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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 369/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45
StPO § 172 II 1
Ein Wiedereinsetzungsantrag im Klageerzwingungsverfahren ist unzulässig, wenn er nach Dienstschluss am letzten Tag der Frist bei der Staatsanwaltschaft eingeht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 369/02 1300 Js 73912/01 StA Darmstadt Zs 289/02 StA beim OLG Frankfurt am Main

Verkündet am 25.4.2002

In der Klageerzwingungssache wegen Verdachts des Betruges

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag des Herrn ....,auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22. Februar 2002 am 3. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag ist nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzulässig.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des ordnungsgemäß ausgefüllten Empfangsbekenntnisses am 26.3.2002 zugestellt. Die Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war mithin mit Ablauf des 26.3.2002 verstrichen. Er ist beim Oberlandesgericht (§ 172 113 StPO) einzulegen, worauf in der auch im Übrigen zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Generalstaatsanwaltschaft im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hingewiesen wurde. Hier sind Fax und Original des Antrags aber erst am 3.4.2002 eingegangen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind weder akten- noch offenkundig. Die Antragsschrift wurde an eine unzuständige Stelle, die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, gerichtet und ist dort per Fax unter dortiger Faxnummer am letzten Tag der Frist nach Dienstschluß (18.45 h) eingegangen. Auf eine Obermittlung an das Oberlandesgericht noch innerhalb der Frist konnte der Antragsteller mithin nicht vertrauen. Das in der Falschadressierung liegende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß ersieh zurechnen lassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 172 Rn. 25, § 44 Rn 19 mwN).

Ende der Entscheidung

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