Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 3 VAs 11/05
Rechtsgebiete: EGGVG, GG, StrVollStrO


Vorschriften:

EGGVG § 23
EGGVG § 28 I 4
GG Art. 1 I
GG Art. 2 II 2
GG Art. 3 I
GG Art. 19 I
GG Art. 19 IV
StrVollStrO § 27 II
1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs durch Erlass und/oder Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls ist das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 I 4 EGGVG gegeben.

2. Durch Erlass und Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls kann das Freiheitsgrundrecht nicht verletzt sein, weil die Freiheitsbeschränkung ihre Grundlage nicht in dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern in dem zu vollstreckenden Strafausspruch hat.

3. Auch Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung können im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die etwaige Verletzung von Grundrechten, namentlich des Willkürverbots oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei Einleitung der Vollstreckung.

4. Hingegen ist zu überprüfen, ob durch das von der Staatsanwaltschaft eingeschlagene Verfahren bei Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls nicht nur die einfachrechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen dieser staatlichen Zwangsmaßnahme regeln, verletzt wurden, sondern die Vorgehensweise der Vollstreckungsbehörde in einem Maße unverhältnismäßig war, dass gegen das Willkürverbot verstoßen wurde.

5. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Ladung des Verurteilten zum Strafantritt absieht, statt dessen sogleich einen Vollstreckungshaftbefehl erlässt, ohne dass Gründe für eine sofortige Vollstreckung erkennbar sind, keine Fluchtgefahr besteht und der Verurteilte sich zuvor ohne Not (er hielt sich im Ausland auf und konnte vom Aufenthaltsstaat nicht ausgeliefert werden) freiwillig zur Hauptverhandlung gestellt sowie Ladungen und Terminsverfügungen bisher nicht missachtet hatte.


Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde in vorliegender Sache am 24.4.2003 auf Grund eines internationalen Haftbefehls in den Niederlanden festgenommen und befand sich dort vom 24.4.2002 bis 30.7.2003 in Auslieferungshaft. Zuvor hatte das ... Ministerium der Justiz den niederländischen Behörden am 27.11.2002 die Zusicherung erteilt, dass das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung unter Anwendung von Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens gestellt werde, sofern der Verfolgte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Deutschland verurteilt werden sollte.

In der Folgezeit erörterte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel mit dem Verteidiger des Verurteilten Möglichkeiten, das Verfahren abzukürzen. Es wurde ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft vom 22.5.2003 (Blatt 39 f d.A.) Einigkeit dahingehend erzielt, dass Anklage erhoben, diese gegebenenfalls über den mit Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger zugestellt und alsbald Hauptverhandlung bestimmt werden sollte, in der sich der Verurteilte geständig einlassen werde. Ferner sollte die Einlieferung des Verurteilten sowie seiner Rücküberstellung möglichst noch am selben Tage stattfinden. Das ... Ministerium der Justiz, dem diese Absprache mitgeteilt wurde, teilte mit Schreiben vom 12.6.2003 mit, dass eine zügige Rücküberstellung des Verfolgten zur gegebenen Zeit veranlasst werde. Über deren Dauer könne aber wegen des streng formalisierten Verfahrens keine genauen Angaben gemacht werden. Zu einer Einlieferung des Verurteilten kam es indes nicht, weil der Auslieferungshaftbefehl durch die niederländischen Behörden am 30.7.2003 wegen nach dortiger Ansicht bestehender Haftunfähigkeit des Verfolgten aufgehoben wurde.

Im gleichwohl anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Kassel vom 5.7.2004 erschien der Antragsteller aus freien Stücken, nach dem zuvor der in Deutschland fortbestehende Haftbefehl durch Beschluss der Kammer vom 29.6.2004 aufgehoben worden war. Er wurde auf Grund seines Geständnisses wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - sofort rechtskräftig - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung verließ der Antragsteller den Sitzungssaal freien Fußes und kehrte in die Niederlande zurück.

