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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 521/05
Rechtsgebiete: BeitrO, StPO, ZPO
Vorschriften:
BeitrO § 6 I Nr. 1 | |
StPO § 111 d | |
StPO § 111 e | |
StPO § 111 f | |
ZPO § 766 | |
ZPO § 771 |
2. Will der Dritte die Art und Weise der Pfändung beanstanden - hier die fehlende Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans für die erfolgte Pfändung seiner Sache rügen -, steht ihm gleichermaßen nicht der Rechtsbehelf des § 98 II StPO bzw. der Beschwerde nach 304 I StPO, sondern ausschließlich die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung zu.
Gründe:
I.
Am 27.7.2004 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro. Außerdem wurden dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 9.9.2004 ordnete die erkennende Kammer wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 48.877,31 Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten an (§ 111 d Abs. 1 StPO). In Vollziehung des Arrestes pfändete die erkennende Kammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.5.2005 den bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sichergestellten PKW Y mit dem ehemaligen Kennzeichen Z.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist seit dem 26.7.2005 rechtskräftig. Ein Kostenansatz ist bislang nicht erfolgt.
Mit ihrer gegen den Pfändungsbeschluss des LG Frankfurt/Main v. 6.5.2005 gerichteten Beschwerde machen der - mittlerweile - Verurteilte und die Drittbeteiligte geltend, dass der PKW nicht dem Beschwerdeführer zu 1) gehöre, sondern im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 2) stehe.
II.
1. Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten A ist nicht gemäß § 304 StPO statthaft, da für den vorliegenden Rechtsbehelf der Rechtsweg zu den Strafgerichten nicht eröffnet ist. Die Beschwerdeführerin zu 2) muss ihr geltend gemachtes Eigentumsrecht an dem gepfändeten PkW im Wege der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO geltend machen, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
Die Frage, ob für den Rechtsbehelf eines sein Eigentum geltend machenden Dritten gegen Vollziehungsmaßnahmen aufgrund dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO die Strafgerichte zuständig sind, ist umstritten (bejahend: OLG Rostock, OLGR 2005, 79 mit Berufung auf OLG Stuttgart, Urteil vom 2.11.1999 - 12 U 156/99 nicht veröffentlicht; LG Saarbrücken, wistra 2002, 158; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 111 e Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 111 f Rdnr. 14; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111f, Rdnr. 12; verneinend: OLG Hamburg, NJW - RR 2003, 715; OLG Naumburg, NStZ 2005, 341; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 771, Rdnr. 8 a.E.).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an, wonach in diesen Fällen die Vollstreckungsrechtsbehelfe der ZPO einschlägig sind.
Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung lässt sich der StPO nicht entnehmen. Die Formulierung in § 111 d Abs. 2 StPO, wonach die Vorschriften der ZPO über den Arrestvollzug - darunter auch § 928 ZPO, der wiederum auf § 771 ZPO verweist - sinngemäße Anwendung finden, kann keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage des Rechtsweges haben.
Nach Auffassung des Senats spricht entscheidend für die Zuständigkeit der Zivilgerichte, dass auch bei der Vollstreckung von Verfahrenskosten aufgrund endgültigen Titels (Kostenansatz) ausschließlich die vollstreckungsrechtlichen Rechtschutzmöglichkeiten gegeben sind, §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 JBeitrO (Senat, NStZ - RR 1996, 255; OLG Hamburg, aaO., für den Verfall von Wertersatz). Wenn aber bei der Vollstreckung aus der endgültigen Entscheidung § 771 ZPO
Anwendung findet, spricht die Sachnähe dafür, die Drittwiderspruchklage auch bei der Vollstreckung aus der vorläufigen Entscheidung, dem Arrestbeschluss, als statthaft anzusehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Die Verweisung des Dritten auf unterschiedliche Verfahrensordnungen, je nach dem, ob er seine Rechte gegen die Vollstreckung aus einem vorläufigen oder endgültigen Titel geltend macht, birgt wegen der fehlenden Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Zivilverfahren (Meyer-Goßner, aaO., Einl., Rdnr.170; KK-Pfeiffer, aaO., Einl., Rdnr 167) zum einem die Gefahr divergierender Feststellungen und Entscheidungen hinsichtlich desselben Streitgegenstandes (Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Dritteigentums). Zum andern wäre der Dritte bei Erfolglosigkeit der Beschwerde gehalten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des - häufig langwierigen - Ermittlungs-und Strafverfahrens, an welchem er im übrigen nicht beteiligt ist, auf dessen Gang er keinen Einfluss hat und an dessen Ende zudem über den von ihm behaupteten Eigentumsanspruch nicht entschieden wird, abzuwarten, bevor er sein Eigentumsrecht vor dem Zivilgericht im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage abschließend geltend machen kann. Dies erscheint nicht sachgerecht.
