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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 735/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 Abs. 3 |
3 Ws 735/01 3 ARs 36/01
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht nicht den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 III 2 StPO.
Nach dieser Bestimmung muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige Unterzeichnung zu erkennen gibt, daß er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung übernommen hat. Er muß die Tatsachen und Rechtsmeinungen selbst vortragen und, soweit er sich dabei auf Mitteilungen seines Mandanten beruft, sich dessen Behauptungen zu eigen machen. Nur damit ist der Zweckbestimmung des § 172 II 2 Halbs. 1 StPO genügt, der unsachliche und offenbar unbegründete Anträge von den Gerichten fernhalten will (vgl. Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 172 Rdnr. 33; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1002; OLG Köln, MDR 1973, 515 - jew. m.w.Nachw.). Ergibt sich aus einem Zusatz oder sonstigen Umständen, daß es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt oder daß jedenfalls zweifelhaft ist, ob sie erfüllt sind, ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig (vgl. OLG Hamm, DAR 2001, 178 = VRS 100, 310, 311; OLG Hamm, Beschl. v. 14.12.1998 2 Ws 563/98 www.burhoff.de = ZAP EN Nr. 201/99 OLG Hamm; Beschl. v. 1.3.1999 2 Ws 68/99 www.burhoff.de; OLG Düsseldorf, VRS 91, 182; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1002; OLG Düsseldorf, JMBI NW 1988, 22; OLG München, NStZ 1984, 281; OLG Karlsruhe, Justiz 1980, 207; Wache/Schmid, in. KK StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnr. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 172 Rdnr. 33; Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., §172 Rdnr. 142 jew. m.w.Nachw.; für den vergleichbaren Fall <Rieß, § 172 Rdnr. 141> der Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt vgl. auch OLG Hamm, DAR 1998, 322). Die erforderliche sachliche Prüfung setzt dabei nicht nur die Kenntnis des Antragsinhalts und seine Billigung voraus. Es ist vielmehr zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens maßgeblich gestaltend mitgewirkt, wenn er schon nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat (vgl. OLG Hamm ebenda; OLG Düsseldorf, JMBI. 1988, 22; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1002; 0LG München, NStZ 1984,281; OLG Köln, MDR 1973, 515; s. auch OLG Hamburg, MDR 1983, 780; zum ähnlich gelagerten Fall des § 345 II StPO vgl. BVerfG 64, 135, 152; BGH, NStZ 1984, 563; BGH, NStZ 1987, 336; OLG Düsseldorf, wistra 1992, 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 345 Rdnr. 14 jew. m.w.Nachw.).
Der vorliegende Klageerzwingungsantrag wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. In dem Schriftsatz vom 26.7.2001 nimmt die Vertreterin des Antragstellers zur Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ausschließlich auf ein beigefügtes, vom Antragsteller selbst verfaßtes und sogar auf jeder Seite unterzeichnetes Konvolut nebst zahlreichen Anlagen Bezug. Damit wird deutlich, daß Urheber der Begründung nicht die Rechtsanwältin, sondern der Antragsteller selbst ist. Gegen eine geistige Miturheberschaft der Rechtsanwältin oder die sachlich rechtliche Prüfung des Konvolutes durch sie spricht überdies die darin enthaltene, über weite Strecken gedanklich ungeordnet und nicht nachvollziehbare Argumentation. Auch die sprachliche und grammatikalische Fassung des Konvoluts lassen die geistige Miturheberschaft durch eine Rechtsanwältin ausgeschlossen erscheinen.
Bietet nach alledem der Antrag bereits aus den vorgenannten Gründen keine ausreichende Grundlage für das gerichtliche Klageerzwingungsverfahren, kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass der Antrag darüber hinaus auch nicht weiteren Formerfordernissen des § 172 III 2 StPO entsprechen würde. Er enthält nämlich keine hinreichend geordnete und aus sich heraus verständliche sowie sich mit den Einstellungsbescheiden ausreichend auseinandersetzende Sachverhaltsdarstellung, aus der sich die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten schlüssig ergeben (vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 15.7.1999 - 3 Ws 561/99 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 172 Rdnr. 27 - jew. m.w.Nachw.).
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, war die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu verweigern (172 III 2 Halbs. 2 StPO i.V. mit § 114 ff. ZPO).
Ende der Entscheidung
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