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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 299/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 57 Abs. 1
StGB § 63
StGB § 66b Abs. 3
StGB § 67 Abs. 4 Satz 1
StGB § 67 Abs. 5 Satz 2
StGB § 67c Abs. 2 Satz 5
StGB § 67d Abs. 5
StGB § 67d Abs. 6
StPO § 267 Abs. 4
StPO § 454 Abs. 3 Satz 1
StPO § 462 Abs. 3 Satz 1
StPO § 463 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ws 298/05 3 Ws 299/05

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Darmstadt am 11. Oktober 1983 (Az.: 23 Js 33777/81) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Tatopfer war seine frühere Verlobte, die sich kurz vor der Tat von ihm getrennt hatte. Am Tattag, in der Nacht zum 29. November 1981, drang er in ihre Wohnung ein, fesselte sie mittels ihrer Strumpfhose an Armen und Beinen, presste ihr den Büstenhalter fast vollständig in den Mund und erdrosselte sie, indem er ihr zwei Strumpfhosen über den Mund zog und diese sechsmal um ihren Hals herum fest verknotete.

Nach Verbüßung von etwas mehr als zwei Dritteln der Strafe wurde der Strafrest am 28. Juli 1988 zur Bewährung ausgesetzt.

Nur wenige Monate nach der Haftentlassung, am 20. Oktober 1988 suchte A eine Prostituierte auf, kam jedoch nicht zur Befriedigung und einigte sich mit dem späteren Opfer darauf, für 500 DM die gesamte Nacht mit ihm zu verbringen. Auf der Fahrt bog er in einen Waldweg ab und verlangte sexuellen Kontakt, den die Prostituierte mangels Bezahlung aber ablehnte. Er schlang ihr eine Mullbinde um den Hals, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Mullbinde zog er fest zu und nahm dabei den Tod des Opfers in Kauf. Eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife entdeckte die beiden und nahm A alsbald fest. Diese Tat führte zur Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 7. September 1989 (Az.: 461 Js 34935/88) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren nebst Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Der Unterbringung lag die Feststellung zugrunde, Frustation in Verbindung mit leichter Alkoholisierung habe bei dem Angeklagten "aggressiv-sadistische Regungen" ausgelöst, er sei in einen "komplizierten Rausch" geraten, wodurch sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert worden sei. "Infolge seines Krankheitszustandes" seien auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil erging aufgrund gut dreistündiger Hauptverhandlung. Es wurde aufgrund unmittelbar nach der Urteilsverkündung allseits erklärten Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig.

Diese Verurteilung führte zum Widerruf der Strafrestaussetzung aus dem zuvor genannten Urteil. Diese Reststrafe wurde zunächst weiter vollstreckt, bis A am 5. März 1990 zum Vollzug der Maßregel in die Klinik für forensische Psychiatrie O1 aufgenommen wurde, wo er sich seither befindet. Dort wurde er schon nach wenigen Tagen in die Abteilung für Sexualstraftäter verlegt, weil man die im Urteil festgestellte Diagnose, die Grundlage der Anwendung des § 21 StGB und damit der Unterbringung nach § 63 StGB war, für falsch hielt. Stattdessen wurde er als persönlichkeitsgestörter Täter behandelt.

Von der ersten Strafe ist nach der Strafzeitberechnung noch ein Rest von 1004 Tagen offen.

Durch Beschluß vom 23. Februar 2005 hat das Landgericht Marburg die durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 1989 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt. Zudem hat es ausgeprochen, daß die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen aus dem genannten Urteil und aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Oktober 1983 nicht zur Bewährung eingesetzt wird. Der Erledigterklärung liegt zugrunde, daß es sich bei der Anordnung der Unterbringung in mehrfacher Hinsicht und nach jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt übereinstimmender Ansicht sowohl der behandelnden Ärzte und Therapeuten aus der Einweisungsanstalt als auch externer Sachverständiger von Anfang an um eine Fehleinweisung handelte.

Gegen den Beschluß der Stafvollstreckungskammer hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich nur noch gegen die Versagung der Aussetzung des Strafrestes wendet; die Erledigung der Maßregel greift er nicht mehr an.

II.

Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1; 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist auch in zulässiger Weise beschränkt. Danach muß der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig sein, daß er eine gesonderte Beurteilung zuläßt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1993, 252, 253). Das ist hier der Fall.

Soweit die Erledigung allerdings zu einer Anrechnung der Dauer der Unterbringung in der Weise führen würde, daß ein verbleibender Strafrest als vollständig verbüßt zu gelten hätte, könnte die Entscheidung über die Strafaussetzung nicht isoliert von der Frage der Erledigung behandelt werden. Denn im Falle einer vollständigen Verbüßung ist für eine Strafaussetzung kein Raum. Eine solche vollständige Anrechnung schiedet hier jedoch aus.

1. Hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 11. Oktober 1983 steht einer Anrechnung auf den aus dieser Verurteilung verbliebenen Strafrest schon entgegen, daß dort eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht angeordnet worden war. Die Anrechnung setzt aber voraus, daß Strafe und Maßregel ihre Grundlage in demselben rechtskräftigen Urteil haben (vgl. BVerfG NStZ 1995, 174).

2. Aber auch auf die durch das Urteil des Landgerichts Damstadt vom 7. September 1989 -neben der Unterbringung gemäß § 63 StGB- verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist die Dauer des Maßregelvollzugs nicht vollständig anzurechnen.

a) Eine Anrechung der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf eine in demselben Urteil erkannte Freiheitsstrafe ist nur möglich, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB analog). Eine weitergehende Anrechnung ist nur im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen (vgl. Senat, Beschluß vom 26. November 2001 - 3 Ws 1119/01 = NStZ-RR 2002, 58; Beschluß vom 1. August 1995 - 3 Ws 521+522/93 im Anschluß an BVerfG NStZ 1995, 174). Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen sich -wie hier- nachträglich aus tatsächlichen Gründen erweist, daß es sich bei der Unterbringung von Anfang an um eine Fehleinweisung handelte (vgl. Senat aaO).

Hieran hält der Senat auch angesichts der mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) eingetretenen Änderungen fest (ebenso Veh in: MünchKomm-StGB § 67d Rdn. 30). Die Rechtsprechung hatte im Wege der Rechtsfortbildung den Anwendungsbereich von § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB auf den bislang nicht geregelten Fall der Erledigung der Unterbringung nach § 63 StGB ausgedehnt. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nunmehr in § 67d Abs. 6 StGB ausdrücklich festgeschrieben (so die amtl. Begründung: BT-Drucks. 15/2887 S. 10, 13 und 14). Eine Regelung über die Anrechnung der Dauer der erledigten Unterbringung auf eine gleichzeitg verhängte Freiheitsstrafe hat er indessen nicht getroffen. Der Senat hat daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Anrechnung der erledigten Unterbringung in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. auch BVerfG aaO) abzurücken. Dies gilt zumal, da der Gesetzgeber wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, die bisherige Rechtsprechung zur Erledigung einer Maßregel festschreiben zu wollen (BT-Drucks. aaO). Er hatte zudem die Fallgestaltung, daß nach Erledigung der Maßregel noch eine in demselben Verfahren verhängte Strafe zu vollstrecken ist, im Blick (BT-Drucks. aaO S. 14). Dabei verkennt der Senat nicht, daß sich rechnerisch ein solcher verbleibender Strafrest nicht nur bei einer Begrenzung der Anrechnung auf zwei Drittel ergeben kann, sondern auch im Falle vollständiger Anrechnung; so zum Beispiel, wenn die im Maßregelvollzug verbrachte Zeit kürzer als die verhängte Freiheitsstrafe ist. Dies läßt indessen nicht den Schluß zu, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zu seiner Bekundung, die bisherige Rechtsprechung in Gesetzesform zu gießen, nunmehr in diesem entscheidenden Punkt hiervon abweichen wollte.

b.) Allerdings hat der Senat von den oben genannten Fällen der Fehleinweisung aus tätsächlichen Gründen diejenigen Fallgestaltungen unterschieden, in denen der Tatrichter aus einer zutreffenden Tatsachengrundlage lediglich falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat, die Fehleinweisung also ausschließlich auf einem Rechtsfehler des Gerichts, das die Unterbringung angeordnet hat, beruht. Derartige Rechtsfehler können im Vollstreckungsverfahren nicht durch Erledigterklärung behoben werden, weil ansonsten die mit Verfassungrang ausgestattete Rechtskraft ausgehebelt würde. Für diese Fälle stellt sich daher die Frage der Anrechnung nicht (vgl. OLG Frankfurt NStZ 2003, 222).

Nach Ansicht des Senats hat sich hieran auch durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) nichts geändert (vgl. auch Veh in: MünchKomm-StGB § 67d Rdn. 30). Zwar deuten der Wortlaut von § 67d Abs. 6 StGB und § 66b Abs. 3 StGB und insbesondere auch die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in die Richtung, daß sämtliche Fälle, in denen sich -aus welchen Gründen auch immer- erweist, daß ein nach § 63 StGB Untergebrachter sich jetzt dort zu Unrecht befindet, von der Neuregelung erfaßt sein sollen und die Maßregel in all diesen Fällen für erledigt zu erklären ist. Dafür spricht namentlich der Umstand, daß sich das Gericht nur mit der Frage befassen soll, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung der Zustand (noch) besteht, unabhängig davon, ob bereits die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war (BT-Drucks. 15/2887 S. 14). Der Senat hält es indessen für ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber einen solchen weitreichenden Fall der Korrektur von reinen Rechtsfehlern, die bislang nicht einmal im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen war, hat mitregeln wollen. Dafür bieten die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhalt, zumal eine solche Regelung zwangsläufig die Frage nach der Anrechnung -die dann wohl in voller Höhe zu erfolgen hätte- aufwirft, das Gesetz indes weder eine entsprechende Neuregelung enthält, noch die Gesetzesmaterialien sich dazu verhalten.

