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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 668/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 68 f Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
3 Ws 668/02 109 Js 10964.6/97 StA Kassel
Verkündet am 2. Juli 2002
In der Strafvollstreckungssache
wegen Raubes pp, hier: Führungsaufsicht.
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen vom 4. Juni 2002
am 2. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Die - wie ihre Auslegung ergibt - ausschließlich gegen die Entscheidung, dass es bei der im Falle des Verurteilten kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht verblieben ist, gerichtete Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für ein Entfallen kraft Gesetzes eintretender Führungsaufsicht fehlt es an der erforderlichen günstigen Sozialprognose. Die Anordnung nach § 68 f II StPO hat Ausnahmecharakter (st. Rspr. des Senats vgl. Beschl. v. 11.7.2001 -3 Ws 667/01 mwN). Sie kommt in der Regel nur in Betracht, wenn in letzen Stadium des Vollzugs Umstände eingetreten sind, die eine bedingte Entlassung gerechtfertigt hätten, eine solche entweder aus Zeitgründen oder wegen fehlender Einwilligung des Verurteilten nicht (mehr) beschlossen werden konnte (Senat a.a.O. und Beschl. v. 2.11.2000 -3 Ws 1148/00; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., 68f Rn 7 mwN). Zu beachten ist ferner, daß eine Entscheidung nach § 68 f II StGB positive Lebensumstände beim Verurteilten voraussetzt, die mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen in § 57 I Nr. 2 StGB erfüllen. Denn diese Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose sind weniger streng als die in § 68 f II StGB genannte Erwartung (vgl. KG, JR 1988, 295; OLG Düsseldorf, StV 1995, 539, OLG Düsseldorf, wistra 00, 314; Tröndle/Fischer, § 68 f Rn 7, Hörn, in: L-K, StGB, 11. Aufl., § 68f Rn 10). An dem Eintritt solcher Umstände fehlt es vorliegend schon deswegen, weil die Alkohol- und Drogenproblematik, die Mitursache seiner bisherigen Straffälligkeit war, nach wie vor besteht und der Erfolg der beabsichtigten Langzeittherapie - auch mit Blick auf den Beigebrauch von illegalen Drogen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung - völlig ungewiß ist.
Ende der Entscheidung
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