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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 3 WF 38/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 3 | |
GKG § 21 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Kostensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21.02.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14.02.2001 am 26.03.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 232,-- DM.
Gründe:
Mit der am 29.12.1998 beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main eingegangenen Klage begehrte die minderjährige Klägerin im Ausgangsverfahren die Feststellung der Vaterschaft sowie Zahlung der Regelbeträge bzw. des Regelunterhaltes, und zwar beginnend vom Tag ihrer Geburt, dem 12.10.1994, an. Dem Beklagten wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.
Mit Beschluß vom 26.08.1999 setzte das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 15.149,60 DM fest. Ausgehend von dieser Streitwertfestsetzung reichte der Beschwerdeführer seine Kostenberechnung ein, wobei er auch die Beweisgebühr aus dem vorgenannten Streitwert in Ansatz brachte. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.432,60 DM fest, wobei eine Absetzung lediglich bei der Beweisgebühr vorgenommen wurde. Diese ermittelte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aus dem Regelstreitwert der Vaterschaftsfeststellung und damit aus 4.000,-- DM. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, die mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen wurde.
Mit seiner gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässigen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Ziel weiter, auch die Beweisgebühr aus dem vollen Streitwert gegen die Staatskasse festgesetzt zu erhalten. Er verweist insoweit auf die von ihm auch erstinstanzlich überreichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluß vom 27.11.1984, Az. 23 W 171/87, veröffentlicht im Juristischen Büro 1985, S. 572.
Die Beschwerde ist in der Sache selbst nicht begründet. Zwar vertritt das Oberlandesgericht Hamm in der vorgenannten Entscheidung die Auffassung, dass die Beweisgebühr aus dem einheitlich festgesetzten Streitwert anfällt, da die Beweiserhebung über die Vaterschaft nicht nur zur Vaterschaftsfeststellung, sondern gleichermaßen zur Verurteilung zu Unterhaltszahlungen erforderlich ist, weil zur Unterhaltszahlung nur der verpflichtet ist, der auch der Vater ist. Auch haben sich dieser vorgenannten Auffassung das Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluß vom 17.10.1991, Az. 4 W 21/91, veröffentlicht im Juristischen Büro 1992, S. 190, 191 sowie das Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 21.02.1994, Az. 2 W 1/94, veröffentlicht in FamRZ 1995,492 angeschlossen. Die Auffassung des OLG Hamm hat jedoch in der Literatur Ablehnung erfahren. Schon in der Anmerkung zu dieser Entscheidung (a.a.O.) wendet Mümmler ein, dass die Beweisgebühr lediglich aus dem Regelstreitwert der Vaterschaftsfeststellung zu ermitteln ist. Diese Auffassung vertritt er darüber hinaus auch in der Anmerkung zur vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (a.a.O.) sowie im Juristischen Büro 1984 S. 990, 991. Sie wird weiter vertreten in Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, Kommentar zur BRAGO, 19. Aufl. 1997, S. 798. Dieser Meinung folgt auch Lappe in seinem Aufsatz: Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 1992, abgedruckt in NJW 1993, S. 1363, hier S. 1365, 1366. Weiterhin angeschlossen hat sich dieser Ansicht das Oberlandesgericht Bamberg, Beschluß vom 11.10.1989, Az. 2 U 4/88, abgedruckt in Juristisches Büro 1990, S. 95 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung ebenfalls an.
Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft mit dem Antrag auf Leistung des Regelunterhaltes bzw. des Regelbetrages verbunden, so bemisst sich der Streitwert des Verfahrens nach § 12 Abs.2, Abs. 3 GKG mit der Folge, daß nur ein Anspruch, und zwar der mit dem höheren Wert, maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist dies der festgesetzte Wert, der sich aus der Unterhaltsforderung errechnet.
Allerdings ist für die Beweisgebühr die Regelung des § 21 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen, wonach für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen sind. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm und ihm nachfolgend der Oberlandesgerichte Oldenburg und Karlsruhe betrifft eine Beweisaufnahme in den Verfahren, in denen die Vaterschaftsfeststellung mit der Klage auf den Regelbetrag verbunden wird, jedoch lediglich die Feststellung der Vaterschaft und nicht gleichzeitig den Unterhaltsanspruch. Wie Lappe (a.a.0.) zutreffend ausführt, wird der Unterhaltsanspruch nämlich nicht aufgrund des Beweisergebnisses zur Vaterschaft, sondern aufgrund des Abstammungsurteils zuerkannt.
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist nicht die Tatsache der biologischen Abstammung, die durch die Beweiserhebung bewiesen wird, sondern das Abstammungsurteil. Dies ergab sich nach altem Recht aus § 643 Abs. 2 ZPO alte Fassung sowie § 1600 a Satz 2 BGB alte Fassung und ist nach neuem Recht noch eindeutiger in § 653 Abs. 2 ZPO geregelt. Dieser nomiert nunmehr ausdrücklich, dass vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, die Verurteilung zur Leistung des Unterhaltes nicht wirksam wird. Daraus wird deutlich, dass maßgebend für die rechtlich durchzusetzende Verpflichtung zur Unterhaltszahlung die Rechtskraft des Abstammungsurteils ist und nicht der tatsächliche Beweis der Vaterschaft. Die Beweisaufnahme zur Frage, ob das Kind von dem beklagten Mann abstammt, dient damit lediglich der Feststellung der Vaterschaft, die ihrerseits Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der Beweisaufnahme zu den Scheidungsvoraussetzungen. Auch hier ist zusammen mit der Ehescheidung im Regelfall auch ohne Antrag zumindest der Versorgungsausgleich im Verbund mitzuregeln, wobei für die Regelung des Versorgungsausgleichs die Scheidung Voraussetzung ist. Gleichwohl bemisst sich die Beweisgebühr bei einer Beweiserhebung zu den Scheidungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 GKG allein aus dem für die Ehescheidung maßgeblichen Wert. Gleiches gilt auch für die auf Antrag in den Verbund eingeführten Folgesachen, für die die Ehescheidung ebenfalls Voraussetzung ist.
Insgesamt ist damit der Ansicht, wonach sich die Beweisgebühr im verbundenen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Regelbetrages aus dem Regelstreitwert für die Vaterschaftsfeststellung und somit gemäß § 12 Abs. 2 GKG aus 4000,-- DM errechnet, der Vorzug zu geben und damit die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 128 Abs. 5 BRAGO nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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