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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 452/05
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 103 I
StPO § 33 a
Hat das Gericht im Verfahren nach § 33 a StPO n. F. erneut in der Sache entschieden, ist gegen diese Entscheidung eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet, es sei denn, dem Gericht ist in diesem Verfahren erneut ein Verstoß gegen Art. 103 I GG unterlaufen.
Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat es die Kammer abgelehnt, ihre Entscheidung vom 21.7.2003 abzuändern, und hat die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss Amtsgericht Offenbach vom 23.6.2003 aufrecht erhalten. In seiner Entscheidung hat sie die Gesamtstrafenentscheidung erneut sachlich geprüft, wobei sie das Vorbringen des Vorbringens des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 18.11.2003 berücksichtigte und zuvor mit Verfügung vom 29.1.2004 auch seinem damaligen Verteidiger Gelegenheit gegeben hatte, ergänzend zur Sache vorzutragen.

Gleichgültig ob es sich bei diesem Beschluss um eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung handelt (vgl. Senatsbeschl. V. 25.5.2002 - Ws 43/99 mwN) oder um eine im Nachverfahren gem. § 33a StPO ergangene, ist hiergegen ein Rechtsmittel nicht eröffnet. Dies gilt auch nach der Neuregelung des § 33a StPO i.d.F. des Gesetzes v. 9.12.2004 (BT-Drs. 15/4061), in Kraft seit dem 1.1.2005. Dieses hat insoweit keine Änderung zum früheren Rechtszustand gebracht (vgl. Burhoff, ZAP Heft 8/20005, F. 22, 409 ff.).

Die Kammer hat offen gelassen, ob vor ihrer Entscheidung vom 21.7.2003 der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt wurde und ihre Entscheidung hierauf beruhte. Sie hat vielmehr ausdrücklich in der Sache selbst neu entschieden, was eine Beschwerde grundsätzlich ausschließt (Senatsbeschl. v. 8.12. 2000 -3 Ws 1266/00 und v. 5.12.2002 -3 Ws 1122/02 -st. Rspr.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 33a Rn 10 mwN). Ein Fehler im Verfahren nach § 33a StPO, namentlich ein (neuerlicher) Verstoß gegen Art. 103 I GG, der die Beschwerde bei erneuter Sachentscheidung allein eröffnen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2000 -3 Ws 1266/00 und v. 1.12.2000 -3 Ws 1190/00, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 33a Rn 10; KMR-StPO, § 33a Rn 22), liegt nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert nämlich weder die Richtigkeit der Tatsachenermittlung (vgl. BVerfG 72, 267 [273], 76, 93 [98]), erst Recht nicht die Ordnungsgemäßheit der Subsumtion, noch verpflichtet er das Gericht gar dazu, den Rechtsansichten des Beschwerdeführers zu folgen (BVerfGE 64, 1 [12]; 87, 1 [33]). Der Beschwerdeführer kann also nicht - wie es indes geschieht - geltend machen, auch die (neuerliche) Sachentscheidung nach § 33a StPO sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Das Rechtsmittel liefe bei Statthaftigkeit derartiger Rügen nämlich auf eine inhaltliche Nachprüfung der im gem. § 33a StPO erfolgten (neuerlichen) Sachentscheidung des Beschwerdegerichts und damit im Ergebnis auf die Zulassung einer nach dem Gesetz (§ 310 StPO) gerade nicht eröffneten weiteren Beschwerde hinaus (Senat, Beschl. v. 5.12.2002 - 3 Ws 1122/02 und v. 27.11.2002 -3 Ws 1262-1265/02; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 33a Rn 10; BbgVerfG, NStZ-RR 2000, 172 [173]).

Ende der Entscheidung

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