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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 130/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die durch ihre Überschrift "Beschwerde" als Rechtsmittelschrift erkennbare Eingabe des Verurteilten vom 16.12.2004 ist unzulässig, weil diese sich noch nicht gegen den durch die Kammer erst am 20.12.2004 gefassten und am 01.02.2005 zugestellten Beschluss richten konnte. Ein Rechtsmittel darf erst nach dem Erlass einer anfechtbaren Entscheidung eingelegt werden (BGHSt 25, 187, 189; Meyer-Goßner, StPO 47. Auflage, vor § 296, Randnr. 4).
Das Schreiben des Verurteilten vom 02.02.2005 stellt keine Beschwerde dar, da sich der Verurteilte ausweislich der vom Senat eingeholten Übersetzung hiermit nicht gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet. Im Gegenteil, der Verurteilte erklärt sich in diesem Schreiben mit der Anordnung der Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung ausdrücklich einverstanden.
Ende der Entscheidung
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