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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 72/08 (StVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 70 |
Gründe:
Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).
Die Entscheidung steht im Ergebnis im Einklang mit der Rechtssprechung des Senats zu der Gefahr, welche durch die Aushändigung von DVDs mit erotisch-sexuellem bzw. pornographischem Inhalt für die Sicherheit und Ordnung ausgeht (zuletzt Beschl. v. 15.03.2007 - 3 Ws 44/07). Der Senat hat ausgeführt, dass der Gefahr, dass der Inhalt der Datenträger vor Aushändigung aus Zeitgründen nicht auf pornographischen oder Gewalt verherrlichenden Inhalt sowie verfassungsfeindliche Bezüge untersucht werden könne, durch mildere Maßnahmen als die Versagung der Aushändigung begegnet werden könne, nämlich den ausschließlichen Bezug von DVDs, die von der FSK ab 18 Jahre freigegeben worden seien, über ein ausgesuchtes Versandhandelsunternehmen, einer Mengenbegrenzung für ihren Besitz und durch ihre Siegelung. Durch diese Maßnahmen könne zugleich die Gefahr, dass Gefangene unerlaubt gebrannte DVDs mit sicherheitsrelevantem Inhalt von außen erhielten, begrenzt werden, wobei das verbleibende Risiko nicht höher sei als beim Einschmuggeln sonstiger verbotener Gegenstände, dem durch Kontrollen - die durch die Siegelung wesentlich erleichtert würden - begegnet werden müsse.
Danach ist dem berechtigten Einwand der Vollzugsbehörden, DVDs erforderten gegenüber Printmedien einen wesentlich höheren und für die Anstalt grundsätzlich unzumutbaren Kontrollaufwand (auf DVD kann Filmmaterial von mehreren Stunden gespeichert werden), dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Antragsteller auf DVDs verweisen können, die durch eine unabhängige Stelle bereits auf die Unbedenklichkeit überprüft wurden und deshalb die FSK-Freigabe ab 18 erhalten haben. Dass diese nur (durch Vermittlung der Anstalt) bei einem ausgesuchten Unternehmen bestellt werden können, soll hingegen sicherstellen, dass sich in der Verpackung auch die bestellte (sowie geprüfte und freigegebene) DVD befindet. Diese beiden einschränkenden Voraussetzungen des Bezugsrechts müssen also kumulativ erfüllt sein. Hinzu kommen schließlich noch die Mengenbegrenzung und Siegelung als Kontrollerleichterrungen (sowie als Schutz gegen das Einschmuggeln von Datenträgern). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer das Fehlen der FSK-18 Freigabe bei den verfahrensgegenständlichen DVDs bereits als Versagungsgrund hat ausreichen lassen. Dem Beweisantritt, dass die DVDs keinen gegen § 184a StGB und § 184b StGB verstoßenden Inhalt hätten, musste sie nicht nachgehen. Diese Überprüfung oblag schon der Anstalt wegen des unzumutbaren Kontrollaufwands nicht. Demzufolge waren Anstalt und Kammer auch nicht gehalten, der Frage der Zuverlässigkeit des Versandhandelsunternehmens nachzugehen. Soweit der Antragsteller geltend macht, pornographische DVDs erhielten das Prüflabel nur, wenn der Empfänger kein Privatmann sei, sondern Gewerbetreibender, der die DVDs weiterveräußern oder vorführen lassen wolle, brauchten dem Anstalt und Kammer ebenfalls nicht nachgehen. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats tritt das Label an die Stelle der an sich gebotenen, aber wegen des Zeitaufwandes unzumutbaren Inhaltskontrolle durch die Anstalt. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass ca. 5 % der am Markt befindlichen Filme mit der FSK-18-Freigabe versehen sind (vgl. OLG Celle, NStZ 2006, 702 [Rn 2]). Der Antragsteller ist nach der Rechtsprechung des Senat gehalten, sich auf diese Filme in ihrer DVD-Vertriebsform zu beschränken, wenn er Medien mit erotisch-sexuellem bzw. sogar pornographischem Inhalt in der Anstalt besitzen und ansehen möchte. Ob sogar darüber hinaus weitergehende inhaltliche Einschränkungen bei der Aushändigung der genannten Medien zu machen sind, ist vorliegend nicht entscheidungsrelevant.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300.- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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