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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 3 WF 84/01
Rechtsgebiete: BGB, UTAG, ZPO, GG


Vorschriften:

BGB § 1612 b Abs. 5
UTAG § 2
ZPO § 655
GG Art. 100 Abs. 1 S. 1
Das Verfahren nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 84/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 03.05.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 12.04.2001 am 12. 06. 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und hat sich diesem gegenüber in der Urkunde des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises vom 26.04.2000 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Mit Antrag vom 09.01.2001, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht Königstein am 10.01.200, beantragte das antragstellende Kind, vertreten durch das Jugendamt des Main-Taunus-Kreises als Beistand unter Bezugnahme auf die Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB die Abänderung des vorgenannten Unterhaltstitels bezüglich der Kindergeldanrechnung gemäß § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO.

Nachdem der Antragsgegner im amtsgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hatte, erließ das Amtsgericht am 12.04.2001 antragsgemäß einen entsprechenden Änderungsbeschluß bezüglich der Kindergeldanrechnung mit Wirkung ab Eingang der Antragsschrift.

Gegen diesen ihm am 20.04.2001 zugestellten Beschluß legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.05.2001, eingegangen beim Amtsgericht am 04.05.2001, sofortige Beschwerde ein, die er darauf stützt, dass zum einen das Jugendamt nicht klagebefugt, zum anderen § 1612 b Abs. 5 BGB verfassungswidrig sei und daher das Verfahren ausgesetzt werden müsse und im übrigen gemäß § 651 Absatz 1 Satz 1 ZPO das streitige Verfahren durchzuführen sei.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.

Gemäß § 655 Abs. 5 ZPO findet gegen den Beschluß nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO zwar die sofortige Beschwerde statt, jedoch ist diese beschränkt auf die in § 655 Abs. 3 ZPO genannten Einwendungen.

Solche Einwendungen hat der Antragsgegner aber gerade nicht geltend gemacht. Soweit der Antragsgegner das Fehlen von allgemeine Prozessvoraussetzungen rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller ist wirksam durch das Jugendamt als Beistand vertreten, da die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zwar auch deren gerichtliche Geltendmachung, erfasst. Dass der Beistand das Kind im Prozeß vertreten kann, ergibt sich schon aus § 53 a ZPO.

Soweit der Antragsgegner beantragt hat, gemäß § 651 ZPO das streitige Verfahren durchzuführen, geht dieser Antrag unabhängig davon, dass er erst in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde, schon deshalb ins Leere, weil § 655 ZPO das streitige Verfahren nicht vorsieht.

Soweit letztlich der Antragsgegner auf die Verfassungswidrigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB abstellt und die Auffassung vertritt, das Verfahren sei gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Vorgehensweise nur dann in Betracht kommt, wenn bezüglich einer Vorschrift eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist und das Gericht daher eine verfassungswidrige Vorschrift anwenden müsste, falls es nicht das Verfahren aussetzt und vorlegt.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassungen des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass das Verfahren weder vom Amtsgericht noch vom Beschwerdegericht auszusetzen ist. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.01.2001, abgedruckt in FamRZ 2001, S. 541, mit der das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag gegen die Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zurückgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedurfte es nicht, da bezüglich der Gerichtsgebühr eine Festgebühr anfällt ( KV 1952,1801) und eine anwaltliche Vertretung im Verfahren nicht erfolgt ist.

Dem Antragsgegner ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, da die sofortige Beschwerde aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, dass der Antragsgegner bisher trotz gegenteiliger Ankündigung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vorgelegt hat.

Ende der Entscheidung

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