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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 344/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67
Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern des Tatrichters beruhen, werden von der Neuregelung des § 67 d VI StGB nicht erfasst.
Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. 7. 2002 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts-Jugendschöffengerichts- Groß-Gerau vom 12. 4. 2000 (Az. 35 Ls 10 Js 38897/99) zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Anlasstat beging der Verurteilte am 19. 4. 2001, als er sich zum Vollzug einer Jugendstrafe in der JVA O1 befand. Um seine Verlegung in eine andere Anstalt zu erreichen, entschloss er sich, eine junge Bedienstete in den Keller zu locken und sie dort als Geisel zu nehmen. Sie sollte ihm das Büro des Anstaltspfarrers aufschließen, damit er von dort die Anstaltsleitung anrufen und unter Hinweis auf die Geiselnahme die Verlegung erzwingen könnte. Als dieser Plan misslang, fasste der Verurteilte im Zuge eines sich entwickelnden Gerangels den Entschluss, die Bedienstete zu vergewaltigen, was er unter Einsatz brutaler körperlicher Gewalt auch ausführte.

Die Unterbringung nach § 63 StGB wurde seit dem 16. 7. 2002 (Rechtskraft des Urteils) zunächst in der Klinik für forensische Psychiatrie O2 vollzogen. Mit Schreiben vom 26. 9. 2006 teilte die Klinik mit, dass der Verurteilte am 7. 9. 2006 auf eigenen Wunsch in die Klinik für forensische Psychiatrie O3 verlegt worden war. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 20. 3. 2007 wurde die weitere Vollstreckung der Maßregel gemäß § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Gießen abgegeben.

Mit Beschluss vom 3. März 2008 hat das Landgericht Gießen die Vollstreckung der Unterbringung sowie der zugleich verhängten Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, da von einer unveränderten Gefährlichkeit des Verurteilten auszugehen sei. Eine Erledigungserklärung der Maßregel komme nicht in Betracht. Zwar handele es sich bei der Anordnung der Maßregel eindeutig um eine Fehleinweisung, diese beruhe jedoch nicht auf einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung. Das erkennende Gericht habe das Vorliegen einer massiven dissozialen Persönlichkeitsstörung bei dem Verurteilten anhand objektivierbarer Tatsachen zutreffend festgestellt, unzutreffend sei lediglich der darauf aufgebaute Subsumtionsvorgang. Der Zustand des Verurteilten sei bis heute nahezu unverändert. Bei einer Fehleinweisung aus rechtlichen Gründen komme jedoch eine Erledigung nach § 67 d Abs. 6 StGB nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht, da dem die Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung entgegenstehe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der zulässigen sofortigen Beschwerde, der jedoch ein Erfolg zu versagen ist.

Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht von dem Vorliegen einer Fehleinweisung aus rechtlichen Gründen ausgegangen. Nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts hat sich der Verurteilte am 19. 4. 2001 während des Frühsports in der JVA O1 entschlossen, eine junge, erst seit dem 1. 4. 2001 in der JVA beschäftigte Bedienstete unter einem Vorwand in den Keller zu locken, sie dort mit Bedrohung durch eine vom Frühstück mitgenommenen Metallgabel als Geisel in seine Gewalt zu bringen und sich dann von ihr das Büro des Pfarrers aufschließen zu lassen, um die Anstaltsleitung von dort anzurufen und mitzuteilen, dass er die Geisel töten werde, wenn man seinen Wunsch auf Verlegung nicht erfüllen werde. Da die Bedienstete keinen Schlüssel für das Büro des Pfarrers hatte und zu fliehen versuchte, brachte er ihr Verletzungen bei, indem er die Gabel an ihren Hals drückte und sie fest würgte. Während des Gerangels erregte sich der Verurteilte sexuell und fasste den Entschluss, sein Opfer zu vergewaltigen, was er auch ausführte. Die Kammer hat zur Schuldfähigkeit des Verurteilten folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte litt zur Tatzeit unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Kennzeichen dieser Persönlichkeitsstörung sind die ausgeprägte Selbstbezogenheit, rücksichtsloses Verhalten und instabile Lebensführung, aus der kein Lebensplan ableitbar ist. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung äußert sich bei dem Angeklagten insbesondere darin, dass dieser sich zumeist, insbesondere unter dem Einfluss strikter Regeln, ruhig, angepasst und unauffällig verhält. Bietet sich ihm jedoch die Gelegenheit zu Gewaltanwendungen und Ausübung von Macht, eskaliert die Persönlichkeitsstörung und er wird gewalttätig und aggressiv. Im Laufe der körperlichen und sexuellen Heranreifung kam es zu einer deutlichen Zunahme dieser Gewaltbereitschaft und pathologischen Machtausübung. Der Angeklagte kann Verweigerungen von Wünschen nicht akzeptieren und Argumente der Verweigerung nicht nachvollziehen. Nicht seinen Wünschen entsprechende Verhaltensweisen werden von ihm sofort als Provokation gedeutet und zum Anlass für emotionale Ausbrüche genommen. Für Gegenargumente zeigt er sich völlig verständnislos. Der Angeklagte kann sein Verhalten schwer bis gar nicht auf die für ihn bestehenden Notwendigkeiten einstellen."

Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das erkennende Gericht der auch in dem Prognosegutachten des Sachverständigen Prof. SV1 vom 28. 2. 2006 bestätigten dissozialen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten ein solches Gewicht beigemessen hat, dass es sie als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinn des § 20 StGB gewertet hat. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung bei Begehung der Tat die Unrechtseinsicht des Täters relevant tangiert oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben muss, um die Eingangsvoraussetzungen des § 63 StGB zu erfüllen. Dies ist nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht der Fall, da der Verurteilte die Verweigerung der von ihm gewünschten Verlegung nicht zum Anlass für emotionale Ausbrüche genommen, sondern zielstrebig und überlegt die Geiselnahme einer Bediensteten innerhalb der JVA, also in einer Situation höchster staatlicher Kontrolle, geplant und durchgeführt hat. Das erkennende Gericht hat damit die Auswirkungen der Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Verurteilten bei der Tatbegehung rechtlich fehlerhaft subsumiert.

Damit beruht die Anordnung der Unterbringung nicht auf einer im Tatsächlichen liegenden Fehldiagnose, sondern auf einer falschen rechtlichen Bewertung des (im Tatsächlichen zutreffend ermittelten) psychischen Zustandes des Verurteilten durch das erkennende Gericht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. August 2007 (1 StR 268/07) offen gelassen, ob von dem Grundsatz, dass für die -von § 66b Abs. 3 StGB vorausgesetzte- Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB der Zustand des Verurteilten bei der vollstreckungsrechtlichen Entscheidung maßgebend ist, Ausnahmen in den Fällen zu machen sind, in denen eine - von Anfang an vorliegende -"Fehleinweisung" auf bloßer rechtsfehlerhafter Wertung der zutreffend festgestellten Tatsachen durch das erkennende Gericht beruht. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsprechung daran fest, dass eine Erledigung der Unterbringung nach § 67 d Abs. 6 StGB in den Fällen der Fehleinweisung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt.

Dem Gesetzgeber war die Problematik bei Fehleinweisungen aus rechtlichen Gründen bekannt. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 3. 6. 2005 (StV 2007,430) ausgeführt: "Der Bundesrat hat mit seinem -dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden- "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muss, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs). Die Bundesregierung hat aber eine solche Klarstellung mit Blick auf die neu geschaffene Vorschrift des § 67d Abs. 6 StGB offenbar nicht für erforderlich gehalten (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung: BT-Drucks 15/3652 S. 22). Sie hat andererseits im Zusammenhang mit der Ablehnung eines neu zu schaffenden Wiederaufnahmegrundes zum Nachteil des Verurteilen ausdrücklich ausgeführt, dass ein solches Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dienen könne, Defizite bei der Tatsachenfeststellung durch das erkennende Gericht auszugleichen. Zweifel an den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB, die sich schon im Zeitpunkt des Urteils hätten auftun müssen, seien vielmehr ggf. durch Einlegung von Rechtsmitteln seitens der Staatsanwaltschaft aufzuklären. All dies lässt nur den Schluss zu, dass rechtlich fehlerhafte Einweisungen in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB von der Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB erst recht nicht erfasst sein sollen."

