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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 3 VAs 8/05
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO


Vorschriften:

EGGVG § 23
EGGVG § 26
EGGVG § 27
StPO § 119
1. Beanstandet der Untersuchungsgefangene, er habe keine oder keine ausreichende ärztliche, insbesondere medikamentöse Versorgung erhalten, so ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.

2. Im Falle der mündlichen Ablehnung der begehrten Maßnahme - hier Verweigerung eines bestimmten Medikaments - ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 27 EGGVG innerhalb einer Frist von einem Jahr nach (jeder) Ablehnung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist tritt jedenfalls Verwirkung ein.


Gründe:

I.

Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Darmstadt - Schwurgerichtskammer - vom 02.08.2002, rechtskräftig seit dem 17.04.2003, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er befand sich in dieser Strafsache seit dem 05.10.2000 in Untersuchungshaft, welche bis zum 04.04.2002 in der Justizvollzugsanstalt X und ab dem 05.04.2002 bis zum 16.04.2002 in der Justizvollzugsanstalt Y vollzogen wurde, wo nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils zunächst auch die Vollstreckung der Strafe erfolgte. Am 28.07.2004 wurde der Verurteilte sodann in die Justizvollzugsanstalt X verlegt, in der er seitdem in Strafhaft sitzt.

Mit seinem an das Landgericht Darmstadt gerichteten, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 126 StPO bezeichneten Begehren beantragt er:

a) die Feststellung, daß er in der Justizvollzugsanstalt X aufgrund rechtswidriger, ohne Einwilligung erfolgter Unterbringung in einer Mehrpersonenzelle zusammen mit einem Hepatitis C - positiven Mitgefangenen mit dieser Krankheit infiziert worden sei,

b) die Feststellung, daß er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht sachgerecht therapiert worden sei,

c) die Feststellung, daß die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt X die Aufklärung des Sachverhalts anhand einer Akteneinsicht bzw. einer Mitteilung der Untersuchungsergebnisse aus der Krankenakte unnötig lange verzögert und erschwert habe,

d) vollständige Akteneinsicht.

II.

1. Der Antrag zu a) ist dahin zu verstehen, daß der Antragsteller in erster Linie die Unzulässigkeit der während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X zeitweise erfolgten Unterbringung mit einem anderen Gefangenen in demselben Haftraum (§ 119 Abs. 1 und 2 StPO) beanstandet, auf die er die bei ihm ausweislich des als Anlage 8 der Antragsschrift vorgelegten Befundberichts im April 2002 festgestellte Infektion mit Hepatitis C zurückführt.

Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Oberlandesgericht, sondern der Haftrichter zuständig. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nur eröffnet, soweit die ordentlichen Gerichte nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Das gilt auch, wenn der Betroffene davon, z. B. wegen Fristversäumung, Erledigung der angefochtenen Maßnahme oder weil die anderweitige Regelung bewußt nicht alle Fälle erfaßt, im konkreten Fall nicht (mehr) Gebrauch machen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 23 EGGVG, Rdnr. 12; Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184; OLG Jena, ZfStrVO 2003, 306 [307]; OLG München, Beschluß vom 11.06.2003 - 3 VAs 8/03 -).

Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft können danach nur dann Gegenstand eines zulässigen Antrags nach den §§ 23 ff. EGGVG sein, wenn sie - was in der Regel nicht der Fall ist (vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, § 119 Rdnr. 103; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 119, Rdnr. 160; Senat, NStZ-RR 1996, 365 und NStZ-RR 2004, 184) - der Entscheidungszuständigkeit des Haftrichters nach § 119 Abs. 6 StPO entzogen sind (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184; Boujong, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.; OLG Jena, a.a.O., S. 307). Dies trifft auf Anordnungen, Verfügungen und Realakte zu, die sich nicht gegen einen bestimmten Untersuchungsgefangenen richten, sondern lediglich die allgemeine Vollzugsorganisation betreffen, die der Richter, weil die Maßnahme den Vollzug schlechthin gewährleisten bzw. allgemein der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen soll, nicht abstellen darf (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184; Hilger, a.a.O., Rdnr. 161). Zu den Notwendigkeiten des Vollzugs, in die der Haftrichter nicht eingreifen darf, gehören etwa die bauliche Gestaltung einer Haftanstalt und ihrer einzelnen Teile wie der Unterkunftszellen (Boujong, a.a.O., Rdnr. 103). Der Haftrichter hat dagegen zu befinden, wenn eine Regelung betroffen ist, die nur das Verhältnis zu einem bestimmten Gefangenen ordnet (vgl. BGH, NJW 1988, 351; Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; Boujong, a.a.O., Rdnr. 6 und 7).

