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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 190/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 138 a I
StPO § 138 d I
StGB § 258 I
StGB § 258 IV
StGB § 22
1. Wenn bereits nach dem Sachverhalt des Vorlagebeschlusses eine Ausschließung des Verteidigers nicht in Betracht kommt, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Der Versuch der Strafvereitelung durch den Verteidiger beginnt im Falle der Herbeiführung einer unrichtigen Aussage eines Zeugen mit Beginn von dessen Aussage. Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger dem Gericht zuvor den nicht unterschriebenen Text einer angeblich von dem Zeugen stammenden - tatsächlich jedoch nicht mit ihm abgestimmten - unrichtigen eidesstattlichen Versicherung vorlegt.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 190/03 (Ausschl.)

Entscheidung vom 13. Februar 2003

In der Jugendstrafsache

wegen Betruges,

hier: Ausschließung des Rechtsanwalts Verteidiger,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Frankfurt am Main vom 6.2.2003 am 13.2.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Frankfurt am Main vom 6.2.2003 betreffend die Ausschließung des Rechtsanwalts von der weiteren Mitwirkung an dem Strafverfahren wird verworfen.

Die Kosten des Ausschließungsverfahrens und die dem Verteidiger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die durch den Beschluss vom 6.2.2003 begründete Vorlage zur Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers ist gemäß § 138 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO zulässig. Insbesondere genügt die Vorlage dem Erfordernis einer hinreichenden Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich im Fall ihres Nachweises das die Ausschließung des Verteidigers rechtfertigende Verhalten ergeben soll, und der Beweismittel (vgl. Senatsbeschl. v. 15.6.1994-3 Ws 443/94 (Ausschl.); Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 138 c, Rz. 9 m.w.N.).

Der Vorlagebeschluss ist jedoch nicht begründet. Die Vorlage ist unschlüssig, weil die angeführten Tatsachen - auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit - die Ausschließung des Verteidigers nicht zu rechtfertigen vermögen.

In einem derartigen Fall ist die Vorlage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zu verwerfen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 945; OLG Braunschweig StV 1984, 500, 502; OLG Bremen NJW 1981, 2711; LG Bamberg AnwBl 1980, 33; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Meyer-Goßner, aaO, § 138 d, Rz. 1). Das Erfordernis der mündlichen Verhandlung dient dem Schutz des Verteidigers, dem dadurch Gelegenheit gegeben werden soll, die ihn entlastenden Umstände darzulegen und die ihn belastenden Beweise zu entkräften, sofern eine Ausschließung in Betracht kommt. Wenn eine Ausschließung nach dem Inhalt des Vorlagebeschlusses - wie hier - jedoch von vornherein ausscheidet, gebietet der Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens, unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung das Zwischenverfahren so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, 945; OLG Bremen, aaO, 2711).

Der in dem Vorlagebeschluss zugrundegelegte Sachverhalt füllt den Ausschließungsgrund des § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht aus. Denn der Verteidiger ist danach nicht der Strafvereitelung verdächtig.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Verteidiger zumindestens hinreichend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die für den Fall der Verurteilung des Angeklagten eine Strafvereitelung gem. § 258 StGB darstellte. Versuchte Strafvereitelung reicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse v 13.3.1992 - (2) 3 Ws 136/92 (Ausschl.) und v. 15.6.1994- (1) 3 Ws 443/94 (Ausschl.); Meyer-Goßner, aaO, § 138 a Rz. 11). Im Zuge der Neufassung durch das EGStGB (BGBI. 1, 1974, 469) ist der Strafvereitelungstatbestand als Erfolgsdelikt ausgestaltet worden. Als Vereitelungserfolg reicht grundsätzlich jede Besserstellung des Täters aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 258, Rz. 5). Dabei kommen auch Verteidigermaßnahmen als Vereitelungshandlung in Betracht, die darauf abzielen, in bewusst verfälschender oder verdunkelnder Weise auf die Wahrheitsfindung im Strafverfahren Einfluss zu nehmen.

Eine vollendete Strafvereitelung scheidet hier von vornherein aus. Das Jugendschöffengericht hält in seiner Vorlage die Aussage des Zeugen E. für glaubhaft und geht davon aus, dass ein unterschriebenes Original der eidesstattlichen Versicherung nie existierte und der Zeuge an der Erklärung nicht mitgewirkt hat. Danach fehlt es an einem Vereitelungserfolg in Form des Herbeiführens einer unrichtigen Zeugenaussage. Ein Vereitelungserfolg ergibt sich auch nicht aufgrund der eingetretenen Verfahrensverzögerung, da der Zeuge bereits 5 Tage nach dem Beweisantrag vernommen wurde und § 258 StGB eine nicht nur unerhebliche Verzögerung der Aburteilung erfordert (vgl. Tröndle/Fischer, aaO, § 258, Rz. 5 m.w.N.)

