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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 199/08 (StVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 103 |
Gründe:
Mit Beschluss vom 24.01.2008 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Marburg den Antrag des Gefangenen auf Verpflichtung der JVA O2 zur Genehmigung eines Einkaufs unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 21.11.2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gefangene mit form- und fristgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 116 I StVollzG). Sie gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob mehrfach aufeinanderfolgend ausgesprochene, zeitlich begrenzte Disziplinarmaßnahmen nach § 103 I StVollzG in ihrer Summe die jeweilige, in der Vorschrift festgelegte Höchstgrenze überschreiten dürfen.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass § 103 I StVollzG lediglich die Höchstdauer einer einzelnen Disziplinarmaßnahme regelt und nicht - wie von dem Gefangenen behauptet - eine zeitliche Höchstgrenze für alle zu vollziehenden Maßnahmen festlegt.
Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Strafvollzugsgesetzes. Zwar ist der Wortlaut des § 103 StVollzG insoweit nicht eindeutig; ihm ist aber zumindest zu entnehmen, dass eine einzelne schuldhafte Pflichtverletzung eine einzelne Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen kann; bei den unter den einzelnen Ziffern des § 103 I StVollzG aufgezählten Sanktionen handelt es sich somit um einzelne, abgeschlossene Reaktionen, deren in der jeweiligen Nummer des § 103 I StVollzG angegebene Höchstdauer nicht überschritten werden darf. Es spricht deshalb nichts dafür, dass - obwohl in der Vorschrift jeweils nur einzelne Maßnahmen festgelegt werden - gleichzeitig ganz allgemein für alle Sanktionen dieser Art eine absolute Zeitgrenze ausgesprochen werden soll (vgl. Ch. Pachmann, ZfStrVo 1981, 86 ff. m.w.N.; a. A. F. Schaaf, ZfStrVo 1980, 146 f.).
Eine solche Vermischung einer Regel für das Einzelne mit dem Allgemeinen widerspräche der Systematik des Gesetzes und auch den sonstigen Regelungen im Kriminalstrafrecht. Die dort vorgesehene Höchststrafe für ein Delikt hindert nämlich auch nicht eine wiederholte Verurteilung bis zur jeweiligen Obergrenze bei wiederholter Straftat.
Die vereinzelt in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. F. Schaaf, a. a. O.) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Gegen sie spricht bereits, dass der Gesetzgeber an Stellen, an denen er eine absolute Höchstgrenze einführen wollte, dies ausdrücklich festgelegt hat. So findet sich in § 35 I StVollzG die Regelung, dass dem Gefangenen aus wichtigem Anlass bis zu sieben Tage Urlaub gewährt werden können; abgesehen von besonders aufgeführten Ausnahmefällen darf dieser Zeitraum im Jahr nicht überstiegen werden. In der Systematik des Strafvollzugsgesetzes lassen sich weitere entsprechende ausdrückliche Regelungen finden, mit denen der Gesetzgeber eine absolute Höchstzahlbegrenzung eingeführt hat, zum Beispiel: "...bis zu 21 Kalendertagen im Jahr..." (§ 13 I StVollzG; Urlaub), "...Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat ..." (§ 24 I S. 2 StVollzG; Besuch) oder "...Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr..." (§ 89 II S. 1 StVollzG; Einzelhaft). Wollte man die Regelung in § 103 StVollzG außerdem tatsächlich als Höchstzahlbegrenzung verstehen, würde es an einer Angabe fehlen, in welchem Intervall eine Disziplinarmaßnahme nach Ausschöpfung der Höchstgrenze dann wieder verhängt werden darf.
Insgesamt steht diese Mindermeinung daher weder mit der Systematik des Gesetzes in Einklang noch ergeben sich aus dem Wortlaut des Gesetzes Anhaltspunkte für die vom Gefangenen vertretene Auffassung; sie ist somit rechtlich unhaltbar. Zudem begegnet es nach der Regelung in § 103 III StVollzG auch keinen Bedenken, mehrere Maßnahmen miteinander zu verbinden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Der Gegenstandswert wird auf unter 300,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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