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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 3 W 39/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a |
Gründe:
Mit Beschluss vom 9.2.2009 wurde die Gegenvorstellung des Klägers gegen die der neueren Rechtsprechung des BGH widersprechende Kostenentscheidung aus den Beschlüssen vom 10.10.2007 und 17.11.2007 zurückgewiesen. Hieran vermag der Vortrag in der weiteren Gegenvorstellung vom 5.3.2009 nichts zu ändern. Soweit darin dargelegt wird, dem Kläger sei eine frühere Einlegung nicht möglich gewesen, kann dies ein Verschulden ausschließen, die vom Senat zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsschutz- und Vertrauensgesichtspunkte werden hiervon nicht berührt.
Dass im Interesse der Rechtssicherheit alsbald feststehen muss, ob eine gerichtliche Entscheidung Bestand haben wird oder abgeändert werden kann, gilt auch für Entscheidungen, die nicht mit einem ordentlichen Rechtsbehelf, sondern allein mit der Gegenvorstellung angegriffen werden können. Der BGH hat eine analoge Anwendung der Zwei-Wochen-Frist des § 321a Abs 2 Satz 2 ZPO für erwägenswert gehalten (BGH NJW 2002, 1577), nahezu alle OLG`s (OLG Rostock MDR 2002, 1393; OLG Koblenz OLGR 2004, 294; OLG Dresden NJW 2006, 851; OLG Frankfurt FamRZ 06, 964; OLG Koblenz MDR 2008, 644; OLG Rostock MDR 2009, 49) und die einhellige Literatur (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Vorbem § 567 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 567 Rn. 7; MünchKomm/Lipp, ZPO-Aktualisierungsband, vor § 567 Rn. 13; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 22 a.E.; sind ihm dabei zwischenzeitlich gefolgt. Ablehnend hat sich - soweit erkennbar - bislang allein ein Senat des BFH (NJW 2006, 861) geäußert.
Für die entsprechende Heranziehung des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Frist zur Einlegung einer Gegenvorstellung spricht, dass die Gegenvorstellung aus einer analogen Anwendung von § 321a ZPO abgeleitet wird und es naheliegend erscheint die besondere Regelung des § 321a ZPO auf das gesetzlich nicht geregelte Institut der Gegenvorstellung zu übertragen.
Ohne eine solche analoge Anwendung wäre der Anwendungsbereich der ungeregelten und für einfach gesetzliche Verfahrensfehler gegebenen Gegenvorstellung ohne jede sachliche Berechtigung größer als der der gesetzlich geregelten und auf die Verletzung eines Verfassungsrechts abstellenden Gehörsrüge.
Mit der Versäumung der damit für die Gegenvorstellung zu beachtenden Frist durch den Kläger entfällt die Möglichkeit einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit und einem eventuellen Verschulden des Klägers. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegen die als materielle Ausschlussfrist wirkende absolute Jahresfrist des § 234 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht möglich.
Ende der Entscheidung
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