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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 410/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 454 II 3
StPO § 454 II 7
Bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit des erstatteten Prognosegutachtens und werden deshalb ein Zusatzgutachten eines weiteren Sachverständigen und sodann ein dessen Erkenntnisse einbeziehendes abschließendes Gutachten des mit der Prognoseerteilung beauftragten Gutachters eingeholt, so ist eine erneute mündliche Anhörung de(s)(r) Sachverständigen gem. § 454 I 3 StPO geboten, sofern die Beteiligten auf sie nicht gem. § 454 II 7 StPO verzichtet haben.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 410/03 114/430 Js 24774/96 StA Darmstadt

Entscheidung vom 24.04.2003

In der Strafvollstreckungssache gegen

z.Zt. unbekannten Aufenthaltes,

wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes pp.,

hier: Strafaussetzung zur Bewährung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Giessen vom 24.3.2003 am 24.4.2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Giessen zurückverwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten gemäss § 57 l StGB abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, der auch - ein zumindest vorläufiger - Erfolg nicht versagt werden kann.

Die Staatsanwaltschaft beim OLG, die der sofortigen Beschwerde beigetreten ist, hat zur Begründung folgendes ausgeführt:

"Nachdem der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.12.1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, wobei wegen des Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs eine Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, war die Kammer gehalten, gem. §§ 454 Abs. 2 Ziff. 2 StPO, 66 Abs. 3 StGB ein Sachverständigengutachten zur Gefahrenprognose einzuholen.

Diesem Erfordernis genügte das Gericht durch Beschluss vom 2.8.2002 (Blatt 1314 in der Akten Bd. VII).

Nachdem am 13.11.2002 in das Gutachten in durch den Diplompsychologen J. C. erstellt und am 13.11.2002 der Kammer zugegangen war, fragte die Kammer unter dem 19.11.2002 beim Verurteilten und bei der Staatsanwaltschaft an, ob ein Verzicht auf die mündliche Anhörung des Gutachters in Betracht komme (Blatt 1317 Rückseite der Akten Bd. VII).

Ein Verzicht wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft erklärt (Blatt 1329 der Akten Bd. VII), während der Verurteilte ausdrücklich mündliche Anhörung beantragte (Blattl 330 der Akten Bd. VII).

Die mündliche Anhörung des Gutachters wurde sodann am 30.1.2003 im Beisein des Verurteilten und des Verteidigers durchgeführt (Blatt 1333 der Akten Bd. VII). Der Sachverständige gab im Zuge der Anhörung an, er halte eine vorherige Abklärung der psychosenahen an Symptomatik des Verurteilten für notwendig. Das Gericht schlug daraufhin vor, ein Ergänzungsgutachten durch einen Psychiater durchführen zu lassen, wozu sich der Verurteilte und sein Verteidiger einverstanden erklärten.

Das Ergänzungsgutachten wurde mit Beschluss vom 31.1.2003 (Blatt 1333 Rückseite der Akten Bd. VII) in Auftrag gegeben. Unter dem 10.2.2003 erstattete der Sachverständige Dr. G. ein psychiatrisches Zusatzgutachten, das der Kammer am 11.2.2003 zuging (Blatt 1337 ff. der Akten Bd. VII). Der Kammervorsitzende stellte es dem Verurteilten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 12.2.2003 zur Verfügung und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen (Blatt 1355 der Akten Bd. VII).

Am selben Tage beauftragte er den Sachverständigen C. mit einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen durch Dr. G..

Diese Stellungnahme fertigte der Diplompsychologe am 10.3.2003. Sie ging der Kammer am 12.3.2003 zu (Blatt 1357 der Akten Bd. VII).

Auch die ergänzenden Stellungnahme stellte das Gericht der Verteidigung, dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft am 13.3.2003 zur Verfügung mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche (Blatt 1358 Rückseite der Akten Bd. VII).

Sodann traf die Vollstreckungskammer ihre jetzt angefochtene Entscheidung, ohne eine mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. G. und eine erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen C. durchzuführen.

Damit hat sie nach hiesiger Auffassung der Verfahrensvorschrift des §§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht genügt. Diese sieht zwingend eine mündliche Anhörung des Sachverständigen vor.

Eine Ausnahmegrund nach § 454 Abs. 2 Satz 7 StPO durch allseitigen Verzicht durch den Verurteilten, seinen Verteidiger und Staatsanwaltschaft war nicht gegeben.

Auch eine Fallkonstellation, bei der die Strafvollstreckungskammer generell von der Einholung eines Sachverständigengutachtens und daher auch von der zugehörigen Anhörung absehen konnte, weil eine Aussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung erst gar nicht in Betracht zieht (vgl. dazu BGH NJW 2000, 1663, 1664 ) lag nicht vor.

Gegen den hier vertretenen Lösungsvorschlag kann meines Erachtens nicht eingewandt werden, dass immerhin die mündliche Anhörung des einen Gutachters vom 30.1.2003 stattgefunden habe.

Denn die zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Sachverständigen hat den Zweck, dass dessen Votum eingehend diskutiert und hinterfragt werden kann (OLG Bamberg, NStZ-RR 1999, 122; OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 345; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 28.7.1999-3 Ws 689/99, vom 5.4.2000-3 Ws 356/00 sowie vom 29.1.2003 - 3 Ws 102/03).

Wie sich aus § 454 Abs. 2 Satz 6 StPO ergibt, ist den Beteiligten, namentlich dem Verurteilten und seinem Verteidiger, bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit zu geben, Fragen an den Gutachter zustellen und Erklärungen abzugeben.

Dieser Gesetzeszweck bleibt ebenso wie schon der Wortlaut des §§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ersichtlich nicht nur auf die Anhörung eines ersten Gutachters beschränkt. Es gilt vielmehr vor allem dann, wenn- wie vorliegend- seit der Erstattung des Prognosegutachtens bereits ein deutlicher Zeitraum verstrichen ist und ausweislich des Protokolls der Anhörung nicht nur der Verteidiger und der Verurteilte, sondern auch der Gutachter und das Gericht selbst Zweifel an der Tag Fähigkeit der ersten Begutachtung hatten.

Diese Zweifel waren so durchgreifender Natur, dass sie das Gericht zum Auftrag an einen zweiten Gutachter und zur Herbeiführung einer ergänzenden Stellungnahme des ersten Gutachters veranlasst hatten.

Es handelte sich demnach bei den beiden nachfolgenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht lediglich um unwesentliche oder klarstellende Ergänzungen, sondern um eigenständige, bedeutsame Aussagen fundamentaler Art. Dies wird schon dadurch deutlich, dass ein Gutachter einer neuen Fachrichtung beigezogen worden war.

In der unterbliebenen mündliche Anhörung des Sachverständigen liegt daher meines Erachtens ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zwingt (vgl. etwa zur gleich gelagerten Problematik des §§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996,91 m.w.N )."

Diesen überzeugenden Ausführungen erschließt sich der Senat an.

Durch das zwischenzeitlich seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Absehen von der weiteren Vollstreckung (§ 456 StPO) und die erfolgte Abschiebung des Verurteilten in die Türkei hat sich sein Aussetzungsantrag auch nicht etwa erledigt ( vgl. Senatsbeschluss vom 27.6.1996 - 3 Ws 491-492/96 ). Denn der Verurteilte muss auf Grund der ergangenen Anordnung der Staatsanwaltschaft gem. § 456 a II 3 StPO damit rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland verhaftet und die Strafvollstreckung fortgesetzt wird (vgl. OLG Oldenburg, StV 1993,2 105).

Ende der Entscheidung

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