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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 837/02
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Aus der Antragsschrift zu einem Klageerzwingungsverfahren muss erkennbar sein, von welchem konkreten Sachverhalt und welchen Beweismitteln der Antragsteller ausgeht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 837/02

Verkündet am 09.08.2002

In der Klageerzwingungssache

wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag des Herrn H. L., wohnhaft ..., auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 29.7.2002 am 9.8.2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Nach § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz der Strafprozessordnung gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das bedeutet, dass aus der Antragsschrift erkennbar sein muss, von welchem konkreten Sachverhalt der Antragsteller ausgeht und mit welchen Mitteln er diesen Sachverhalt unter Beweis stellen will. Hierüber ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29. Juli 2002 auch belehrt worden.

Der Antragsschrift vom 2. August 2002 ist jedoch weder zu entnehmen, in welchem Bezug die Beschuldigten ... zu dem Antragsteller stehen noch ist zu erkennen, wann, wie und wodurch diese beiden Personen Urkunden (Laborergebnisse) unterdrückt haben sollen.

Da es somit an einem - zumindest in groben Zügen ­ geschilderten Sachverhalt ( vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1998.279 ), der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, kann der Senat die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht prüfen. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.

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