Hinzu kommt, dass Dritte nach dem System der StPO lediglich im Falle der Einziehungs- oder Verfallsbeteiligung (§§ 431, 442 StPO) ihre Eigentumsansprüche im Strafverfahren geltend machen können. Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen für ihre Beteiligung an diesem Verfahren. Anders als bei Einziehungs- oder Verfallsbeteiligten gibt die StPO dem Strafrichter nicht die Befugnis, abschließend über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Dies zeigt sich bei den Regelungen über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an Verletzte (§ 111 k StPO) und das Adhäsionsverfahren (§ 406 Abs. 3 S. 2 und 3 StPO). Die genannte Ausnahmeregelung bei Einziehung oder Verfall findet ihre Rechtfertigung darin, dass die vom Strafrichter getroffene Entscheidung über die Einziehung oder den Verfall einen konkreten Gegenstand betrifft und damit in materielle Rechte an diesem Gegenstand (Eigentum usw.) eingegriffen wird, weswegen die Beteilung hierdurch Betroffener am Strafverfahren im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtschutzes entspricht (KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., vor § 430 Rdnr. 1; BTDrucks. V/1319 S. 72 ff.).
Vorliegend betrifft die Entscheidung des Strafrichters weder einen bestimmten Gegenstand noch wird dadurch in materielle Rechte eines Dritten eingegriffen, denn die Anordnung des dinglichen Arrestes durch das Gericht stellt lediglich einen vorläufigen Zahlungstitel dar. Die Auswahl der in Vollziehung bzw. Vollstreckung des Zahlungsanspruchs gepfändeten Gegenstände obliegt dagegen nicht dem Gericht sondern der Staatsanwaltschaft, deren Hilfsbeamte oder - wie im vorliegenden Fall des dinglichen Arrests zur Sicherung der Verfahrenskosten - der Gerichtskasse, § 111 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 2 JBeitrO. Im Gegensatz zu Einziehungs- oder Verfallsgegenständen sind diese gepfändeten Gegenstände für das Strafverfahren nicht relevant, es handelt sich daher bei den im Rahmen der Vollstreckung bzw. Vollziehung gepfändeten Sachen nicht um Gegenstände des Strafverfahrens. Sie dienen vielmehr lediglich der Sicherung und Befriedigung eines staatlichen Zahlungsanspruches. Für den Fall der Vollstreckung von Geldstrafen ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO bezeichneten vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der ZPO anwendbar sind, wenn die Einwendungen nur das " Wie" der Strafvollstreckung (Art und Weise der Beitreibung) betreffen. Nur wenn die Einwendungen den Vollstreckungsanspruch selbst betreffen ("Ob" der Strafvollstreckung) entscheiden gemäß § 458 StPO die Strafgerichte (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 459 Rdnr. 7; KK-Fischer; StPO, 5. Aufl., 459 Rdnr. 6b, 7). Die Geltendmachung von Dritteigentum betrifft jedoch nicht den mit dem dinglichen Arrest titulierten Vollstreckungsanspruch (Zahlungsanspruch), sondern läßt diesen gänzlich unberührt. Die Frage des Eigentumsrechts eines am Ermittlungsverfahren nicht beteiligten Dritten kann daher unabhängig vom Gang dieses Verfahrens beantwortet werden.
