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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 393/00 (StVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 116 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
3 Ws 393/00 (StVollz)
1430/99 LG Gießen
Entscheidung vom 11.5.2000
In der Strafvollzugssache ...
wegen Vollzugslockerungen
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Strafvolistreckungskammer des Landgerichts Gießen vom 14.3.2000 am 11.5.2000 beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluß, mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes, und der Bescheid der Vollzugsbehörde vom 10. Dezember 1999 werden aufgehoben.
2. Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der etwaigen notwendigen
Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 4. Der Geschäftswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen Mordes. Die Hälfte der Strafe wird am 18.8.2000, 2/3 werden am 18.6.2001 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 18.2.2003 notiert. Seinen Antrag auf Gewährung und Urlaub und Ausgang hat die Anstaltsleitung mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen. Sie hat die Begründung der Entscheidung des Anstaltsleiters wörtlich wiedergegeben und im Anschluß daran ausgeführt, der zugrundegelegte Sachverhalt sei vollständig und zutreffend ermittelt worden, die Behörden hätten den richtigen Begriff des Versagungsgrundes der Flucht und Mißbrauchsgefahr angewendet und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten, weil die tragende Begründung des angefochtenen Bescheids, der im Inland über soziale Bindungen verfügende Antragsteller werde bei Gewährung von Vollzugslockerungen versuchen unterzutauchen, um der drohenden Abschiebung, mit der er nicht einverstanden sei, zu entgehen, nachvollziehbar sei.
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die auch i.S.d. § 116 StVollzG zulässig ist, um die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, erweist sich mit der Sachrüge als begründet. Der angefochtene Bescheid entspricht nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Ablehnung von Vollzugslockerungen zu stehen sind.
Die Begründungserfordernisse richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (Senat, NStZ 1983, 93; Beschl. v. 17.9.1999 - 3 Ws 714-716/99 {StVollz}). Hierbei vermag das bloße Abstellen auf die Anhängigkeit eines Ausweisungsverfahrens und die anschließend drohende Abschiebung sowie die Höhe des noch zu voll- streckenden Strafrestes weder für sich allein noch zusammengenommen die Fluchtoder Mißbrauchsgefahr zu begründen (Senat, NStZ 1983, 93; ZfStrVO 1983, 249, 251; Beschluß v. 27.10.1999 - 3 Ws 871-872/99 (StVollz); st. Rspr.) . Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß in solchen Fällen bei Ausländern generell Fluchtgefahr besteht, gibt es nämlich nicht (Senat a.a.0.). Vielmehr muß von der Anstalt eine konkrete Fluchtprognose getroffen werden. Diese muß sich ausreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Lebensumständen des Antragstellers und seiner Angehörigen auseinandersetzen (Senat a.a.O.; OLG Celle, ZfStrVO 1984, 251, 252). Hieran fehlt es im angefochtenen Bescheid und in den ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin vor der Strafvollstreckungskammer.
Im Inland bestehende Bindungen eines Gefangenen zu seinen Familienangehörigen, die ihn regelmäßig in der Anstalt besuchen, stellen an sich ein Gegenindiz für das Bestehen von Fluchtgefahr dar. Daß sie im Fall des Verurteilten demgegen das Bestehen der Fluchtgefahr gerade stützen sollen, ist ohne nähere Darlegung des Vorlebens des Verurteilten, seiner Entwicklung bis zur Tat, der Art und Weise und der Motive der Tatbegehung, seiner Lebensumstände und derjenigen, in denen die Angehörigen des Verurteilten leben, sowie der Bedingungen, unter denen der Antragsteller seine Urlaube und Ausgänge verbringen will, nicht nachvollziehbar. Von daher entbehrt auch die Annahme der Anstalt, das als "vorbildlich" bezeichnete Vollzugsverhalten des Verurteilten könne bestehende Fluchtanreize nicht kompensieren, einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, zumal die Entwicklung, die der Verurteilte im Vollzug konkret genommen hat, nicht dargestellt wird. Ohne die erforderliche Konkretisierung läßt die Entscheidung der Vollzugsbehörde aber nicht erkennen, daß ihr eine pflichtgemäße Abwägung der im Einzelfall für und gegen die Anordnung sprechenden Umstände zugrunde liegt (vgl. Senat, Beschl. v. 25.6.1996 - 3 Ws 348/96 {StVollz); Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn. 1).
Auch die weitere Begründung der Anstalt, Lockerungsmaßnahmen seien behandlerisch nicht angezeigt, da sie nur der Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dienen könnten, was beim Verurteilten, der abgeschoben werden solle, nicht angezeigt sei, erweist sich als ermessensfehlerhaft. Urlaube und Ausgänge dienen u.a. auch und gerade dazu, den Kontakt mit den Angehörigen des Verurteilten aufrechtzuerhalten und so die Gefahr einer Isolierung und Lebensuntüchtigkeit des Gefangenen zu mindern, um auf diese Weise den Behandlungs- und Resozialisierungszweck zu fördern. Diesen ihren Zweck erfüllen Lockerungsmaßnahmen aber auch bei Verurteilten, die nach der Vollstreckung oder nach Absehen von der weiteren Vollstreckung (§ 465 a StPO) in ihr Heimatland abgeschoben werden sollen. Diesen maßgeblichen Gesichtspunkt hat die Vollzugsbehörde ersichtlich in ihren Ermessensentscheidungen nicht eingestellt.
Nach alledem waren der angefochtene Beschluß mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts und die angefochtene Verfügung der Vollzugsbehörde aufzuheben. Ferner war die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§§ 115 Abs. 4 S. 2, 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. der entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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