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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 3 UF 396/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 g Abs. 2
Als Wertänderungen gemäß § 1587g II S. 2 BGB sind regelmäßig diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH FamRZ 1987, 145, 147). Hingegen können Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Verbesserungen der Versorgung beruhen, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb haben, nicht rückwirkend für die Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für solche neu hinzu getretenen individuellen Umstände, die darauf beruhen, dass ein späterer, in der Ehezeit nicht angelegter beruflicher Aufstieg des Verpflichteten innerhalb des Betriebes erfolgte, eine Einstufung in eine bessere Leistungsgruppe auf Grund persönlicher Qualifikationen stattfand oder eine Erhöhung der Betriebsrente erfolgte, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht. Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW - RR 2005, 520).
Gründe:

Zwischen den rechtskräftig geschiedenen Parteien, deren versorgungsausgleichsrechtliche Ehezeit vom 1.11.1966 bis zum 30.6.1994 währte, wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.11.2006 der schuldrechtliche Versorgungsausgleich geregelt, der darauf beruht, dass der am ....1941 geborene Antragsgegner eine betriebliche Altersversorgung erhält, die ihm in Abänderung einer früheren Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung der A AG auf Grund einer neuen Vereinbarung mit der Firma X am 14/16.12.1995 zugesagt wurde. Nach dieser Versorgungszusage erhält der Antragsgegner, der zum 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, seit dem 31.08.2002 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 4.081,00 EUR und ab Januar 2005 in Höhe von 4.259,475 EUR. Der Bezug der gesetzlichen Vollrente wegen Alters begann für den Antragsgegner am 1.11.2004 in Höhe bewilligter 1.476,43 EUR.

Die Antragstellerin wurde mit Ablauf des Monats Januar 2004 in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seit 1.2.2004 Beamtenversorgung und hat Anspruch auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wegen der Einzelheiten der persönlichen Verhältnisse der Parteien und der bestehenden betrieblichen Altersversorgung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v. d. H. hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser neuen Versorgungszusage durchgeführt und ist von einer Betriebszugehörigkeit vom 01.09.1965 bis 31.08.2002, d. h. von einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 444 Monaten ausgegangen. Ausgehend von einem Ehezeitanteil von 74,77 %, hat es der Antragstellerin ab Februar 2004 einen monatlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch in Höhe von 1.526,00 EUR und ab 01.01.2005 in Höhe von 1.593,00 EUR zugestanden.

Die hier gegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 621 e Abs. 1, 3 ZPO).

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Die Antragstellerin hat, da beide Parteien inzwischen eine Versorgung erlangt haben, Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dieser Anspruch beläuft sich entgegen der angefochtenen Entscheidung ab Februar 2004 bis einschließlich Dezember 2004 nur auf monatlich 865,95 EUR und ab Januar 2005 nur auf monatlich 909,25 EUR (§ 1587g Abs. 1 S. 1 BGB).

Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587g Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschrift des § 1587a BGB entsprechend. Soweit sich seit Ehezeitende der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies zusätzlich nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen.

Durch die Verweisung auf § 1587a BGB wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich die bei Ehezeitende bestehenden vertraglichen Grundlagen der betrieblichen Versorgung sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wertverhältnisse und individuellen Bemessungsfaktoren maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH FamRZ 1982, 42, 43; 1987, 145, 146).

Bei den innerhalb der Grenzen des § 1587g Abs. 2 BGB beachtlichen Wertänderungen einer betrieblichen Altersversorgung, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgt sind, ist allerdings zu beachten, dass nur solche Änderungen relevant sind, die in der Ehe bereits angelegt waren. Dies entspricht dem Grundgedanken des schuldrechtlichen wie des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, dass nur der auf Grund einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten erreichte Wertzuwachs an Versorgungsanrechten die spätere hälftige Teilhabe rechtfertigt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 636).

In diesem Sinne sind als Wertänderungen gemäß § 1587g II S. 2 BGB regelmäßig diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH FamRZ 1987, 145, 147). Hingegen können Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Verbesserungen der Versorgung beruhen, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb haben, nicht rückwirkend für die Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt werden. Dies gilt, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, insbesondere für solche neu hinzu getretenen individuellen Umstände, die darauf beruhen, dass ein späterer, in der Ehezeit nicht angelegter beruflicher Aufstieg des Verpflichteten innerhalb des Betriebes erfolgte, eine Einstufung in eine bessere Leistungsgruppe auf Grund persönlicher Qualifikationen stattfand oder eine Erhöhung der Betriebsrente erfolgte, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht. Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW - RR 2005, 520).

