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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 UF 50/01
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 3b Nr. 1
Der Geschäftsplan der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft steht dem Vorrang der Realteilung gem. § 1 Abs. 2 VAHRG vor der Ausgleichsform des § 3b Nr. 1 VAHRG nicht entgegen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 50/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.02.2001 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 21.12.2000 am 27.08.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Urteils wird hinsichtlich des sog. Supersplittings (Ziff. 2 Abs. 2 des Urteilstenors) abgeändert. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft werden durch Realteilung bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft zugunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.01.2000 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 321,07 DM begründet. Die Durchführung der Realteilung hat entsprechend den Regelungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft zu erfolgen. Bei der Entscheidung zum Rentensplitting im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 Abs. 1 des Urteilstenors) hat es sein Bewenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben ( § 93 a ZPO). Beschwerdewert: 2.940,-- DM (§ 17a GKG).

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 21.12.2000 wurde die am 18.10.1985 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 18.02.2000 zugestellten Ehescheidungsantrag des Antragstellers geschieden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass neben dem Rentensplitting der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften der Parteien gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAGHR in Höhe von monatlich 76,35 DM dynamisch zugunsten der Antragsgegnerin erfolgte.

Gegen diese ihr am 06.02.2001 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.02.2001, eingegangen beim Oberlandesgericht am 05.03.2001, befristete Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass anstelle des Ausgleichs über § 3b VAHRG die Realteilung entsprechend der Satzung und dem Geschäftsplan der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft durchzuführen.

Der Antragsteller ist der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die befristete Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 629a Abs. 2 u. 3, 621e Abs. 1 u. 3 ZPO, § 20 FGG). Sie ist auch in der Sache selbst begründet.

Vorliegend hat der Ausgleich der überschießenden betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers durch Realteilung und nicht im Wege des § 3b VAHRG zu erfolgen, weil diese Ausgleichsform gem. § 1 II VAHRG zunächst vorrangig ist.

Der Geschäftsplan der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft steht dem Vorrang der Realteilung gem. § 1 Abs. 2 VAHRG vor der Ausgleichsform des § 3b Nr. 1 VAHRG nicht entgegen. Nach dem Geschäftsplan ist vorgesehen, dass eine Realteilung dann nicht stattfindet, wenn die Ausgleichsrente 2 vom Hundert der Bezugsgröße nicht übersteigt. Damit soll jedoch lediglich eine Realteilung für Kleinstrenten ausgeschlossen werden, nicht aber ausgedrückt werden, dass die Realteilung nur subsidiär durchgeführt werden kann. Da im vorliegenden Fall die Ausgleichsrente, wie noch unten aufzuzeigen sein wird, 2 % der Bezugsgröße übersteigt, kann die Realteilung insgesamt stattfinden und verdrängt damit die Ausgleichsform des § 3b Nr. 1 VAHRG.

Gemäß den Regelungen im technischen Geschäftsplan (z. Zt. Nr. 10 früher Nr. 5 des technischen Geschäftsplans) ist die Berechnung nach den dortigen Grundlagen durchzuführen und nicht nach der Barwertverordnung.

Das Beschwerdegericht hat diesbezüglich ein Gutachten des Rentensachverständigen Prof. Dr. Klaus Heubeck, Köln eingeholt. In seinem Gutachten vom 29.04.2002 kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Grundsätze, wie sie im technischen Geschäftsverteilungsplan niedergelegt sind, sich zu Gunsten der Antragsgegnerin eine Anwartschaft in Höhe von 321,07 DM bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft errechnet, der ein Kürzungsbetrag auf Seiten des Antragstellers von nur 230,60 DM gegenübersteht.

Der Senat schließt sich dem vorgenannten Gutachten in vollem Umfang an. Das Gutachten ist nachvollziehbar und berücksichtigt den technischen Geschäftsplan der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft. Einwendungen von Seiten der Parteien sind gegen das Gutachten auch nicht erhoben worden.

Ausgehend von den Berechnungen des Gutachters ergibt sich auf Seiten des Antragstellers eine ehezeitbezogene dynamische Anwartschaft bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft in Höhe von 165,34 DM. Diesem Betrag steht die dynamisierte betriebliche Altersversorgung der Antragsgegnerin der Fa. Hewlett-Packard gegenüber, die das Amtsgericht zutreffend mit 54,91 DM monatlich dynamisch ermittelt hat. Es errechnet sich somit eine Differenz der Anwartschaften in Höhe von 110,43 DM dynamisch, die umgerechnet in eine monatliche statische Anwartschaft 607,56 DM beträgt. Dieser Betrag ist im Rahmen der Berechnung der Realteilung zu Grunde zu legen, wobei unter Anwendung der im technischen Geschäftsplan enthaltenen Formel sich daraus eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 321,07 DM errechnet. Da dieser Betrag 2 % der Bezugsgröße nach § 18 SGV IV übersteigt, ist die Realteilung durchzuführen.

Im Wege der Realteilung sind somit zu Gunsten der Antragsgegnerin Anwartschaften auf eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 321,07 DM bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft zu begründen, wobei ein Anspruch hierauf ab Vollendung des 65. Lebensjahres besteht.

Die tatsächliche Umsetzung der angeordneten Realteilung hat auf der Grundlage der hierfür von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft vorgegebenen Regelungen zu erfolgen.

Ende der Entscheidung

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