahrt, auch im Interesse der Antragsgegnerin ist.
Der Zinsanspruch der Antragsgegnerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 1382 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO; eine abweichende Kostenverteilung ist im Hinblick auf das beiderseitige Unterliegen und Obsiegen im Berufungsverfahren nicht geboten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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