Hiervon ausgehend vermag der Senat nicht die Ansicht des Amtsgerichts zu teilen, dass die mit dem Antragsgegner im Dezember 1995 vereinbarte verbesserte Altersversorgung bereits in diesem Sinne in der Ehe angelegt war. Unstreitig ist, worauf das Amtsgericht hinweist, dass der Antragsgegner nach dem Ende der Ehezeit keine ungewöhnlichen Einkommensverbesserungen erfahren hat. Insbesondere hat er weder einen ungewöhnlichen Karrieresprung noch eine außergewöhnliche Beförderung erlebt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Vorinstanz auch für den Senat fest.

Allerdings erhielt der Antragsgegner als einziger Mitarbeiter der im Jahre 1990 von der X übernommenen A AG nach Ehezeitende durch Einzelvertrag die streitgegenständliche deutliche Erhöhung der vereinbarten Versorgungszusage. Demgegenüber galt für die übrigen Mitarbeiter unverändert die bei der Firmenübernahme durch die X mit übernommene Versorgungsordnung der A AG fort, ohne dass eine vergleichbare Anpassung ihrer Versorgungszusage vereinbart worden wäre (vgl. Schreiben der X vom 25.07.2006). Auch war die Änderung der Versorgungszusage des Antragsgegners zum damaligen Zeitpunkt nicht Teil einer allgemein in der X durchgeführten Änderung der Versorgungszugsagen. Demgemäß handelte es sich keinesfalls um eine Wertänderung, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung, d. h. der bestehenden Versorgungszusage, hatte; es war keine allgemeine überindividuelle Versorgungs- oder Besoldungserhöhung, die rückwirkenden Bezug zur Ehezeit haben könnte.

Warum dem Antragsgegner diese verbesserte Zusage erteilt wurde, blieb im Verfahren ungeklärt. Es sind aber jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass hierfür die Leistungen des Antragsgegners während seiner in der Ehezeit ausgeübten Tätigkeit bei der von der X zum 01.01.1990 übernommenen Firma A AG ausschlaggebend waren. Hiergegen spricht bereits, dass nach der Übernahme die dem Antragsgegner von der A AG erteilte Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß dem damals abgeschlossenen Anstellungsvertrag (§ 4 Abs. 1) fort gelten sollte.

Auch für den in der Ehezeit liegenden Zeitraum vom 01.01.1990 bis zum Ehezeitende am 30.06.1994 sind keine Umstände ersichtlich, aus denen geschlossen werden könnte, dass bereits in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Versorgungszusage gelegt wurden. Die berufliche Entwicklung des Antragsgegners ging zwar dahin, dass er den Status des Partners bei der X erlangte, dies erfolgte allerdings bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch die X, ohne dass dies irgendeinen Einfluss auf die ihm damals zugesagte Altersversorgung gehabt hätte.

War bei Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses als Partner zum Ende der Ehezeit nur ein Versorgung nach der Zusage der A AG zu erwarten, änderte sich diese rechtliche Situation erst etwa 1 1/2 Jahre nach dem Ehezeitende, d. h. im Dezember 1995. Erst jetzt wurde zwischen der X und dem Antragsgegner individuell die andere Versorgungszusage vereinbart. Diese brachte nicht nur eine Wertveränderung der bisherigen Versorgungszusage, sondern beinhaltete eine völlige individuelle Neuordnung der Versorgung durch eine verbesserte Versorgungszusage, die an die Stelle der früheren Versorgung trat.

Die Annahme des Amtsgerichts, dass diese Zusage ihre unmittelbare Grundlage in einer Würdigung der Leistungen des Antragsgegners für die X in der vorausgegangenen auch ehezeitlichen Berufstätigkeit findet, ist durch nichts belegt und bleibt spekulativ. Die historische Entwicklung spricht nicht für diese Annahme.