Der Gesetzgeber eine Klarstellung bei der Einführung des § 67 d Abs. 6 StGB dergestalt, dass dieser nur auf die Fälle der Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen anwendbar sein soll, nicht für erforderlich gehalten. Damit sollte die bisherige Rechtsprechung einschließlich der Einschränkung für die Fälle der Fehleinweisung aus rechtlichen Gründen festgeschrieben werden.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dienten dazu, dem Verurteilten bei Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen das schwerfällige Wiederaufnahmeverfahren zu ersparen (vgl. Senat. Beschluss vom 26.11.2001, NStZ-RR 2002, 58f; Berg/Wiedner, Die Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB...., StV 2007, 434, 439, Fußnote 40). Wird nämlich eine im Erkenntnisverfahren angeordnete Maßregel für erledigt erklärt, weil sich aufgrund einer Begutachtung im Vollstreckungsverfahren ergeben hat, dass eine zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel nicht vorgelegen hat, so ist diese Erledigungserklärung einem Wegfall der Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 5 StPO) vergleichbar (vgl. Senat, NStZ 1993,252 f.) Wie der Senat bereits in NJW 1971, 903 (904) festgestellt hat, sind die Vollstreckungsgerichte - jedenfalls ohne gesetzlichen Auftrag - jedoch weder Superrevisions- noch extraordinäre Wiederaufnahmegerichte. Die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Norm des § 67 d 6 StGB festgeschriebene Rechtsprechung kann also über das Wiederaufnahmerecht nicht hinausgehen und der Korrektur von reinen Rechtsfehlern dienen, die nur mit der Revision angegriffen und bei deren Versäumung mit der Wiedereinsetzung geltend gemacht werden können ( vgl. Senat NJW 1978,2347).

Die von Berg/Wiedner (a.a.O., S. 438) vertretene Rechtsausicht, dass die Rechtskraft des Maßregelausspruchs geringere Wirkung entfalte als die des Strafausspruchs, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens vor dem Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 4. 2008, 5 StR 635/07, Rdnr. 11), wenn auch nach der Entscheidung des BGH kein substantieller Unterschied zwischen der Unterbringung nach § 63 StGB und der Sicherungsverwahrung bestehen soll.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 19.10.2006 (NStZ-RR 2007,29) zur Auslegung des § 67 d Abs. 6 StGB anlässlich einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Senats ausgeführt: "Es ist von Verfassungs wegen -auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des Freiheitsgrundrechts - nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte § 67 d Abs. 6 StGB nicht auf Fälle ausschließlich fehlerhafter Rechtsanwendung in dem der Unterbringung zu Grunde liegenden Urteil angewendet haben. Zutreffend sind sie davon ausgegangen, dass es sich bei der rechtlichen Zuordnung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB um einen juristischen Subsumtionsvorgang handelt, der der Rechtskraft fähig ist, und für den als solchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit besteht (§ 359 StPO; vgl. dazu BGHSt 39,75 <79>; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 359 Rn. 25). Die materielle Rechtskraft von Gerichtsurteilen ist Ausprägung der Rechtssicherheit als einem neben dem Gebot materieller Gerechtigkeit im Rechtsstaatsgebot enthaltenen Prinzip (vgl. BVerfGE 7,89 <92>; 22, 322 <329>; 47, 146 <161>; 74, 129 <152>). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, den häufig auftretenden Widerstreit beider Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>)."

Aus den Stellungsnahmen der Kliniken für forensische Psychiatrie O2- Außenstelle O4 und O3 sowie dem Prognosegutachten des Sachverständigen Prof. SV1 ergibt sich übereinstimmend, dass die den schwerwiegenden Anlasstaten zugrunde liegende dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten bisher weitgehend unbehandelt blieb und von dessen unveränderten Gefährlichkeit auszugehen ist. In der Stellungnahme der Klinik in O3 wird nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Verlauf der Unterbringung als unverändert gegenüber dem Verlauf in der Klinik O2 -Außenstelle O4 darstellt und die von dem Verurteilten bekundete Therapiemotivation noch keinen Ansatz für eine therapeutische Behandlung beinhalte, da er im Rahmen von intensiveren Therapiemaßnahmen aufgrund seiner Impulsivität und Anspruchshaltung sehr schnell wieder scheitern würde. Das Landgericht hat daher zutreffend eine Aussetzung der Restjugendstrafe und der Unterbringung zur Bewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt. Die Einholung eines neuen - externen - Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Gutachters waren entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht geboten, da die Kammer unter den gegebenen Umständen eine Aussetzungsentscheidung nicht erwogen und auch nicht zu erwägen Anlass hatte ( § 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie konnte daher ihre Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach den §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB auf die bloßen Stellungnahmen der Klinik vom 16. 4. und 27. 11. 2007 stützen, ohne den ärztlichen Direktor der Klinik SV2 als ärztlichen Sachverständigen mündlich anzuhören (OLG Thüringen, NStZ-RR 2000, 224; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 23. 5. 2000, 3 Ws 512/00; Beschluss vom 23. 11. 2001, 3 Ws 1162/01; Beschluss vom 26.7.2006, 3 Ws 650/06).

Die Verhältnismäßigkeit der seit dem 16. 7. 2002 vollzogenen Unterbringung ist mit Blick auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung noch gewahrt.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Zustände in der Klinik in O3 wendet, ist hiergegen das Verfahren nach § 109 StVollzG eröffnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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