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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 3 WF 8/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 1
Das Gericht, dessen Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird, hat ernsthaft die Frage der Abhilfe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu prüfen. Formelhafte Nichtabhilfebeschlüsse reichen nicht aus.
3 WF 8/03

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.12.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 06.11.2002 durch die Einzelrichterin am 16.01.2003 beschlossen:

Tenor:

Der Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.2002 wird aufgehoben.

Gründe:

Mit dem Zivilprozessreforrmgesetz, in Kraft seit 01.01.2002, hat der Gesetzgeber nicht nur das Beschwerderecht zu Gunsten der sofortigen Beschwerde vereinheitlicht, sondern auch die Abhilfemöglichkeit neu gefasst. Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO ist die Abhilfemöglichkeit, die nach altem Recht nur bei der einfachen Beschwerde gegeben war, auf alle Fälle der sofortigen Beschwerde erweitert worden.

Damit macht der Gesetzgeber deutlich, welchen Stellenwert er der Möglichkeit der Abhilfe beimisst. Daraus folgt aber auch, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ernsthaft die Frage der Abhilfe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu prüfen hat und formelhafte Nichtabhilfebeschlüsse nicht ausreichen.

Der Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.2002 lässt nicht erkennen, ob sich das Amtsgericht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, weil er keine Begründung enthält. Im Hinblick auf die substantiierte Darlegung in dem Beschwerdeschriftsatz vom 05.12.2002 unter Verweis auf die Rechtsauffassungen zu der streitigen Frage, inwieweit eine Beweisgebühr anzusetzen ist, bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Problematik. Dass dies geschehen ist, ist nicht ersichtlich, so dass der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Akte erneut an das Amtsgericht zur weiteren Befassung zurückzusenden ist.

Ende der Entscheidung

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