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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 3 WF 248/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 727
ZPO § 732
Für die Entscheidung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel ist der Richter zuständig.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 248/01

In dem Klauselerteilungsverfahren

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2001 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 19.09.2001 am 21.02.2002 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.09.2001 wird aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 01.08.2001 bewilligt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Schreiben vom 05.05.2000 beantragte das Sozialamt XXX Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO bezüglich eines vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 14.01.1998 geschlossenen Vergleiches. Schuldner dieses Vergleiches ist der Antragsgegner.

Dem Antrag wurde am 14.07.2000 entsprochen.

Mit Schreiben vom 28.03.2001, das als Erinnerung überschrieben ist, wandte sich der Antragsgegner gegen diese Entscheidung. Er verwies u.a. darauf, dass er nicht ausreichend angehört worden sei sowie darauf, dass das Sozialamt der XXX nicht Rechtsnachfolgerin geworden sei, da dieses seiner früheren Ehefrau, deren Unterhaltsansprüche übergegangen sein sollen, zu Unrecht Sozialhilfe bewilligt habe.

Mit Beschluß vom 01.08.2001 wies der Rechtspfleger die Einwendungen des Beklagten gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten der Stadt XXX - Sozialamt - zurück. Der Rechtspfleger wertete den vom Antragsgegner erhobenen Rechtsbehelf als einen solchen nach § 732 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2001 beantragte der Antragsgegner, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bad Homburg vom 01.08.2001 unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX zu bewilligen. Zugleich erhob er, bedingt für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Beschwerde gegen den Beschluß vom 01.08.2001. Mit Beschluß vom 19.09.2001 wies der Richter am Amtsgericht Dr. Knauth den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 19.09.2001 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2001, mit der der Antragsgegner zugleich auch begehrt, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts zu bewilligen.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig und in der Sache selbst aus formellen Gründen erfolgreich.

Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben, da der Richter des Amtsgerichts, das die Entscheidung nach § 732 ZPO erlassen hat, für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht zuständig ist.

Die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragsgegners vom 28.03.2001 hat das Amtsgericht zwar richtigerweise als Rechtsbehelf gemäß § 732 ZPO gewertet, im weiteren jedoch nicht zutreffend behandelt. Die Entscheidung gemäß § 732 ZPO hätte im vorliegenden Fall nämlich der Richter und nicht der Rechtspfleger zu treffen gehabt, da es sich um Einwendungen gegen eine Rechtsnachfolgeklauselerteilung gemäß § 727 ZPO handelt. Für die Klauselerteilung nach § 727 ZPO ist gemäß § 20 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Da dieser die Grundentscheidung getroffen hat, kann er nicht über die Einwendungen gemäß § 732 ZPO gegen seine Entscheidung selbst entscheiden. Hierfür ist vielmehr der Richter zuständig.

Gegen dessen Entscheidung ist sodann das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, über das das Oberlandesgericht zu befinden hat. Dies gilt auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Da somit der funktionell unzuständige Richter über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, war dessen Entscheidung ersatzlos aufzuheben.

Der zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren berufene Senat sieht die Erfolgsaussicht der Beschwerde vom 09.09.2001 aus formellen Gründen gegeben, weil der funktionell unzuständige Rechtspfleger anstelle des Richters entschieden hat und damit eine Sachprüfung durch das zuständige Rechtsorgan nicht erfolgt ist.

Für den Fall der Einlegung der Beschwerde wird der Rechtspfleger im Rahmen der Abhilfe seinen Beschluß aufzuheben und die Akte dem Richter vorzulegen haben. Soweit der Antragsgegner die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren begehrt, war diese jedoch abzulehnen, da die Voraussetzung gemäß § 121 ZPO nicht gegeben sind. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben und der Gegner ist im Klauselerteilungsverfahren ebenfalls nicht anwaltlich vertreten. Weiterhin ist auch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt derzeit im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich, da der Verfahrensgang durch die hiesige Entscheidung des Senats nunmehr vorgezeichnet ist. Im übrigen hat der Antragsgegner es bisher sehr gut vermocht, seine eigenen Positionen umfassend darzustellen. Bei einem Verfahren gemäß § 732 ZPO handelt es sich auch nicht um ein derart komplexes Verfahren, daß eine Anwaltsbeiordnung in jedem Fall erforderlich erscheint.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ist ebenfalls zurückzuweisen, da hierfür kein Bedürfnis besteht. Das erfolgreiche Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und Anwaltsgebühren, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstatten wären, sind im vorliegenden Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragsgegners nicht entstanden.

Ende der Entscheidung

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