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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 391/03
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 37
StPO § 44
StPO § 45
StPO § 329 III
ZPO § 187
ZPO § 189
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist in entsprechender Anwendung des § 329 III i.V. mit den §§ 44, 45 StPO auch demjenigen Angeklagten - ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden - zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

2. Die Ersatzzustellung der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin durch Niederlegung bei der Postanstalt setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt noch unter der Zustellungsadresse tatsächlich wohnhaft war (§ 37 I StPO i.V. mit §§ 182, 183 ZPO). Als Wohnung ist dabei der Ort anzusehen, an dem er seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Dabei ist das Vorliegen einer Wohnung des Angeklagten unter der Zustellungsadresse (im genannten Rechtssinne) nachzuweisen; eine Glaubhaftmachung fehlender Wohnung ist hingegen nicht erforderlich. Der Angeklagte trägt auch kein Beweislastrisiko.

3. Wenn sich jemand mehrere Monate ununterbrochen zu Therapiezwecken in der Behandlungseinrichtung und nicht in seiner Wohnung aufhält, hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlagert, in dieser Zeit wohnt er in seiner Wohnung nicht mehr. Seine fortbestehende polizeiliche Meldung unter der Zustellungsanschrift ist ebenso ohne Bedeutung wie das Zurücklassen von Einrichtungsgegenständen und persönlicher Habe sowie die Absicht, nach Beendigung der Therapie dorthin zurückzukehren.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 391/03

Verkündet am 02.04.2003

In der Strafsache

wegen gefährlicher Körperverletzung,

hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 21.2.2003,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 10. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2003

am 2. April 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vor der 10. kleinen Strafkammer vom 21.2.2003 gewährt. Die insoweit entstandenen Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 329 III i.V. mit den §§ 44, 45 StPO auch demjenigen Angeklagten- ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden- zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2000 - 3 Ws 1163/00 mwN). So liegt die Sache hier.

Die Ersatzzustellung der Ladung vom 5.12.2002 zum Hauptverhandlungstermin vom 21.2.2003 am 6.12.2002 durch Niederlegung bei der Postanstalt setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt noch unter der Zustellungsadresse tatsächlich wohnhaft war (§ 37 I StPO i.V. mit §§ 182, 183 ZPO; OLG Düsseldorf StV 1996, 83; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 37 Rn 6 mwN). Als Wohnung ist dabei der Ort anzusehen, an dem sich der Zustellungsempfänger überwiegend aufhält, an dem er seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (Senat aaO; BGH, NJW 1985, 2197; NJW 1988, 713 -jew. mwN). Dabei ist das Vorliegen einer Wohnung des Angeklagten unter der Zustellungsadresse (im genannten Rechtssinne) nachzuweisen; eine Glaubhaftmachung fehlender Wohnung ist hingegen nicht erforderlich. Der Angeklagte trägt auch kein Beweislastrisiko (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 3183). Diese Grundsätze wurden von der Kammer verkannt.

Von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (§§ 415, 418 I ZPO) ist das Vorhandensein einer Wohnung unter der Zustellungsadresse nicht umfasst, ihr kommt insoweit nur ein Indizwert zu (vgl. BVerfG NJW 1992, 225; NSTZ-RR 1998, 73; St. Rspr. des Senats und h.M. vgl. Beschl. v. 12.4.2002 -3 Ws 94/01 mwN). Dieser ist durch den Akteninhalt und die vom Berichterstatter eingeholte Auskunft der Therapieeinrichtung (Bl. 275 d.A.) widerlegt. Wenn sich jemand mehrere Monate ununterbrochen zu Therapiezwecken in der Behandlungseinrichtung und nicht in seiner Wohnung aufhält, hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlagert, in dieser Zeit wohnt er in seiner Wohnung nicht mehr (ganz h.M. OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm, NStZ 1982, 521; Meyer-Goßner ebenda -jew. mwN). Seine fortbestehende polizeiliche Meldung unter der Zustellungsanschrift ist ebenso ohne Bedeutung wie das Zurücklassen von Einrichtungsgegenständen und persönlicher Habe sowie die Absicht, nach Beendung der Therapie dorthin zurückzukehren (Meyer-Goßner und OLG Hamm jew. aaO). Ausweislich der Bestätigung der Therapieeinrichtung in Waldsolms vom 28.10.2002 (Bl. 245) war der Angeklagte zu Therapiezwecken dort seit dem 1.8.2002 aufenthältlich und ist sodann nahtlos am 28.10.2002 in die Einrichtung in H. übergewechselt. Dort befand er sich laut dem Schreiben dieser Einrichtung vom 28.11.2002 (Bl. 213) seit dem 28.10.2002 und laut telefonischer Auskunft auch am 6.12.2002 sowie bis zum heutigen Tage. Mithin steht positiv fest, dass der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt in der N. Landstr. ... im Rechtssinne nicht mehr wohnhaft war. Es fehlt also nicht nur am erforderlichen Nachweis der Ladungsvoraussetzungen, vielmehr ist sogar deren Nichtvorliegen bewiesen.

Wegen der fehlerhaften Ladung wäre dem Angeklagten nur dann die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen, wenn feststünde, dass der Zustellungsmangel geheilt wurde (§ 37 StPO i.V. mit § 189 ZPO, vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 14.7.1999 - 3 Ws 782/99; Meyer-Goßner, § 37 Rn 28) oder zumindest für das Ausbleiben des Angeklagten nicht ursächlich war. Ein Zugang der Ladung steht indes ebenso wenig fest wie die Kenntnis des Angeklagten vom Termin. Im Gegenteil spricht die Befolgung der übrigen Ladungen durch den Angeklagten trotz seiner dauerhaften Ortsabwesenheit eindeutig für seine Unkenntnis von dem hier in Rede stehenden Termin.

Dass der Beschwerdeführer sich nicht erkundigt hat, ob tatsächlich wie vom Kammervorsitzenden angekündigt im Februar terminiert worden ist, ist unerheblich, da es bei Ladungsmängeln auf ein Verschulden des Angeklagten nicht ankommt.

Nach alledem war dem Angeklagten auf seine Kosten (§ 473 VII StPO) Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Niederschlagung der gerichtlichen Kosten beruht auf § 8 GKG. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung, namentlich zutreffender Beurteilung der "Beweislast" und Durchführung der gebotenen Ermittlungen hätte wegen des Ladungsmangels die Berufung des Angeklagten nicht verworfen werden dürfen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 III StPO.

Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das nach § 329 I StPO ergangene Urteil gegenstandslos geworden (Senat aaO mwN).

Ende der Entscheidung

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