Das Verhalten des Verteidigers stellte aber auch keine versuchte Strafvereitelung gemäß den §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22 StGB dar.

Der Verteidiger hat nicht durch den Antrag auf Vernehmung des Zeugen E. in der Hauptverhandlung vom 15.1.2003 i.S.d. § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Strafvereitelung angesetzt. Der Antrag stellte vielmehr eine straflose bloße Vorbereitungshandlung dar. Nach der gem. § 22 StGB gebotenen subjektivobjektiven Betrachtung (vgl. Tröndle/Fischer, aaO, § 22 Rz. 7 m.w.N.) überschreitet derjenige die Schwelle zum Versuch, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf das geschützte Rechtsgut bereits in eine hinreichend konkrete nahe Gefahr bringt (vgl. BGH St 26, 203; BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, aaO, § 22, Rz. 10 m.w.N.).

Nach überwiegender Auffassung beginnt die vorgestellte Gefährdung des Rechtsguts und damit der Versuch der Strafvereitelung durch den Verteidiger im Falle der Herbeiführung einer unrichtigen Aussage eines Zeugen erst mit Beginn von dessen Aussage (vgl. BGHSt 31, 10, 12 f.; Senatsbeschlüsse v. 13.3.1992 - (2) 3 Ws 136/92 (Ausschl.) - u. v. 15.6.1994 - (1) 3 Ws 443/94 (Ausschl.); OLG Düsseldorf NJW 1988, 84; KG StV 1984, 336; Hanseatisches OLG Bremen JR 1981, 474; Hanseatisches OLG Hamburg JR 1981, 158, 159; Meyer-Goßner, aaO, § 138 a, Rz. 11; Otto, Jura 1987, 331; Müller-Dietz, JR 1981, 475; Krekeler, NStZ 1989,146; a.A. Beulke, NStZ 1983, 504). Denn vor Beginn der Aussage des Zeugen hat der Verteidiger aus seiner Sicht noch nicht alles erforderliche getan, um eine seinen Mandanten entlastende Aussage vor Gericht zu erreichen. Vielmehr steht die autonome Entscheidung des Zeugen noch zwischen dem Handeln des Verteidigers und dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung.

Die von der Mindermeinung und dem vorlegenden Gericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ 1983, 503 (= NJW 1983, 2712) betrifft den Sonderfall, dass der Verteidiger aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen muss, dem Zeugen bliebe faktisch keine andere Wahl, als falsch auszusagen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Verteidiger die Zeugin zuvor eine falsche eidesstattliche Versicherung unterschreiben lassen, so dass der Bundesgerichtshof davon ausging, dass er aufgrund dessen ausnahmsweise alles getan habe, was seiner Meinung nach ohne weiteres nach in die Vollendung des Tatbestandes einmünden würde. Der Vorlagebeschluss führt keine entsprechenden Umstände an. Vielmehr fehlte es an einer durch die eidesstattliche Versicherung verursachten Zwangslage des Zeugen, weil er die Erklärung nach seiner glaubhaften Aussage nicht abgefasst hatte und in der Hauptverhandlung zum ersten Mal sah.

Eine versuchte Strafvereitelung durch blosse Vorlage der eidesstattlichen Versicherung in Verbindung mit der Angabe, dass das unterschriebene Original zu den Akten gereicht worden sei, scheidet im Ansatz aus. Denn es ist abwegig, dass das Jugendschöffengericht den Angeklagten aufgrund der eidesstattlichen Versicherung, die kein Mittel des Strengbeweises im Sinne der StPO darstellt, ohne Vernehmung des Zeugen E. vom Vorwurf des Betruges freigesprochen hätte. Vielmehr war das Gericht gehalten, im Rahmen der Amtsaufklärung gem. § 244 Abs. 2 StPO den Zeugen E. zu vernehmen. Infolge dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Verteidiger habe sich vorgestellt, einen Freispruch - etwa durch Wahrunterstellung - auch ohne Vernehmung des Zeugen E. zu erreichen. Mithin fehlt es wegen der zwischengeschalteten freien Entscheidung des Zeugen betreffend den Inhalt seiner Aussage an einer vorgestellten unmittelbaren Gefährdung des Rechtsguts.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschlüsse v. 13.3.1992 - (2) 3 Ws 136/92 (Ausschl.) - u.v. 15.6.1994 - (1) 3 Ws 443/94 (Ausschl.); Meyer-Goßner, aaO, § 138d, Rz. 10).

Ende der Entscheidung

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