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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 1261/07 (StVollz)
Rechtsgebiete: GVG, StVollzG
Vorschriften:
GVG § 17 | |
GVG § 17 a | |
StVollzG § 11 | |
StVollzG § 13 | |
StVollzG § 109 |
Gründe:
Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Gewährung von Urlaub nur von derjenigen Vollzugsbehörde vorgenommen werden kann, welche die Freiheitsstrafe vollzieht. Im Falle der Verlegung geht mithin die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende Justizvollzugsanstalt über. Dieser Wechsel der Antragsgegnerin (Parteiwechsel) bewirkt zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, es wird diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in der die Aufnahmeanstalt ihren Sitz hat (vgl. BGH, NStZ 1996, 196; Arloth/Lückemann, StVollzG § 110 Rn 4 mwN). Von diesem Grundsatz sind lediglich bloße Überstellungen, das heißt lediglich vorübergehende Verschubungen, etwa zur Wahrnehmung eines Termins oder zu einem kürzere Zeit andauernden Krankenhausaufenthalt (vgl. BGH, NStZ 1989, 548 - zur gleich gelagerten Problematik bei § 462a I 1 StPO -; OLG Koblenz, GA 1981,524; Arloth/Lückemann, § 110 Rn 4 mwN ) anzunehmen. Eine solche Überstellung lag hier aber nicht vor. Vielmehr stellte die Verlegung des Verurteilten nach ... eine auf Dauer angelegte Unterbringung des Gefangenen in dieser Anstalt dar, weil seine Beziehungen zur verlegenden Anstalt endgültig abgebrochen werden sollten (vgl. OLG Bremen, ZfStrVo 1996, 310, 311 mwN). Hieran änderte die Anfechtung der Verlegungsentscheidung nichts. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens über die Anfechtung der Aussetzungsentscheidung ungewiss. Das Verfahren über die Versagung von Lockerungen ist schließlich im besonderen Maße eilbedürftig, so dass auch dessen Aussetzung über die Verlegung bis zur Entscheidung des Verfahrens anstelle seiner Verweisung ausscheidet.
Allerdings hat die Kammer zu Unrecht die gebotene Verweisung an die Strafvollstreckungskammer Marburg abgelehnt und statt dessen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Verweisungsantrags des Gefangenen als unzulässig verworfen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Dem Wechsel der Entscheidungszuständigkeit ist durch einen Verweisungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO Rechnung zu tragen (BGH, NStZ 1990, 205). Aufgrund der Neuregelung dieser Vorschrift, die auf eine entsprechende Anwendung der §§ 17a II und III GVG verweist, ist entgegen der früheren Rechtslage (hierzu: BGH, NStZ 1990, 205) ein Verweisungsantrag nicht mehr erforderlich (Senat, Beschl. v. 10.10.2007 - 3 Ws 904/07 StVollz; OLG Jena; Beschl. v. 28.11.2005 - 1 AR(s) 167/05 - Juris; OLG Celle, ZfStrVo 2002, 245; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 83 Rn 11,12). Vielmehr kann nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen verwiesen werden. Insoweit handelt es sich jedoch um eine Fehlentscheidung der Kammer im Einzelfall, die ersichtlich darauf beruht, dass in der strafvollzugsrechtlichen Literatur (vergleiche etwa Arloth/Lückemann, § 110 Rn 4) teilweise noch ausschließlich auf die durch die Gesetzesänderung überholten Rechtsprechung verwiesen wird. Ein solcher Fehler ist nicht geeignet, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG zu erfüllen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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