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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 41/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67g Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 67g Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 67d Abs. 2 |
Gründe:
I.
Das Landgericht Frankfurt am Main ordnete am 21.03.1984 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, nachdem dieser im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) Frau A sexuell genötigt, körperlich misshandelt und anschließend ihre Handtasche gestohlen hatte. Im Vorfeld des Einweisungsdelikts befand sich der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm seit dem 18. Lebensjahr bestehenden schizophrenen Psychose aus dem hebephrenen Formenkreis in der Zeit von 1980 bis 1983 bereits 11 Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Aufgrund der infolge der Medikation mit einem oral einzunehmenden Neuroleptikum in der Forensischen Klinik O1 eingetretenen Besserung des Krankheitszustandes wurde die Maßregel - mit umfangreichen Weisungen - im Zeitraum 1986 bis 2006 insgesamt dreimal zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzungen zur Bewährung mussten stets widerrufen werden, weil der Beschwerdeführer die zwingend erforderliche Medikation verweigerte und zudem Betäubungsmittel konsumierte. Infolge der Absetzung des Neuroleptikums und in Kombination mit dem Konsum von Betäubungsmitteln wurde der Beschwerdeführer psychotisch.
Zuletzt widerrief das Landgericht am 20.02.2006 die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, weil der Untergebrachte gegen die ihm erteilten Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen hatte und aufgrund seines Zustandes zu befürchten war, dass er erhebliche rechtwidrige Taten begehen werde. Seit dem 01.09.2005 (Erlass des Sicherungshaftbefehls) befindet sich der Beschwerdeführer in der Unterbringung in der Klinik für forensische Psychiatrie O1.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der angeordneten Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 StGB abgelehnt, weil aufgrund der Stellungnahme der Klinik vom 12.09.2008 der Gefahr, daß der Untergebrachte erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, nur durch die Fortdauer der Unterbringung begegnet werden könne.
Darüber hinaus wird die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts, die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr sowie den mehrfachen Aussetzungen für verhältnismäßig erachtet und der Klinik aufgegeben, sich mit der in der Anhörung von Seiten der Verteidigung mitgeteilten Einrichtung, in die der Beschwerdeführer im Falle einer Aussetzung betreut werden könnte, auseinanderzusetzen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist zulässig (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, und führt aus formellen Gründen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Untergebrachte weist in seiner Beschwerdebegründung der Sache nach zu Recht darauf hin, daß die Begründung des Beschlusses durch die Strafvollstreckungskammer unzureichend, insbesondere lediglich formelhaft erfolgt ist. Dies würde aber nicht zur Aufhebung zwingen, weil der Senat im Beschwerdeverfahren die Begründung ergänzen könnte. Schwerer wiegt hier der Umstand, dass die Kammer versäumt hat, sich mit der Möglichkeit, den Untergebrachten im B-Heim betreuen zu lassen, auseinandergesetzt hat. Dies wäre vor dem Hintergrund des Prognose-Gutachtens der Klinik für forensische Psychiatrie O1 vom 12.09.2008 erforderlich gewesen. Danach stellte sich der Untergebrachte in einem Wohnheim für Doppeldiagnosen in O2 vor. Die Klinik ließ ihn auf die Warteliste des Heimes setzen. Die Vorgehensweise der Klinik rechtfertigt die Annahme, dass im Falle des Freiwerdens eines Heimplatzes, die Aussetzung der Maßregel befürwortet werden würde.
Dementsprechend hätte sich die Kammer mit der von der Verteidigung vorgetragenen Möglichkeit der Heimunterbringung auseinandersetzen müssen, indem sie dazu eine Stellungnahme der Klinik einholt. Danach wäre der Untergebrachte erneut zu hören gewesen.
Der Senat sieht sich wegen dieses Verfahrensfehlers ausnahmsweise daran gehindert in der Sache selbst zu entscheiden. Die angefochtene Entscheidung lässt durch die Kombination der formularmäßigen Begründung und der fehlenden Aufklärung eine eigenverantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB durch die Kammer nicht erkennen.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht zu verbinden, weil über die Fortdauer der Unterbringung noch nicht abschließend entschieden ist (§ 464 Abs. 1, 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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