Der Bundesrat hat überdies mit seinem -dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden- "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, daß sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muß, daß die Tat nicht unter dem Einfluß eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs). Die Bundesregierung hat aber eine solche Klarstellung mit Blick auf die neu geschaffene Vorschrift des § 67d Abs. 5 StGB offenbar nicht für erforderlich gehalten (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung: BT-Drucks 15/3652 S. 22). Sie hat andererseits im Zusammenhang mit der Ablehnung eines neu zu schaffenden Wiederaufnahmegrundes zum Nachteil des Verurteilen ausdrücklich ausgeführt, daß ein solches Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dienen könne, Defizite bei der Tatsachenfeststellung durch das erkennende Gericht auszugleichen. Zweifel an den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB, die sich schon im Zeitpunkt des Urteils hätten auftun müssen, seien vielmehr ggf. durch Einlegung von Rechtsmitteln seitens der Staatsanwaltschaft aufzuklären. All dies läßt nur den Schluß zu, daß rechtlich fehlerhafte Einweisungen in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB von der Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB erst recht nicht erfaßt sein sollen.

3. Danach ist eine volle Anrechnung hier nicht geboten. Diese kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Wiederaufnahmeverfahren erreichen, weil es sich vorliegend nicht um eine Fallgestaltung handelt, bei der die Unterbringung auf einem bloßen Rechtsfehler durch das Tatgericht beruht. Die aus jetztiger Sicht unzutreffende Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich bei der Tatbegehung in einem "komplizierten Rausch" befunden, wobei es sich um einen "Zustand" im Sinne des § 63 StGB handele, geht auf das tatsächlich fehlerhafte Gutachten des damaligen Sachverständigen zurück.

Da die Strafe mithin durch Anrechnung nicht vollständig erledigt ist, ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Aussetzung der Strafe wirksam.

II.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, eine Strafaussetzung versagt, weil keine günstige Prognose im Sinne des § 57 Abs.1 StGB besteht. Die Strafvollstreckungskammer ist durch mehrere Sachverständige beraten zu der Überzeugung gelangt, daß wesentliche Teile der inneren Umstände, die zu den schweren Taten geführt haben, einer kriminalpräventiven Behandlung während des fast fünfzehnjährigen Maßregelvollzugs letzlich nicht zugänglich waren. Der eindeutig auch sexuelle Hintergrund beider Taten konnte mit dem Verurteilten nicht aufgearbeitet werden, weil dieser sich insoweit und allgemein hinsichtlich seiner Sexualität verschlossen gezeigt hat. Die Gefahr eines einschlägigen Rückfalls ist nach Auffassung aller Sachverständigen als sehr hoch einzuschätzen.

Der Senat weist klarstellend darauf hin, daß die Versagung der Strafrestaussetzung hier nicht zur Fortsetzung des Vollzugs der Maßregel gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB führt. Die Erledigung der Unterbringung wegen Fehleinweisung hat derselben die Grundlage entzogen, so daß diese nicht weiter vollstreckt werden darf. Auch insofern hat sich durch die Einführung des § 67d Abs. 6 StGB an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. Im Falle der Erledigung der Unterbringung tritt nunmehr grundsätzlich Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB) oder es kann gemäß § 66b Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden (vgl. BT-Drucks 15/2887 S.10.-11). Der Gesetzgeber hat aber auch diejengen Fälle bedacht, in denen -wie hier- neben der Maßregel eine Freiheitstrafe verhängt worden und nach der Erledigung noch zu vollstrecken ist. Er hat jedoch keinen Regelungsbedarf gesehen, weil in derartigen Fällen über die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung während des Vollzugs der Freiheitstrafe entschieden werden kann (BT-Drucks 15/2887 S. 14). Ersichtlich ist er dabei davon ausgegangen, daß die Freiheitstrafe im Strafvollzug zu vollstrecken ist. Eine weitere Vollstreckung der Maßregel, wie sie § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB für den Fall der Nichtaussetzung des Strafrestes (ohne Erledigung) vorsieht, liefe im Fall der Erledigung der Unterbringung ihrem in erster Linie auf Behandlung gerichteten Zweck zuwider (vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 13).

III.

Der Senat weist darauf hin, daß kraft Gesetzes mit der Erledigung der Maßregel Führungsaufsicht eingetreten ist (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer wird daher noch deren nähere Ausgestaltung zu regeln haben. Der Senat sieht sich hieran aufgrund der Beschränkung des Rechtmittels gehindert, weil er mit der Frage der Erledigung nicht befaßt war.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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