Es ist zwar zuzugestehen, dass die gesamten Leistungen des Antragsgegners in der Vergangenheit, d. h. auch die in dem letzten zeitlichen Abschnitt der Ehezeit erbrachten, die Entwicklung hin zu der verbesserten Zusage begünstigt haben können. Hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare Folge, die es nicht rechtfertigt, die Zusage als bereits latent der Ehe inne wohnend anzusehen. Ebenso, wie aus erhöhten Anstrengungen einer Partei in der Ehezeit, die eine spätere Karriere oder einen späteren beruflichen Aufstieg begünstigen und tragen, nicht darauf geschlossen werden kann, dass dieser spätere berufliche Aufstieg bereits als der Ehe inne wohnend angesehen werden kann, gilt dies für die verbesserte Versorgungszusage nach Ehezeitende, denn deren späterer Eintritt war bis zum Zeitpunkt des Ehezeitendes völlig ungewiss und allein auf die nachfolgende individuelle Entwicklung der Verhältnisse des Antragsgegners und die zu dieser Frage geführten Verhandlungen zurückzuführen (vgl. dazu auch Münchner Kommentar/Glockner, BGB, 4. Auflage § 1587g Rz 21; Johansen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Auflage § 1587g BGB Rz 19; OLG Hamm, FamRZ 2004, 32). Die Verbesserung der neuen Versorgung gegenüber der von der A AG gewährten und noch in der Ehezeit übernommenen Zusage unterfällt demgemäß nicht dem Regelungsgehalt des § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB und hat deshalb bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente außer Betracht zu bleiben.

Der Ehezeitanteil der vom Antragsgegner tatsächlich erlangten neuen Betriebsrente nach der Versorgungszusage der X ist deshalb nach Maßgabe der Regelung der zum Ehezeitende geltenden Versorgungsordnung der A AG um die Wertverbesserungen zu bereinigen, die allein auf der nachehelichen Entwicklung beruhen.

Dabei berechnet sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit, in der der Rentenanspruch erworben wurde. Die gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners begann am 01.09.1965 und endete durch das vorzeitige Ausscheiden des Antragsgegners nach Auskunft der Y- GmbH vom 21.06.2007 bereits am 31.12.1997.

Bei der Bestimmung des in die Ehezeit fallenden Anteils der für die Altersversorgung maßgebenden Betriebszugehörigkeit ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr auf die Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres abzustellen. Es besteht kein Grund, den Kreis der gemäß § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigenden Änderungen der für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Umstände enger zu ziehen, als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter der Geltung des § 10a VAHRG geboten ist. Das bedeutet für die Ermittlung des Wertes eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung, dass § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB nicht mehr angewendet werden kann, wenn in dem für die tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Betriebszugehörigkeit des Versicherten nicht mehr fortdauert. Diese gesetzliche Regelung kann sinnvoll nur eingreifen, wenn bei Fortdauer der Betriebszugehörigkeit des Verpflichteten der Wert seiner Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Prognose zu ermitteln ist. Wenn indessen die Betriebszugehörigkeit des Verpflichteten durch Ausscheiden aus dem Betrieb beendet worden ist, kann nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze ausgegangen werden. In solchen Fällen muss vielmehr die Wertermittlung entsprechend der Regel vorgenommen werden, die in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB für den Fall vorgesehen ist, dass die Betriebszugehörigkeit schon vor Ehezeitende beendet war (BGH FamRZ 1990, 605, 606; 2001, 25 m.w.N.).

Danach ist der Wertberechnung der vom Antragsgegner im Zeitpunkt seines Ausscheidens erworbene Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der erreichten Betriebszugehörigkeit entspricht. Aus der Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit von 388 Monaten entfallen 332 Monate auf die Ehezeit vom 01.11.1966 bis 30.06.1994, mithin beträgt der Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit 85,57 %.

Vor der Bestimmung des auszugleichenden ehezeitlichen Anteils der Versorgung des Antragsgegners ist zunächst die nachträglich eingetretene Wertverbesserung herauszurechnen.

Diese vom Antragsgegner erreichte Verbesserung seiner Versorgung schlägt sich zum einen betragsmäßig darin nieder, dass er seit dem 31.08.2002 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 4.081,00 EUR und ab Januar 2005 in Höhe von 4.259,75 EUR erhält. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Rentenbetrag, den der Antragsgegner nach der Versorgungsordnung der A AG erhalten hätte. Die Wertverbesserung schlägt sich aber nicht nur im Zahlbetrag nieder. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr im Betrieb blieb, sondern bereits zum 31.12.1997 ausschied. Ferner begann der Rentenbezug nicht erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 4 der neuen Versorgungsordnung, sondern bereits am 31.08.2002. Diese Umstände berühren ebenfalls den Wert der erlangten Versorgung, denn sowohl ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb als auch ein vorzeitiger Rentenbezug beeinflussen den Barwert einer Versorgung bzw. verlangen ein entsprechend höheres Deckungskapital als eine erst später erlangte bzw. ausgezahlte Versorgung.

