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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: 3 WF 55/99
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 92 I | |
ZPO § 93a | |
BRAGO § 130 | |
GKG § 5 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Kostensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein/Ts. vom 23. 12. 1998 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 14. 1. 1999 - Nichtabhilfebeschluß vom 23. 2. 1999 - am 17. 4. 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Nichtabhilfebeschluß wird ersatzlos aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( §§ 130 II 4 BRAGO, 5 VI GKG ).
Beschwerdewert: 327,70 DM.
Gründe:
Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren ist dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Im abschließenden Urteil vom 24. 9. 1998 sind die Kosten des Verfahrens gem. § 93a ZPO gegeneinander aufgehoben worden. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin sich die Kosten des Antragstellers mit 2.604,20 DM anmelden lassen und mit dem angefochtenen Beschluß festgestellt, daß die Antragsgegnerin der Staatskasse gem. § 130 BRAGO die Hälfte der Differenz zu den bereits ausgekehrten Armenanwaltsgebühren von 1.629,80 DM zu erstatten habe. Entsprechend hat die Gerichtskasse die Antragsgegnerin unter dem 14. 1. 1999 außer mit den bereits unter dem 9. 12. 1998 in Rechnung gestellten hälftigen Gerichtskosten von 226,50 DM mit weiteren 327,70 DM belastet.
Dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Diese Zwischenentscheidung unterliegt der ersatzlosen Aufhebung.
Gem. §§ 130 II 4 BRAGO, 5 I GKG hat das Amtsgericht zunächst selbst abschließend zu entscheiden. Erst hiergegen ist ggfls. gem. § 5 II GKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Rechtspflegerin an die Kostengrundentscheidung des Verbundurteils gebunden ist, die gerade keine Kostenteilung, sondern entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers in § 93a ZPO die Aufhebung der Kosten ausspricht. Dies beraubt gem. § 92 I ZPO den Antragsteller eines Erstattungsanspruchs. Für einen Forderungsübergang nach § 130 BRAGO ist danach zu Lasten der Staatskasse kein Raum.
Ende der Entscheidung
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