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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 368/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 57 I | |
StPO § 454 II | |
StPO § 305 S. 1 | |
StPO § 305 I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 02.04.2002
In der Strafvollstreckungssache
wegen Vergewaltigung,
hier: Untätigkeit und Bestellung von Dr. ... als Sachverständigen
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Strafgefangenen gegen das Unterlassen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel, über seinen (erneuten) Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft zu entscheiden und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Entscheidung dieser Strafvollstreckungskammer vom 7.3.2002, Dr. ... mit der Erstellung eines Nachtragsgutachtens zu beauftragen
am 2.4.2002 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerden werden wegen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerden werden als unzulässig auf Kosten des Verurteilten 473 I StPO) verworfen.
Der Verurteilte hat unmittelbar nach Erhalt der Entscheidung des Senats vom 4.10.2001 -3 Ws 961701 neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung beider Strafvollstreckungskammer gestellt, über den die Kammer noch nicht abschließend entschieden hat. Mit Verfügung vom 7.3.2.002 hat die Vorsitzende die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des bereits im vorangegangenen Verfahren nach § 57 I StGB (3 StVK 97/07 = 3 Ws 961/01) beauftragten Sachverständigen Dr. ... beschlossen, zur Übersendung der Akten an den Sachverständigen ist es bisher nur deswegen nicht gekommen, weil die Akten wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Gefangenen gegen die Vorsitzende benötigt wurde, über die zwischenzeitlich ebenfalls entschieden wurde. Dies hat die telefonische Nachfrage des Berichterstatters des Senats bei der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer ergeben. Mit seiner zuletzt mit Schriftsatz vom 20.3.2002 wiederholten Untätigkeitsbeschwerde wendet sich des Gefangene dagegen, daß die Endentscheidung noch nicht gefällt wurde und sieht hierin eine vermeidbare und unzumutbare Verfahrensverzögerung, wodurch gleichzeitig gegen seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verstoßen werde, zumal er bereits am 14.5.2002 Endstrafentermin habe. Ferner wendet er sich gegen die Beauftragung der Herrn.Dr. ... der Begründung, der Anstaltspsychiater Dr. Willmer könne das Gutachten in kürzester Zeit erstellen.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Der Strafprozeßordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH, NJW 1993, 7279,1280 mwN; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 304 Rn 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. dazu Senat, NJW 2002, 453). Die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist nur dann anfechtbar, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH, NJW 1993, 1279, 1280 mwN, Senat a.a.O.). So liegt hier die Sache aber nicht. Durch die vom Antragsteller beanstandete Verfahrensweise des Gerichts tritt keine Verfahrenslage ein, die einer Ablehnung des neuerlichen Antrags auf bedingte Entlassung gleichkommt. Im Gegenteil dient die beschlossene Einholung des Ergänzungsgutachtens ersichtlich gerade der Vorbereitung der neuerlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung. Sie ist als derartige Maßnahme überdies nicht nur durch § 454 II StPO gefordert, sondern auch deswegen sachgerecht, weil nur ein Sachverständiger, namentlich derjenige, auf dessen. Gutachten die vom Senat bestätigte frühere Ablehnung der Reststrafenaussetzung beruhte, zuverlässig beurteilen kann, ob wirkliche Therapiebereitschaft und. -fähigkeit sowie erste Erfolge der nunmehr eingeleiteten Therapie vorliegen, was erforderlich ist, damit eine bedingte Entlassung erwogen werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 4.10.2001 -3Ws961/01 S.3 f). Daß der damit unvermeidbare Zeitablauf zur Folge haben könnte, daß sich vor der Endentscheidung das Begehren des Gefangenen durch Vollverbüßung der Strafe erledigt; rrechtfertigt es nicht, ihm die zusätzliche Beschwerdemöglichkeit wegen angeblicher Untätigkeit der Kammer zu eröffnen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 21.2.2002 -3 Ws 1239./01 + 79-92/02 (StVollz)).
Auch die gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr.... gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Nach § 305 S. 1 StPO können Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Beschwerde entzogen sind dabei solche Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, das Verfahren vorzubereiten, oder die den Fortgang bzw. seine Förderung betreffen, (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 309 Rn 1). Diese Vorschrift ist für Zwischenentscheidungen der Strafvollstreckungskammer, welche die Endentscheidung über die bedingte Entlassung des Verurteilten vorbereiten, wie hier den Sachverständigen Dr. ... mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachten zu betrauen, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschl. v. 13.12.2001 -3Ws 1266/01; OLG Düsseldorf, NStZ-1999,29). Auch insoweit ist die Strafvollstreckungskammer erkennendes Gericht, i.S. des §. 305 I StPO (OLG. Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 29; Vgl. auch OIG Düsseldorf, StV 1987, 30; NStZ 1987, 290 -zu § 28 II StPO).
Ende der Entscheidung
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