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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 758/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 I
Ausnahmsweise kommt ein Bewährungswiderruf trotz gewährter Bewährung durch das zuletzt entscheidende Gericht in Betracht, wenn erkennbar weiterhin eine ungünstige Sozialprognose besteht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 757/02 3 Ws 758/02 3 Ws 759/02 3 Ws 760/02

Verkündet am 01.08.2002

In der Strafvollstreckungssache

wegen Betruges

hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen vom 7.6.2002 am 1.8.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Gründe:

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat ihn das Amtsgericht Gießen am 19.2.2002 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, und es ist in aller Regel wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des die neuerliche Straftat aburteilenden Gerichts auch geboten, sich dessen zeit- und sachnäheren Prognose anzuschließen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 6.4.2001 - 3 Ws 340+348/01; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 56 f Rdnr. 3 c m.w.N.).

Ausnahmsweise kommt ein Bewährungswiderruf trotz gewährter Bewährung durch das zuletzt entscheidende Gericht aber dann in Betracht, wenn erkennbar weiterhin eine ungünstige Sozialprognose besteht (Senatsbeschluss a.a.O.). Davon ist im Falle des Verurteilten auszugehen. Zutreffend hat die Strafvollstreckungsammer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Prognose des Amtsgerichts Gießen "ausschließlich darauf stützt, dass sich der Verurteilte seit der damals abgeurteilten Tat nichts mehr habe zu schulden kommen lassen, was als Annahme unzutreffend war, da der Verurteilte kurz zuvor am 29.1.2002 die in der neuerlichen Anklageschrift beschriebene Tat begangen hatte, wovon die Kammer aufgrund des Geständnisses des Verurteilten in der mündlichen Anhörung überzeugt ist".

Anhaltspunkte dafür, dass das Geständnis des Verurteilten in einer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklichen Weise zustande gekommen wäre und Anlass zu Zweifeln hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 5.7.1999 - 3 Ws 603-605/99), bestehen nicht.

Soweit der Verurteilte in Sachen 206 Js 7541/01 ( StA Gießen ) möglicherweise Leistungen zur Erfüllung von Auflagen erbracht hat - hierauf lassen eine fernmündlche Mitteilung des Bewährungshelfers sowie die Urteilsgründe in Sachen 503 Js 7260/01 schließen - können diese nicht auf die Strafe angerechnet werden, da sie aus einem Verfahren herrühren bzw. sich auf eine Strafe beziehen, die später durch Einbeziehung in eine Gesamtstrafe ihre Eigenständigkeit verloren haben und in der neuen Gesamtstrafenentscheidung bzw. dem neuen Bewährungsbeschluss nicht im Tenor ausdrücklich wiederholt oder übernommen worden sind (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ 1991, 358 f., LG Berlin, JR 1987, 217 f.).

Der Senat regt deshalb an, die möglicherweise geleisteten Arbeitsstunden - insgesamt soll es sich um 200 Stunden handeln - im Wege der Gnade auf die Strafe in Sachen 206 Js 7541/01 anzurechnen.

Ende der Entscheidung

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