Soweit sich die Gegenansicht (OLG Rostock a.a.O.; LG Saarbrücken; aaO.) darauf beruft, dass die Strafgerichte in unterschiedlichsten Bereichen zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse überprüfen (z. B. §§ 263, 266, 74 StGB) handelt es sich hierbei um Vorfragen i.S.v. § 262 StPO. Anders als in den dort genannten Fällen, wo die Klärung der Eigentumsverhältnisse Voraussetzung für die vom Strafgericht zu treffende Entscheidung ist, hat die Vollziehung des dinglichen Arrestes keinen Bezug zu der in einem Strafverfahren zu klärenden Schuld- und Rechtsfolgenfrage. Der Strafrichter besitzt auch nicht die bessere Sachkenntnis hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am gepfändeten Gegenstand. Er ist lediglich mit dem zu Grunde liegenden Ermittlungsvorgang besser vertraut, nicht jedoch mit der Frage, wem das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen zusteht. Daher spricht auch nicht die Systematik der Strafprozessordnung, wonach die während eines laufenden Ermittlungs- und Strafverfahrens anfallenden Entscheidungen und Maßnahmen dem Strafrichter obliegen, für die Zuständigkeit der Strafgerichte (so aber OLG Rostock, aaO., KK-Nack, aaO.). Unabhängig davon, daß vorliegend das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die Pfändungsmaßnahme gerade nicht dem Strafrichter obliegt, gilt dies zwar für die strafprozessuale Primärmaßnahme der Beschlagnahme nach § 111c StPO als Vorbereitung und Sicherung der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines ganz bestimmten Gegenstandes in einem zukünftigen Strafurteil (insoweit zutreffend OLG Rostock a.a.O.). Dementsprechend entscheidet der Strafrichter bei Anordnung der Beschlagnahme nach § 111 c StPO über die Sicherstellung eines konkreten Gegenstandes. Anders verhält es sich jedoch bei der Anordnung und dem Vollzug des dinglichen Arrestes. Dieser dient lediglich der Vorbereitung und Sicherung eines (reinen) Zahlungsanspruches in Form des Verfalls von Wertersatz, der Einziehung von Wertersatz, einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens, § 111 d Abs. 1 StPO. Die Vollstreckung dieses Zahlungsanspruches ist jedoch nicht Gegenstand des zukünftigen Strafurteils und damit auch nicht des Strafverfahrens, diese richtet sich vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - nach §§ 1, 6 JBeitrO, die gerade die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der ZPO für anwendbar erklären. Dies spricht gerade dafür, auch die lediglich vorläufigen Charakter besitzende und während des laufenden Strafverfahrens durchgeführte Vollziehung des dinglichen Arrestes den zivilrechtlichen Rechtsmitteln zu unterwerfen. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Vollziehung des dinglichen Arrestes auch auf die Staatsanwaltschaft (§ 111 f Abs. 3 StPO) vermag daher nichts über die Frage des Rechtsweges bei Anfechtung der Vollziehungsmaßnahme auszusagen, zumal vorliegend die Zuständigkeit der Gerichtskasse gegeben ist (vgl.hierzu unten Ziff II,3). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis auf § 32 RPflG, wonach gegen Maßnahmen des Rechtspflegers der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 31 RPflG der Rechtsbehelf nach § 11 RPflG iVm. § 771 ZPO gerade ausgeschlossen sei (LG Saarbrücken, aaO; KK-Nack, aaO., § 111 f, Rdnr. 6) geht schon deswegen fehl, weil die Vollstreckung in bewegliche Sachen dem Rechtspfleger gerade nicht übertragen ist, § 31 Abs. 1 Nr. 2RPflG ( "...soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind." ) i.V.m. § 20 Nr. 17 RPflG (vgl. Leuger, wistra, 2002, 478 ff., Anm. zu LG Saarbrücken, aaO.). Im übrigen sind durch die Neufassung von § 31 Abs. 6 RPflG ( Art. 9 1.JuMoG v. 24.8.2004, BGBl. I S. 2198) auch die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Rechtpflegers der Systematik des § 11 RPflG angeglichen worden ( Bassenge/Herbst/Roth, FGG, RPflG, 10 Aufl., § 31, Rdnr. 13).
Soweit im Rahmen der Vollziehung des dinglichen Arrestes die StPO in bestimmten Fällen eine ausschließliche Zuständigkeit des Strafrichters anordnet, kann dies entgegen OLG Rostock für den vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht begründen. Im Fall der Notveräußerung (§ 111 l StPO) wird die Wirkung des dinglichen Arrestes faktisch erweitert, da dieser nur der Sicherung von Zahlungsansprüchen dient, nicht jedoch zur Verfügung über die in Vollziehung des dinglichen Arrestes gepfändeten Gegenstände berechtigt. Es ist daher sachgerecht, den Strafrichter über die Erweiterung der Wirkung des von ihm angeordneten dinglichen Arrestes entscheiden zu lassen. Dagegen sind materielle Rechte Dritter an der gepfändeten Sache nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 111 l StPO.
Bei der Aufhebung der Vollziehung des dinglichen Arrestes durch den Strafrichter nach § 111 d Abs. 3 StPO wegen einer Notlage des Beschuldigten ist der Rechtskreis des Beschuldigten selbst betroffen und nicht eines am Strafverfahren beteiligten Dritten. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Verletzten (§ 111 g Abs. 2 StPO), für die die Strafgerichte ebenfalls zuständig sind, dient der Überprüfung, ob der titulierte Anspruch des Verletzten aus der Tat erwachsen ist, die Anlass zur Beschlagnahme des Gegenstands gewesen ist, in den der Verletzte nunmehr vollstrecken will und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Strafverfahren zu klärenden Schuldfrage.
