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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 3 WF 122/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 99 Abs. 2 | |
ZPO § 118 Abs. 1 S. 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vors. Richter am Oberlandesgericht Remlinger als Einzelrichter am 28. 8. 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 3. 5. 2002 wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 700 EUR
Gründe:
Das Amtsgericht hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht die Kosten des Unterhaltsrechtsstreits auferlegt, weil er Veranlassung zur Durchführung des streitigen Verfahrens gegeben und damit die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt hat. Dabei kann dahinstehen, zu wessen Nachteil es gereicht, daß der Zugang der vorgerichtlichen Aufforderung vom 28. 11. 2001, einen Unterhaltstitel zu schaffen und herzugeben, im Prozeß streitig geblieben ist (vgl. hierzu einerseits OLG Hamm MDR 1987, 329 und 1999, 956 wie auch der erkennende Senat zu 3 WF 82/86, zit. nach Remlinger: FamR.dat, andererseits OLG Köln FamRZ 1988, 95 und 2000, 305).
Daß der Unterhaltsgläubiger Anspruch auf einen Titel hat, entspricht einhelliger Meinung. Wenn schon nicht vorher, so wurde die Titulierungsbegehr des Klägers dem Beklagten doch spätestens bei der Anhörung im vorausgegangenen Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren bekannt. In diesem Stadium, das noch keine Kostenerstattungspflichten auslöste (§ 118 I 3 ZPO), hatte der Beklagte hinreichend Gelegenheit, wegen der begehrten Titulierung der Unterhaltsforderung außergerichtlich tätig zu werden. Er kam dem aber unter Hinweis auf seine höheren Zahlungen und Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung seines Umgangsrecht nicht nach. Erst damit wurden die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Einleitung des streitigen Verfahrens erforderlich. Daß der Beklagte dann im Streitverfahren sofort anerkannt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht ( vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 93 unter 'Prozeßkostenhilfe').
Ende der Entscheidung
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