Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 837/02
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz | |
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 09.08.2002
In der Klageerzwingungssache
wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag des Herrn H. L., wohnhaft ..., auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 29.7.2002 am 9.8.2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz der Strafprozessordnung gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das bedeutet, dass aus der Antragsschrift erkennbar sein muss, von welchem konkreten Sachverhalt der Antragsteller ausgeht und mit welchen Mitteln er diesen Sachverhalt unter Beweis stellen will. Hierüber ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29. Juli 2002 auch belehrt worden.
Der Antragsschrift vom 2. August 2002 ist jedoch weder zu entnehmen, in welchem Bezug die Beschuldigten ... zu dem Antragsteller stehen noch ist zu erkennen, wann, wie und wodurch diese beiden Personen Urkunden (Laborergebnisse) unterdrückt haben sollen.
Da es somit an einem - zumindest in groben Zügen geschilderten Sachverhalt ( vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1998.279 ), der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, kann der Senat die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht prüfen. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.