Die Auffassung, die Vollziehung des dinglichen Arrestes könne nicht unabhängig von dessen Anordnung - für die der Strafrichter zuständig sei - gesehen werden, trifft nur insoweit zu, als der vom Strafgericht angeordnete Arrestbeschluss Voraussetzung für die Pfändung eines Gegenstandes ist. Im umgekehrten Fall, wie hier, bei dem das Gericht die Vollziehung bzw. Vollstreckung aus dem dinglichen Arrest in ganz bestimmte Gegenstände für unzulässig erklärt, berührt diese Entscheidung den Bestand des dinglichen Arrestes als Zahlungstitel in keiner Weise. Anders als bei der Aufhebung des dinglichen Arrestes kann die Frage des Eigentumsrechtes Dritter an gepfändeten Gegenständen von den Zivilgerichten nach allgemeinen materiell- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen entschieden werden, ohne daß ein Kompetenzkonflikt mit dem Strafgericht entsteht.
Das behauptete Eigentumsrecht kann die Drittbeteiligte daher alleine im Zivilrechtsweg mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen.
Eine Verweisung an die Zivilgerichte gemäß § 17 a GVG kommt nicht in Betracht, da eine Verweisung nach der vorgenannten Vorschrift nur an ein Gericht eines anderen Rechtsweges, nicht aber - wie hier - an ein anderes Gericht innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig ist (Senat, NStZ 1996, 565; StV 1997, 260; OLG Hamburg, NStZ 1995, 252;).
Im Hinblick auf den Umstand, dass bei einer Verweisung durch das Strafgericht an das Zivilgericht die Form- und sonstigen Zulässigkeitsvorschriften für eine Zivilklage umgangen würden, scheidet eine analoge Anwendung von § 17 a GVG ebenfalls aus (OLG Hamm, Beschluss vom 4.8.1992 - 1 VAs 44/92; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.8.2001 - 2 Ws 165/01, wistra 2002, 38 ff.; OLG Rostock, aaO.).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die von der Kammer vorgenommene Pfändung einer beweglichen Sache einen Verstoß gegen die funktionale Zuständigkeit darstellt, § 111 f Abs. 3 S. 1 StPO. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem in diesem Verfahren erlassenen Beschluss des Senats v. 18.1.05 (3 Ws 1095/04). Soweit darin im Tenor davon die Rede ist, dass die bei der Staatsanwaltschaft asservierten Gegenstände gepfändet sind, wird damit keine Aussage über eine gerichtliche Zuständigkeit für die Pfändung beweglicher Sachen getroffen. Hiermit soll lediglich ausgedrückt werden, dass bei Gegenständen, die sich bereits im Besitz der Staatsanwaltschaft befinden, nicht der Herausgabeanspruch des Angeklagten in analoger Anwendung von §§ 846, 847 ZPO zu pfänden ist, sondern die Gegenstände selbst zu pfänden sind, mit der Folge, dass bei dennoch erfolgter Pfändung des Herausgabeanspruchs - wie in jener Sache geschehen - es keiner erneuten Pfändung der asservierten Gegenstände bedarf, vielmehr das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht sich an den Gegenständen fortsetzt.
Ist der Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten angeordnet worden, so ist für die Pfändung beweglicher Sachen nach §§ 111 f Abs. 3 S.1 StPO, 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO die Gerichtskasse zuständig (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 111 f, Rdnr. 9; KK-Nack, aaO., § 111 f, Rdnr. 3). Der vorliegende Verstoß gegen die funktionale Zuständigkeit hat die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses zur Folge. Denn bei schwerer und offenkundiger Fehlerhaftigkeit ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ohne Wirkung. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - das Vollstreckungsorgan außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises tätig geworden ist (Zöller, aaO., Vor § 704, Rdnr. 34; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Grundz § 704, Rdnr. 57).
Der Senat sieht sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen aber daran gehindert, den Pfändungsbeschluss der Kammer im Rahmen der Beschwerde der Drittbeteiligten aufzuheben. Zwar ist auch die Anfechtung einer nichtigen Vollstreckungsmaßnahme zur Beseitigung des Rechtsschein zulässig (Zöller,aaO., § 766, Rdnr. 16), jedoch steht hierfür der Dritten - entsprechend den Erörterungen zur Anwendbarkeit von § 771 ZPO - ausschließlich die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
2. Die Beschwerde des Verurteilten ist ebenfalls unzulässig. Hierbei kann offen bleiben, ob der Verurteilte die Pfändungsmaßnahme überhaupt mit der strafprozessualen Beschwerde oder entsprechend dem oben gesagten - wozu der Senat neigt - ausschließlich mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen der ZPO angreifen kann. Denn jedenfalls fehlt es an einer Beschwer, da der Verurteilte keine eigene Rechtsverletzung geltend macht, sondern lediglich den Eingriff in Eigentumsrechte Dritter rügt.
Ende der Entscheidung
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