Er kann somit insbesondere auch bei Verstößen gegen die Trennungsvorschriften des § 119 Abs. 1 und 2 StPO angerufen werden (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; Hilger, a.a.O., Rdnr. 162; OLG Jena, a.a.O., S. 307). Nach der darin getroffenen Regelung darf ein Untersuchungsgefangener nicht mit anderen Gefangenen in einem Raum untergebracht werden, es sei denn, er hätte es ausdrücklich schriftlich beantragt oder sein körperlicher oder geistiger Zustand dies erfordert. Die Entscheidung darüber, ob der Untersuchungsgefangene im konkreten Fall in Einzelhaft oder gemeinsam mit anderen untergebracht wird, hat - unstreitig - der Haftrichter zu treffen.

Gegen den Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 119 Abs. 1 und 2 StPO hätte der Antragsteller den Haftrichter anrufen und gegen dessen Entscheidung Beschwerde einlegen können. Bei dieser einmal begründeten Zuständigkeit verbleibt es nach Beendigung der Untersuchungshaft, da - wie ausgeführt - die Subsidiarität weiter Geltung beansprucht, wenn der Betroffene von dem im Gesetz vorgesehenen anderen Rechtsbehelf im konkreten Fall keinen Gebrauch (mehr) machen kann (vgl. Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185), somit auch, wenn - wie hier (vorrangig) - die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz geltend gemacht wird (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; Boujong, a.a.O., Rdnr. 94). Zudem ist insoweit, auch wenn das Gesetz dafür keine ausdrückliche Regelung vorsieht, nach der neueren Rechtsprechung und Kommentierung ebenfalls der Weg zum Haftrichter eröffnet (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 191;), wenn der frühere Untersuchungsgefangene ein berechtigtes Interesse daran hat, das insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen - wie der hier geltend gemachten Verletzung der Menschenwürde - vorliegen kann (vgl. Boujong, a.a.O., Rdnr. 101; Meyer-Goßner, a.a.O., § 119 StPO, Rdnr. 50; Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185).

Bei anderer Ansicht würde die Zuständigkeit hierfür allein wegen zeitlicher Abläufe vom sachnahen Haftrichter auf das sachfernere Oberlandesgericht verlagert werden; das wäre mit dem Gedanken eines effektiven und leicht zugänglichen Rechtsschutzes, damit der Zuständigkeitssystematik, nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185).

Für die hinsichtlich des Antrags zu a) in Rede stehende nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Untersuchungshaft ist mithin nicht das Oberlandesgericht nach den §§ 23 ff. EGGVG, sondern der Haftrichter zuständig (Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; so auch OLG Jena, a.a.O., 306; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 191; OLG München, Beschluß vom 11.06.2003 - 3 VAs 8/03). Dies ist hier gemäß §§ 119 Abs. 6, 126 Abs. 2 StPO der Vorsitzende der 11. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt. An diesen ist das Verfahren hinsichtlich des genannten Antrags formlos abzugeben. Eine förmliche Verweisung der Sache an den Haftrichter gemäß § 17 a Abs. 2 GVG kommt nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Vorschrift nur eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges, nicht aber die hier in Rede stehende Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat, NStZ-RR 1996, 366, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185; ebenso Boujong, a.a.O., Rdnr. 103).

