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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: 3 WF 265/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG
Vorschriften:
BGB § 1612 Abs. 2 | |
ZPO § 114 | |
FGG § 13a | |
FGG § 14 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 17. 6. 1999 am 17. 4. 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( § 13a I FGG i.V.m. § 127 IV ZPO ).
Gründe:
Der Antragsteller hat gem. § 1612 II BGB die Ermächtigung beantragt, Barunterhalt von den Antragsgegners verlangen zu dürfen. Für dieses Verfahren hat er um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegner sind beiden Anträgen unter Hinweis auf ihre fehlende Unterhaltsverpflichtung nicht entgegengetreten, auf die sie sich bereits vorprozessual unter dem 1. 10. 1998 berufen hatten. Die Rechtspflegerin hat die Anträge mit dem angefochtenen Beschluß deswegen zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde ausschließlich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, weil der Sachvortrag der Antragsgegner unsubstantiiert sei. Die Antragsgegner sind am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden.
Die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, unterliegt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Zurückweisung. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine von der nicht angefochtenen Hauptsacheentscheidung abweichende, dem Antragsteller günstigere Prozeßkostenhilfeentscheidung inhaltlich begründbar wäre.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der grundsätzlich auf Zahlung einer Geldrente gerichtete Unterhaltsanspruch des Sohnes (§ 1612 I 1 BGB) nämlich nicht durch eine Bestimmung der Antragsgegner geändert worden, den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes in anderer Weise als durch reinen Barunterhalt decken zu wollen ( vgl. BGH FamRZ 1983, 369; 1984, 37, 38 sowie 1993, 417, 420 ). Wenn Eltern - wie hier die Antragsgegner - sich sogar zur Erfüllung des für ein auswärtiges Studium erforderlichen Barunterhalts bereit erklären, dies indessen von der vom Antragsteller zu erfüllenden Bedingung abhängig machen, sich zuvor einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zur Bekämpfung seiner Drogensucht zu unterziehen, liegt keine abweichende Bestimmung des Ausbildungsunterhalts vor, vielmehr die bedingte Verweigerung des Barunterhalts, um deren Berechtigung im Leistungsverfahren gestritten werden mag.
Die Prozeßkostenhilfe für das Bestimmungsverfahren ist danach mit Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden ( §§ 14 FGG, 114 ZPO ).
Ende der Entscheidung
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