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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 3 WF 57/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620c |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 13.12.2002 des Amtsgerichts -Familiengericht- Hanau durch die Richterin am Oberlandesgericht Zeibig-Düngen als Einzelrichterin gemäß § 568 ZPO am 01.04.2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 500,-- EUR.
Gründe:
Die Kindeseltern begehren im Hauptsacheverfahren jeweils die alleinige elterliche Sorge für die ehelichen Kinder X., geboren am sowie Y, geboren am.. Die Kindesmutter hat beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die gesundheitliche/medizinische Sorge für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Sie hat vorgetragen, dass die dringende Gefahr bestehe, dass im Falle eines Unfalls der Kinder keine hinreichende Versorgung der Kinder durch den Kindesvater gewährleistet sei, weil er als Angehöriger der Zeugen Jehovas aus Glaubensgründen u.a. Bluttransfusion ablehne. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Amtsgericht -Familiengericht- hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Kindesmutter auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da ein dringender Regelungsbedarf derzeit nicht hinreichend dargetan sei. Gegen den am 3. Januar 2003 zugestellten Beschluß hat die Kindesmutter durch Schriftsatz vom 22. Januar 2003, der am 30. Januar 2003 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 620 c ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist dass das Familiengericht eine Regelung aufgrund mündlicher Verhandlung beschlossen hat. Dagegen sind nicht anfechtbar Entscheidungen, durch die eine einstweilige Anordnung abgelehnt worden ist und zwar selbst dann nicht, wenn die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung einer positiven Regelung gleichkommt (Gießler, vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 3. Aufl., Rdnr. 377 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerde binnen zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 569 Abs. 1 ZPO) einzulegen ist. Die Beschwerde ist somit auch verfristet. Gemäß § 13 a FGG hat die Antragstellerin als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ende der Entscheidung
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