2. Ebenfalls formlos abzugeben ist die Sache wegen fehlender Zuständigkeit des Oberlandesgericht nach den §§ 23 ff. EGGVG hinsichtlich der Anträge zu b) und c), soweit diese sich auf die Zeit der Strafhaft beziehen, sowie hinsichtlich des Antrags zu d) auf die Gewährung vollständiger Akteneinsicht - gemeint offenbar in die Gefangenen- und Krankenakte der Justizvollzugsanstalt. Der in dem Antrag zu b) genannte Zeitraum von über zwei Jahren ist so zu verstehen, daß er ab der Feststellung der Hepatitisinfektion des Antragstellers, mithin ab April 2002 beginnt. Er umfaßt demnach sowohl einen Zeitraum der Untersuchungshaft als auch einen solchen der Strafhaft. Gleiches gilt für die mit dem Antrag zu c) begehrte Feststellung einer Erschwerung und Verzögerung im Zusammenhang mit der Auskunfterteilung und der Akteneinsicht.

Soweit es um die Zeit der Strafhaft (ab dem 17.04.2003) geht, sind die Anträge zu b) und c) als Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zu bewerten, über welche die Strafvollstreckungskammer zu befinden hat. Gleiches gilt für den mit der Antragsschrift - und daher während der Strafhaft - gestellten Antrag zu d). Die Sache ist daher in dem aufgezeigten Umfang an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen abzugeben.

3. Soweit die Anträge zu b) und c) den Zeitraum der Untersuchungshaft betreffen, ist ausgehend von den Ausführungen unter Ziffer II. 1. nicht der Haftrichter und auch nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Oberlandesgericht im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG zuständig. Beanstandet der Gefangene - wie hier vor allem in Bezug auf die Medikamentierung geltend gemacht -, er habe keine oder keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalte, kann er nach §§ 23 ff. EGGVG vorgehen (Boujong, a.a.O., Rdnr. 103 m.w.N.; Senat, ZfStrVo 1985, 191, 192; OLG Hamburg, NJW 1982, 2133). Ein auf eine Maßnahme im Haftvollzug im Sinne des § 23 EGGVG gerichtetes Begehren eines Gefangenen liegt vor, wenn dieses darauf gerichtet ist, ihm die nach seiner Ansicht erforderliche Einnahme eines Medikaments zu ermöglichen; denn der Gefangene wendet sich hiermit gegen eine ihm versagte medikamentöse Versorgung innerhalb des Bereichs der Anstaltsverwaltung (vgl. Senat, ZfStrVo 1985, 191, 192).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist indes nicht zulässig, da er verspätet gestellt worden ist. Daß der Antragsteller hinsichtlich des von ihm begehrten Medikaments sowie hinsichtlich der begehrten Auskunft und Akteneinsicht in die Krankenakte schriftlich beschieden worden ist, läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen; gleiches gilt für die Zustellung oder schriftliche Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheides der Justizvollzugsanstalt. Es ist mithin davon auszugehen, daß das Begehren des Antragstellers von der Anstalt lediglich mündlich abgelehnt worden ist. Damit kommt es auf die Einhaltung der in § 26 Abs. 1 EGGVG vorgesehenen Monatsfrist nicht an.

Dies bedeutet indes nicht, daß es für den Antrag nach § 23 EGGVG in diesen Fällen keiner Einhaltung einer Frist bedarf. Denn es gilt jedenfalls in entsprechender Anwendung die Frist von einem Jahr seit der Stellung des Antrags (§ 27 Abs. 3 EGGVG). Der Senat hat mit Beschluß vom 18.07.2003 bezogen auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG die für den Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG geltende Jahresfrist entsprechend auf den Fall der mündlichen Bekanntgabe einer Maßnahme nach dem StVollzG (§ 112 StVollzG) angewandt (Senat, NStZ-RR 2004, 29, 30; a.A. OLG Jena, a.a.O., S. 308). Es demnach sachgerecht, eine Höchstfrist von einem Jahr ab der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme auch für den Antrag nach § 23 EGGVG anzunehmen. Anderenfalls könnte die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, für die die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht in Lauf gesetzt wurde, auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bleiben (vgl. Senat, a.a.O.).

