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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 279/08
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).

Insbesondere gibt der vorliegende Einzelfall keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts zwecks Rechtsfortbildung aufzustellen, namentlich der nach § 70 StVollzG zulässigen Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung. Insoweit hat nämlich die Kammer in ihrem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Spielekonsole Xbox sich zwar technisch von der Playstation 2 unterscheidet, nicht aber in den Möglichkeiten der Anwendung. Im Gegenteil bietet die Xbox nach dem zu dieser Frage von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten des Instituts für Rundfunktechnik vom 23.08.2007 demgegenüber neben der höheren Rechenleistung sogar noch mehr Kapazitäten zur Datenspeicherung und zusätzliche Schnittstellen und Zubehörmöglichkeiten.

Über die Zulässigkeit der Playstation 2, die danach in ihren Möglichkeiten noch hinter der in Rede stehenden Spielekonsole zurückbleibt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 02.01.2004 (3 Ws 1384/02) bereits entschieden. Dort hat der Senat - im Anschluss an den Beschluss des OLG Brandenburg vom 25.08.2003 (Az.: 1 Ws [Vollz] 14/03) - eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung gemäß § 70 II StVollzG durch den Besitz der Spielekonsole Sony Playstation 2 bejaht. Auf Grund deren technischer Beschaffenheit besteht nämlich die Möglichkeit der missbräuchlichen Speicherung von Daten zum Beispiel auf Memory-Cards bzw. des mittels Anschluss eines Mobiltelefons Austausches von sicherheitsrelevanten Informationen über das Internet mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt. Dies vermag wegen der Möglichkeit, durch Hardware- oder Softwaremanipulation für den regulären Spielbetrieb der Konsole unabdingbare Schnittstellen umzufunktionieren, durch Verplombung oder Versiegelung nicht sicher verhindert zu werden. Die Playstation 2 entspricht hiernach zumindest nach erfolgter Erweiterung und Manipulation in ihren Anwendungsmöglichkeiten durchaus einem Personalcomputer, hinsichtlich dessen bereits mehrfach obergerichtlich entschieden worden ist, dass dessen Aushändigung an einen Strafgefangenen grundsätzlich versagt werden kann (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 156 ff. m. w. N.). An diesen für die Playstation 2 entwickelten Grundsätzen, die auf die Xbox übertragbar sind, hält der Senat fest.

Soweit der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und sich dazu auf ein angeblich zwischen der Kammer und der Antragsgegnerin am 14.12.2007 geführtes Telefongespräch beruft, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gegeben worden sein soll, vermag dies der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Abgesehen davon, dass schon anhand der Angaben des Antragstellers nicht zu überprüfen ist, ob ein solches Telefonat überhaupt stattgefunden hat, lassen seine Behauptungen zudem nicht erkennen, inwieweit sich die unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer überhaupt ausgewirkt haben soll.

Im übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, einen erneuten Antrag bei der Antragsgegnerin auf Bewilligung des von ihm gewünschten Gerätes zu stellen, sollte seine Angabe zutreffen, dass die JVA mittlerweile solche Spielekonsolen zulässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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