In der Folgezeit erließ die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel - ohne, dass der Verurteilte zunächst geladen worden wäre - mit Verfügung vom 26.7.2004 Vollstreckungshaftbefehl. Auf Grund dessen wurde der Verurteilte am 9.2.2005 im Rahmen einer Verkehrskontrolle in O1 festgenommen und zunächst in die JVA B und sodann über die JVA C in die JVA A verbracht.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Verurteilte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungshaftbefehls vom 26.7.2004. Seine weiteren Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 5.7.2004 und auf seine Entlassung aus der Strafhaft hat der Senat mit Beschluss vom 3. März 2005 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel abgegeben.

Der Verurteilte macht geltend, es sei zu verfahrensbeendeten Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung unter Beteiligung der erkennenden Kammer gekommen, auf Grund derer er, der Verurteilte, darauf habe vertrauen können, dass es zu einer Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe in Deutschland nicht kommen, sondern er die Strafe ausschließlich in seinem Heimatland verbüßen werde. Jedenfalls seien der Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls rechtswidrig und verfassungswidrig gewesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, es fehle am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist - soweit er nach teilweise Abgabe des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer noch beim Senat anhängig ist - zulässig. Der Vollstreckungshaftbefehl ist prozessual überholt, weil er durch die Festnahme des Verurteilten am 9.2.2005 und seine anschließende Überführung in die Justizvollzugsanstalten C und A gegenstandslos geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4.6.1997 - 3 VAs 10/97 und vom 3.3.2005 - 3 VAs 1/05; OLG Hamm, NStZ, 1992, 524; Paulus in: KMR StPO, § 457 Rdnr. 22, 28 - jeweils m.w.N.). Indes kann in solchen Fällen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Vollstreckungshaftbefehls unter den besonderen Vorraussetzungen des § 28 I 4 EGGVG erfolgen (st. Rspr. d. Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.7.2004 - 3 VAs 25/04 und vom 3.3.2005 - 3 VAs 1/05; OLG Hamm, NStZ 1987, 517). Diese besonderen Voraussetzungen liegen auch vor. Der Fortbestand des Interesses des Verurteilten am Rechtsschutz gegen den vollzogenen Vollstreckungshaftbefehl folgt hier aus Art. 19 IV GG. Diese Bestimmung gebietet einen umfassenden Rechtsschutz des Bürgers gegen staatliche Hoheitsakte jedenfalls dann, wenn dieser einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff - namentlich einen Verstoß gegen Art. 1 I GG, 2 II GG oder das Willkürverbot des Art. 3 I GG - bewirken und der Betroffenen hiergegen - wie es beim Erlass und Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls in der Regel der Fall ist (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 12.7.2004 - 3 VAs 25/04 und vom 3.3.2005 - 3 VAs 1/05) - nicht rechtzeitig bei Eintritt der Erledigung - hier durch Inhaftierung - Rechtschutz erlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, NStZ - RR 2004, 252; Senat a.a.O.). Ein solcher Grundrechtseingriff ist vorliegend gegeben, so dass der Antrag nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist.

Zwar kann durch Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 II 2 GG (i.V.m. Art. 104 I, II GG) nicht verletzt sein. Die Freiheitsbeschränkung hat ihre Grundlage nämlich nicht in dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern in dem zu vollstreckenden Strafausspruch, hier also dem Urteil vom 5.7.2004 (vgl. BVerfG, NStZ - RR 2004, 252 <253>; Senat, Beschlüsse vom 11.4.2002 - 3 VAs 7/02 und vom 3.3.2005 - 3 VAs 1/05).