Die Jahresfrist begann hier frühestens zum Zeitpunkt des Erkennens der Hepatitis-Erkrankung des Antragstellers am 16.04.2002 und der daraufhin erfolgten Einleitung der medikamentösen Behandlung. In der Zeit danach begann der Lauf der Jahresfrist mit jeder - auch konkludenten - Ablehnung der von dem Antragsteller gewünschten Behandlung mit dem Medikament "A und B". Denn bei jeder erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung handelt es sich um einen sogenannten Zweitbescheid, welcher einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich ist, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 29, 30 m.w.N.; OLG Hamm, JVBl 1961, 165; OLG Nürnberg, BlStVKunde 1989, Nr. 6, 10-11). Die letzte Möglichkeit des Fristbeginns war demnach am letzten Tag des Vollzugs der Untersuchungshaft gegeben, mithin am 16.04.2003. Der hier verfahrensgegenständliche Antrag ging jedoch erst am 27.01.2005 und damit verspätet bei dem Landgericht Darmstadt ein.

Selbst wenn man indes entgegen den obigen Ausführungen eine Höchstfrist für den Antrag nach § 23 EGGVG von einem Jahr nicht für sachgerecht erachten sollte (vgl. OLG Jena, a.a.O.), wäre der Antrag gleichwohl unzulässig, da jedenfalls Verwirkung eingetreten wäre. Der Senat hat eine solche in dem bereits erwähnten, das StVollzG betreffenden Verfahren (NStZ-RR 2004, 29, 30) nach Ablauf einer Frist von einem Jahr angenommen. Hier indes sind zwischen dem Ende der Untersuchungshaft und dem Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sogar mehr als ein Jahr und neun Monate vergangen.

Die oben aufgezeigte mögliche Divergenz zwischen dem Senat und dem OLG Jena ist mithin nicht entscheidungserheblich, so daß es einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht bedarf.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wäre ungeachtet der Verfristung im übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Antragstellers fehlt. Nach eigenem Vorbringen erhält der Antragsteller seit dem 29.03.2004 das von ihm gewünschte Medikament "A und B" statt des bisherigen Medikaments C, so daß sich sein Begehren erledigt hat, zumal angesichts des von ihm vorgelegten Laborbefundes der Gemeinschaftspraxis Dr. med. D und andere vom 14.10.2004 in Bezug auf die Hepatitis C ein negativer Befund bezüglich "HCV-RNA-PCR" vorliegt, da die festgestellten Werte zumindest unter der Nachweisgrenze liegen. Der Laborbefund gelangt zu dem Ergebnis, es bestehe kein Anhalt für eine Hepatitis C - Infektion.

Zwar kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der oben genannten Maßnahmen unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG dennoch erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.07.2004 - 3 VAs 25/04 - m.w.N. und 03.03.2005 - 3 VAs 1/05 -). Die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags sind hier jedoch nicht erfüllt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich einer erledigten Maßnahme ist nicht die Regel, sondern setzt ein besonderes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, insbesondere aufgrund einer sich konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr, einer fortwirkenden Diskriminierung oder einer - zu einer fortwirkenden Beeinträchtigung des Antragstellers führenden - Grundrechtsverletzung voraus (Senat, NJW 2003, 2843, 2844 m.w.N.). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Eine Wiederholungsgefahr ist angesichts der nunmehr seit längerem vorgenommen Behandlung mit Interferon nicht zu erkennen. Auch vermag der Senat - zumal unter Berücksichtigung des auch den Ärzten der Justizvollzugsanstalt zustehenden ärztlichen Ermessens (vgl. Senat, ZfStrVo 1985, 191, 192) - weder eine Grundrechtsverletzung in dem oben genannten Sinne noch eine Diskriminierung des Antragstellers zu erkennen.

Schließlich steht der Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung auch entgegen, daß die Anträge des Antragstellers ersichtlich der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage nach Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB dienen. Nach der Rechtsprechung begründet dies jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerwGE 81, 226; BVerwG, Beschluß vom 18.05.2004 - 3 B 117/03 -).

4. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 30 Abs. 1 und 3 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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