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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 3 WF 250/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 648
ZPO § 652
ZPO § 650
ZPO § 651
1) Der Beginn der Unterhaltszahlungsverpflichtung und die Aktivlegitimation können im vereinfachten Verfahren formlos gerügt werden.

2) Das streitige Verfahren wird nur unter den Voraussetzungen des § 650 ZPO durchgeführt.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 250/02

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ohne Datum, eingegangen am 11.10.2002, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 11.09.2002 am 28.11.2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 11.09.2002 wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 8.868,-- EUR.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die sich ausweislich der Beschwerdebegründung sowohl gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren, als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das vereinfachte Verfahren durch das Amtsgericht richtet, ist gemäß § 652 bzw. § 127 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht, hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin sind die Einwendungen des Antragsgegners, soweit sie den Beginn der Unterhaltszahlungsverpflichtung sowie die Aktivlegitimation betreffen, im vereinfachten Verfahren sehr wohl zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Aktivlegitimation folgt dies aus den allgemeinen prozessualen Regeln, hinsichtlich des Beginns der Unterhaltsverpflichtung aus § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wobei für die Geltendmachung dieser Einwendungen ein Formzwang, wie ihn § 648 Abs. 2 ZPO für die Geltendmachung von Einwendungen betreffend der Leistungsfähigkeit vorsieht, nicht vorgeschrieben ist.

Nach § 652 Abs. 2 ZPO kann der Antragsgegner diese Einwendungen auch im sofortigen Beschwerdeverfahren geltend machen.

Die Einwendungen sind jedoch unbegründet.

Soweit sich der Antragsgegner auf die fehlende Aktivlegitimation für den streitgegenständlichen Zeitraum bezieht und vorträgt, der Antragsteller habe in diesem Zeitraum Unterhaltsvorschuss bezogen, mit der Folge des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 7 UVG, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Dem steht bereits § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG entgegen, wonach Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur erbracht werden für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab April 1999 hatte der am 28.03.1987 geborene Antragsteller das 12. Lebensjahr jedoch bereits vollendet, so dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr in Betracht kommen. Dem steht auch nicht das vom Antragsgegner vorgelegte Schreiben des Stadtjugendamtes H. vom 04.12.2000 an das Finanzamt A. entgegen. Dieses Schreiben enthält lediglich die Aufrechnung von auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Ansprüchen mit Steuerrückerstattungsansprüchen des Antragsgegners. Es ist jedoch nicht der Beleg dafür, dass nach März 1999 noch Unterhaltsvorschussleistungen erbracht wurden, selbst wenn im Eingangssatz von Unterhaltsleistungen in Höhe 'von zur Zeit ' 314,-- DM die Rede ist. Bei diesem Schreiben handelt es sich erkennbar um ein Vordruckschreiben und nicht um die Bestätigung der aktuellen Leistungen, zumal in dem Schreiben lediglich von Unterhaltsrückständen die Rede ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben des XY-Kreises vom 13.07.1999, dass der Antragsgegner ebenfalls vorgelegt hat, dass sich die Leistungen des Stadtjugendamtes H. auf einen Zeitraum vor dem 01.10.1998 beziehen. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller für den streitgegenständlichen Zeitraum aktivlegitimiert ist.

Soweit der Antragsgegner die Geltendmachung von rückständigen Unterhaltsansprüchen rügt und auf die fehlende Inverzugsetzung hinweist, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zutreffend hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB vorliegen. Der Antragsgegner ist dieser Darstellung lediglich insoweit entgegengetreten, als er darauf verwiesen hat, dass dem YX-Kreis im April 1999 seine Anschrift bekannt gewesen und die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers gehalten gewesen sei, sich dort nach seiner Anschrift zu erkundigen. Damit räumt der Antragsgegner jedoch selbst ein, dass er der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers seine aktuellen Anschriften nicht mitgeteilt und sie auch nicht über seine Namensänderung informiert hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers auch keineswegs verpflichtet, sich bei der Unterhaltsvorschusskasse des YX-Kreises zu erkundigen, zumal ihr nicht bekannt sein musste, dass sich der Antragsgegner an diese gewandt hat. Der Antragsgegner selbst hat auch nicht vorgetragen, dass er entgegen der Darstellung des Antragstellers durch ordnungsgemäße und ununterbrochene Meldung bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern bzw. über seinen Telefonanschluß zu ermitteln gewesen wäre.

Zu Recht hat daher das Amtsgericht den angefochtenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen, zumal die Einwendungen der fehlenden Leistungsfähigkeit nicht in der nach § 648 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form erfolgt sind.

Da den Einwendungen des Antragsgegners die Erfolgsaussicht gefehlt hat, hat das Amtsgericht zudem zu Recht dem Antragsgegner die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Antrages des Antragsgegners auf Überleitung in das streitige Verfahren, den dieser sowohl in erster Instanz als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellt hat. Wie der Antragsgegner selbst zu Recht zitiert, kommt das streitige Verfahren des § 651 ZPO lediglich unter Berücksichtigung der Voraussetzung des § 650 ZPO in Betracht. Dies bedeutet jedoch, dass das streitigen Verfahren lediglich dann durchgeführt wird, wenn die Unterhaltsfestsetzung nicht in dem vom Antragsteller begehrten Umgang erfolgt ist und damit über den gesamten Antrag bzw. einen Teil des Antrages vom Rechtspfleger nicht entschieden wurde. Gerade dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da das Amtsgericht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben hat.

Damit geht auch der Antrag im Beschwerdeverfahren, das streitige Verfahren durchzuführen, ins Leere.

Soweit der Antragsgegner die Abänderungsklage nach § 654 ZPO hilfsweise geltend gemacht hat, bedarf es hierüber keiner Entscheidung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Abänderungsklage nach § 654 Abs. 1 ZPO.

Da eine Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist, kommt weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert hat ihre Rechtsgrundlage in § 17 GKG.

Ende der Entscheidung

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