Ferner kann der Verurteilte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung, also "das Ob" der Vollstreckung (hier: in Deutschland und bereits jetzt) nicht zugleich in dem gegen den Vollstreckungshaftbefehl gerichteten Verfahren nach § 23 ff. EGGVG geltend machen. Denn solche Einwendungen unterliegen nur der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des § 458 I StPO. Diese Entscheidung ist den hierfür nach § 462 a I 1 StPO zuständigen Gerichten vorbehalten. Durch diesen Rechtsweg, der auch die Möglichkeit eröffnet, einstweiligen Rechtschutz zu erlangen (§ 458 Abs. 3 StPO), wird der Garantie des Freiheitsgrundrechtes und seiner Absicherung durch Art. 104 GG genügt (vgl. BVerfG, NStZ - RR 2004, 252 <253>). Sie sind mithin gemäß § 23 III EGGVG der - zusätzlichen - Nachprüfung durch den Senat entzogen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15.6.2000 - 3 VAs 28/00, vom 19.12.2000 - 3 VAs 58/00 und vom 3.3.2005 - 3 VAs 1/05). Dies gilt auch - mit Blick auf das Gebot der Wahrung des gesetzlichen Richters (Art. 101 I GG) - für etwaige Verletzungen von Grundrechten, namentlich des Willkürverbots oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGH, NJW 2002, 765 <766>). Auch Art. 19 Abs. 4 GG kann nämlich nicht fordern, dass zusätzlich zu einem eröffneten Rechtsweg (hier § 458 I StPO) ein weiterer (hier §§ 23 ff. EGGVG) Rechtsweg eröffnet wird, zumal wenn dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich (§ 23 III EGGVG) verschlossen ist.

Hingegen kann der Verurteilte geltend machen und demzufolge auch der Senat im Verfahren nach § 28 I 4 EGGVG feststellen, dass die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Vollstreckungshaftbefehls nicht nur die einfach-rechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen dieser staatlichen Zwangsmaßnahme regeln, verletzt hat, sondern ihre Vorgehensweise zugleich in einem Maße so unverhältnismäßig war, dass das Willkürverbot verletzt ist (vgl. BVerfG, NStZ - RR 2004, 252).

Die Bejahung der Voraussetzung für den Erlass des Vollstreckungshaftbefehls durch die Vollstreckungsbehörde ist vorliegend nicht nur am Maßstab der §§ 457 II StPO, 27 ff. StrVollStrO zu beanstanden (nachfolgend Ziff. 1), sondern verstieß zugleich gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Form des Gebotes der Voraussehbarkeit und Abwendbarkeit staatlicher Zwangsmaßnahmen in einem Maße, dass auch das Willkürverbot verletzt ist (nachfolgend Ziff. 2).

1. Gemäß §§ 457 II StPO, 27 II 1 StrVollStrO muss der Verurteilte grundsätzlich zum Strafantritt unter Einhaltung einer Ladungsfrist geladen werden, wenn nicht - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind - eine sofortige Vollstreckung geboten ist (§ 27 II 2 StrVollStrO). Eine solche Ladung ist vorliegend nicht erfolgt. Sie war - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - auch durchführbar. Eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (§ 27 III StrVollStrO). Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungshaftbefehls nicht unter seiner in der Hauptverhandlung vom 5.7.2004 angegebenen Adresse aufenthältlich war, sind nicht hervorgetreten. Unter dieser Adresse konnte er nach dem Durchführungsabkommen vom 19.12.1995 (BGBl 1996 II, 242 ff. ) zum Schengener Übereinkommen durch einfachen Brief geladen werden. Überdies hatten sowohl sein deutscher wie sein holländischer Verteidiger Zustellungsvollmacht, so dass die Ladung auch über sie hätte erfolgen können.

