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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 3 WF 14/01
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 539 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Kostenfestsetzungssache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.01.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 15.12.2000 am 8.3.2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000,-- DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und führt in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, inwieweit sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung mit den Einwendungen des Klägers befasst und diese geprüft hat. Bereits mit Schriftsatz vom 17.11.1999 hat der Kläger konkret einzelne Positionen der ihm übersandten Kostenberechnung der Gegenseite angegriffen.
Der angefochtene Beschluss verhält sich hierzu nicht, so dass nicht überprüft werden kann, ob das Vorbringen des Klägers überhaupt in die Entscheidungsfindung einbezogen oder völlig unbeachtet gelassen wurde.
Da die Einwendungen des Klägers nicht offensichtlich unbegründet sind, kann eine Auseinandersetzung mit ihnen auch nicht unterbleiben. Vielmehr muss der Kostenfestsetzungsbeschluss erkennen lassen, dass die Einwendungen geprüft wurden. Dies folgt zwingend aus der gesetzlichen Neuregelung des § 11 RPflG und der damit verbundenen fehlenden Abhilfemöglichkeit, die eine Nachholung nicht mehr erlaubt.
Unterbleibt im Kostenfestsetzungsbeschluss die Befassung mit den Einwendungen der Gegenseite und ergibt sich, wie im hier zu entscheidenden Fall, eine solche auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Ende der Entscheidung
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