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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 3 WF 158/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 33 | |
FGG § 52a |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die Beschwerde des Antragstellers vom 04.03.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 19.02.2002 am 15. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. am 16.08.2001 getroffene und vom Senat bestätigte Umgangsvereinbarung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro angedroht. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Die außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 13 a FGG). Beschwerdewert: bis 300,00 Euro.
Gründe:
Zunächst wird auf den Beschluß des Senats vom 24.06.2002 verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung ist abzuändern und der Antragsgegnerin ist entsprechend dem Antrag des Antragstellers ein Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen die vom Senat bestätigte und damit als eigene Entscheidung übernommene Umgangsvereinbarung der Parteien vom 16.08.2001 anzudrohen.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluß vom 09.07.2002 eignet sich das Verfahren nach § 33 FGG nicht dazu, die getroffene Ausgangsentscheidung dahingehend zu überprüfen, ob die Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht oder gegen sie verstößt (so auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 01.12.1997 - 1 WF 183/97 - sowie Zimmermann in Keidel/Kunze/Winkler, Kommentar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit 14. Auflage Rnr. 22 zu § 33 FGG m.w.N. so auch der Senatsbeschluss vom 19.04.2002 - 3 WF 19/02). Dies gilt nach der Kindschaftsrechtsreform, die zum 01.07.1998 in Kraft trat, umso mehr, da der Gesetzgeber, um Unzuträglichkeiten zu vermeiden, das Vermittlungsverfahren in Umgangsstreitigkeiten gemäß § 52 a FGG unter anderem auch zu diesem Zweck geschaffen hat.
Die Androhung des Zwangsgeldes setzt zudem nicht voraus, dass ein Verschulden bereits feststeht (Zimmermann in Keidel/Kunze/Winkler a.a.O. Rnr. 22 a zu § 33 FGG m.w.N.), so dass die Argumentation des Amtsgerichts, eine schuldhafte Zuwiderhandlung sei nicht ausreichend dargetan, ins Leere geht.
Entscheidend ist, dass die Umgangsvereinbarung der Eltern, die vom Senat bestätigt wurde und damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt erlangt hat, nicht befolgt wurde.
Um sicherzustellen, dass bis zu einer abweichenden Entscheidung zum Umgangsrecht die vereinbarte und bestätigte Umgangsregelung auch umgesetzt wird, ist daher die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin unerläßlich. Entsprechend dem Antrag des Antragstellers war dabei ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro anzudrohen.
Ende der Entscheidung
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