Die insgesamt erworbene Wertverbesserung wirkt sich demgemäß für den Antragsgegner auf drei Ebenen aus. Nicht nur der Zahlbetrag ist erhöht, vielmehr kommt ihm ein Teil der Wertverbesserung im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen zugute und ein weiterer Teil im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Bezug der Versorgung. Da die Antragstellerin an der Wertverbesserung nicht teilnimmt, dürfen sich andererseits diese in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Vergünstigungen der Wertverbesserung nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Der nicht auszugleichende Anteil der Versorgung ist deshalb hinsichtlich des Zahlungsbetrages auf den Betrag zu beschränken, den der Antragsgegner als Altersversorgung erlangt hätte, wenn er ohne Nutzung der Wertverbesserung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berufstätig geblieben wäre und erst dann die Altersrente bezogen hätte.

De Ehezeitanteil der tatsächlich erlangten Versorgung in Höhe von 85,57 % aus 4.081,00 EUR und ab Januar 2005 aus 4.259,75 EUR beträgt 3.492,10 EUR bzw. ab 01.01.2005 insgesamt 3.645,10 EUR. Für die Kürzungsberechnung ist dem gegenüber zu stellen der Ehezeitanteil nach der alten Versorgungsordnung, der sich ergeben hätte, wenn der am 05.10.1941 geborene Antragsgegner bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berufstätig geblieben wäre und erst dann die Altersrente bezogen hätte. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 31.12.1997 weder krank noch arbeitsunfähig war, für ihn also aufgrund seiner persönlichen Leistungsfähigkeit keinerlei Veranlassung bestand, aus dem Anstellungsverhältnis auszuscheiden. Hätte sich der Antragsgegner bei Fortgeltung der alten Versorgungsordnung der A AG vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen und sich damit auf eine Kürzung seiner nach der Versorgungsordnung der A AG ihm zustehenden Rente eingelassen, wäre im Übrigen zu erörtern gewesen, ob diese Handlungsweise in Benachteilungsabsicht zu Lasten der Antragstellerin erfolgt wäre und deshalb zumindest im Falle einer in bewusster Schädigungsabsicht vorgenommenen Versorgungskürzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Einfluss auf die die Höhe der Versorgung gehabt hätte (vgl. BGH FamRZ 1988, 1148).

Im Falle einer Berufstätigkeit bis zur Regelaltersgrenze hätte die Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit 493 Monate betragen. Hiervon ist der Ehezeitanteil 332 Monate bzw. 67,2065 %.

Ohne vorzeitige Inanspruchnahme der Rente hätte die Altersrente nach der Versorgungsordnung der A AG ausweislich der Auskunft der Y- GmbH vom 12.09.2005 zunächst 2.576,90 EUR und mit der zum 01.01.2005 erfolgten Erhöhung um 5 % dann 2.705,75 EUR betragen. Die daraus sich ergebenden Ehezeitanteile von 67,2065 % ergeben 1.731,85 EUR und ab 01.01.2005 dann 1.818,45 EUR. Der danach nicht zu berücksichtigende Teil der Wertverbesserung beläuft sich auf die Differenz der höheren Versorgung zu diesen hypothetischen Werten.

Ausgehend von der auf diese Beträge für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gekürzten realen Altersrente ergibt sich aus dem Einsatzbetrag in Höhe von 1.731,85 EUR eine Ausgleichspflicht in Höhe der Hälfte, d.h. in Höhe von rund 865,95 EUR, für die Zeit von Februar 2004 bis einschließlich Dezember 2004.

Für die Zeit ab Januar 2005 ist bei einem Einsatzbetrag in Höhe von 1.8181,45 EUR eine Ausgleichspflicht in Höhe der Hälfte, d.h. in Höhe von gerundet 909,25 EUR, festzustellen.

Die monatliche Rentenzahlung hat im Voraus zu erfolgen (§§ 1587 k, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a FGG.

Die Wertfestsetzung bestimmt sich aus § 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen (§ 621e Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

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