Fluchtgefahr konnte ebenfalls nicht bejaht werden. Gegen deren Vorliegen bei Erlass des Vollstreckungshaftbefehls sprach bereits die Tatsache, dass das erkennende Gericht den in Deutschland weiter existierenden Haftbefehl - wohl auf Grund verfahrensbeendender Absprachen - kurz zuvor aufgehoben hatte. Vor allem aber ist der Verurteilte zur Hauptverhandlung freiwillig erschienen, obwohl der gegen ihn existierende Auslieferungshaftbefehl längst aufgehoben und - wegen dortiger Bejahung von Haftunfähigkeit - ein erneuter Erlass auch nicht zu befürchten war. Dieses freiwillige Erscheinen des Verurteilten zur Hauptverhandlung sprach um so mehr gegen - auch nur einen Anschein von - Fluchtgefahr, weil es erfolgte, obwohl es dem Verteidiger nicht gelungen war, seitens des ... Ministeriums der Justiz oder der Vollstreckungsbehörde Zusicherungen zu erhalten, dass trotz der geänderten Verfahrensituation (keine Überstellung des Verurteilten durch die niederländischen Behörden mit anschließender Rücküberstellung), nach erfolgter Verurteilung das Umwandlungsverfahren durchgeführt werde (vgl. Vermerk der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel vom 1.7.2004 <Blatt 65 f VH> und Schreiben des Verteidigers vom 29.6.2004 <Blatt 67 d. A.>) Der Verurteilte ging damit bewusst ein recht erhebliches Risiko ein. Für in Freiheit lebende Niederländer ist nämlich die Umwandlung deutscher strafrechtlicher Verurteilungen nur fakultativ (vgl. Art. 3, 8 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 7.7.1997 <BGBl 1997 II, 1350>, das zwischen den Niederlanden und Deutschland vorläufig gilt <vgl. BGBl 1998 II, 896 f>). Mit Blick darauf ist auch die Annahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht nicht gerechtfertigt, der Verurteilte hätte keinesfalls einer Ladung zum Strafantritt Folge geleistet. Dies gilt um so mehr, als er im Falle seiner Ladung die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Rechtsstandpunkt - auf Grund verfahrensbeendender Absprachen sei nur eine Vollstreckung durch die niederländischen Behörden zulässig - rechtzeitig, gegebenenfalls auch nach § 458 Abs. 3 StPO, zu verfolgen.

2. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, ist nach alldem dadurch gekennzeichnet, dass sie sogleich ein Vollstreckungshaftbefehl erließ, ohne dass Gründe für eine sofortige Vollstreckung ersichtlich waren, keine Fluchtgefahr bestand und sich der Beschwerdeführer - wie dargestellt ohne Not - freiwillig der Hauptverhandlung gestellt sowie Ladungen und Terminsverfügungen bisher noch nicht missachtet hatte. Diese - wie dargestellt - einfach-rechtlich zu beanstandende Vorgehensweise verstößt zugleich gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot.

Die Regelungen des § 457 II StPO i.V.m. §§ 27 ff. StrVollStrO finden einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sicherzustellen, und den Interesse des Verurteilten. Durch die Notwendigkeit einer vorgängigen Ladung unter Einhaltung einer Ladungsfrist wird nicht nur gewährleistet, dass dem Verurteilten Zeit verbleibt, seine Angelegenheiten zu ordnen. Vielmehr wird zudem sichergestellt, dass er ausreichend Zeit hat, mögliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung zu erheben und insoweit gegebenenfalls um vorläufigen Rechtschutz nachzusuchen. Wenn die Staatsanwaltschaft diese Vorbereitungs- und Rechtschutzmöglichkeit durch den sofortigen Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls (zumindest zunächst) faktisch vereitelt, ohne dass der Verurteilte durch sein Verhalten (Missachtung einer Ladung mit Fristsetzung oder Schaffung von Haftgründen) hierzu Anlass gegeben hat, wird der staatlichen Zwangsmaßnahme ein - rechtsschutzvereitelndes - Überraschungsmoment verliehen, auf das sie nach der gesetzlichen Regelung nicht angewiesen ist, was sie als grob unverhältnismäßig und damit objektiv (auf ein Verschulden kommt es nicht an) willkürlich (vgl. BVerfG NStZ - RR 2004, 252) erscheinen lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 EGGVG, 130 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 35 III EGGVG, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück