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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 3 WF 35/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 93a | |
GKG § 19a |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
3 Wf 35/01
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.02.20001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 02.02.2001 am 30. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Königstein zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen; das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Beschwerdewert: 2.453,-- DM.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Königstein vom 02.02.2001 führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners und die dabei vorzunehmende Kostenausgleichung.
Mit Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 01.09.1999 wurde u.a. die Ehe der Parteien geschieden und der Zugewinnausgleich zwischen ihnen geregelt. Die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils lautet wie folgt:
'Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch das Güterrechtsverfahren verursachten Kosten, von deren Kosten die Antragstellerin 78 % und der Antragsgegner 22 % zu tragen hat.'
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Königstein vom 02.02.2001 führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners und die dabei vorzunehmende Kostenausgleichung.
Mit Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 01.09.1999 wurde u.a. die Ehe der Parteien geschieden und der Zugewinnausgleich zwischen ihnen geregelt. Die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils lautet wie folgt:
'Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch das Güterrechtsverfahren verursachten Kosten, von deren Kosten die Antragstellerin 78 % und der Antragsgegner 22 % zu tragen hat.'
In dem angefochtenen Beschluß ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht Königstein davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zugewinnausgleichsverfahren, welches Gegenstand des Verbundsurteils war, um ein selbständiges Verfahren gehandelt hat, d. h. er hat seiner Entscheidung den Streitwert des Zugewinns als selbständiges Verfahren zugrunde gelegt (= 337.570,00 DM), er hat nicht beachtet, dass das Zugewinnverfahren ein Teil eines Verbundverfahrens war, dessen Gesamtstreitwert 395.009,74 DM beträgt (vgl. Streitwertfestsetzung vom 17.03.2000, Bl. 223 d.A.). Im Rahmen der im Kostenfestsetzungsbeschluß eingestellten Gerichtskosten wurden diese aus einem Streitwert von 395.009,74 DM eingestellt (vgl. Vorblatt III), die dann entsprechend einer Quote von 78 % zu 22 % auf die Parteien insgesamt aufgeteilt wurden (hier dürfte auch ein Rechenfehler vorliegen, 78 % von 23.084,-- DM = 18.005,52 DM).
Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben, sie entspricht nicht der Kostenentscheidung aus dem Verbundurteil vom 01.09.1999.
In der vorgenannten Kostenentscheidung wurde ausdrücklich festgehalten, dass die auf die Streitgegenstände Scheidung und Versorgungsausgleich entfallenden Kosten gegeneinander aufzuheben sind, wie dies in § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Regelfall normiert ist. Der 2. Halbsatz der Kostenentscheidung des Verbundurteils kann sich daher nur auf die Mehrkosten beziehen, die durch den ebenfalls zum Verbundverfahren gehörenden Streitgegenstand Zugewinn verursacht wurden. Hieraus folgt, dass die Gesamtkosten des Verbundverfahrens mit den Kosten ohne Einbeziehung des Zugewinnausgleichsverfahrens zu vergleichen sind. Der Unterschiedsbetrag stellt dann die Mehrkosten dar, die auf den Streitgegenstand Zugewinn entfallen. An diese Kostengrundentscheidung des Verbundurteils ist der Senat aufgrund der Rechtskraft gebunden, auch wenn in ihr der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, insbesondere der Unzulässigkeit der Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen (vgl. hierzu Zöller 'ZPO', 22. Aufl., Randziff. 5, § 93 a, Randziff. 3) nicht eingehalten wurde. Die klare Formulierung der Kostenentscheidung, wonach lediglich die durch den Streitgegenstand Zugewinnausgleich entstandenen Kosten anders als hälftig zu verteilen sind, zeigt, dass eine Vergleichsrechnung gegenüber den Kosten ohne Einbeziehung des Zugewinnausgleichsverfahren vom Amtsgericht angestrebt wurde. Diesem erkennbaren Inhalt der Kostenentscheidung widerspricht die Berechnung des Amtsgerichts im hier angefochtenen Beschluß. Die Berechnung in diesem Beschluß entspricht nicht der Kostengrundvorschrift des § 19 a GKG, wonach Scheidungssache und Folgesachen als ein Verfahren gelten, dessen Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind. Infolge der Zusammenrechnung findet eine Degression der Anwaltsgebühren statt, die vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet ist, die aber in dem hier angefochtenen Beschluß nicht beachtet wurde (zur Auslegung einer nach Streitgegenständen unterscheidenden Kostenentscheidung vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 06.10.1989 - 5 UF 194/89 = Bl. 235 - 238 d.A.).
Um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre eigenen Kostenanträge zu prüfen und ggfs. zu berichtigen (nach dem Gesagten dürften die Prozeß- und Verhandlungsgebühr einerseits sowie die Beweisgebühr andererseits aus unterschiedlichen Streitwerten zu entnehmen sein) hat der Senat davon abgesehen, abschließend zu entscheiden, er hat vielmehr das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch im Rahmen seiner erneuten Entscheidung den Ansatz der Gerichtskosten zu überprüfen hat.
Ende der Entscheidung
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