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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.10.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 905/01
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 21 e Abs. 3
Wird eine Strafkammer auf die Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft angewiesen, unverzüglich in die sachliche Prüfung einzutreten, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist, kann von der Strafkammer mangels eigener Verfahrensbeteiligung keine Gegenvorstellung erhoben werden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 905/01

Verkündet am 19.10.2001

In der Strafsache

gegen ...

wegen Betruges u.a.,

hier Unterlassen einer rechtlich gebotenen Entscheidung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Gegenvorstellung der 13. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Darmstadt vom 24. September 2001 gegen den Senatsbeschluß vom 17. September 2001 am 19. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der getroffenen Entscheidung.

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung setzt zwar keine persönliche Beschwer, wohl aber eine Verfahrensbeteiligung voraus (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 23). Daran fehlt es. Denn die 13. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt ist an dem bei dem Senat anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren nicht in diesem Sinne beteiligt gewesen. Die von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel angegriffene - einer ablehnenden Entscheidung gleichstehende - Unterlassung, eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen, bildete vielmehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens selbst. Davon abgesehen ist eine Gegenvorstellung auch nur dann zulässig, wenn sie der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Beseitigung anderer nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder schwerer Verfahrensfehler dient (vgl. Senatsbeschl. v. 12.11.1996 - 3 Ws 818/96 -). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im übrigen weist der Senat die Strafkammer im Hinblick auf die von ihr mit der Gegenvorstellung erneut dargelegte Überlastungssituation auf folgendes hin:

Der Grund für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Entscheidung liegt in der durch den Eintritt der absoluten Zulässigkeit drohenden Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs. Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung dieses Anspruchs (vgl. BVerfGE 71, 343 ff.) und in Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Beschwerde eine Sachentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts voraussetzt, war der Senat gehalten, diesen staatlichen Strafanspruch durch die getroffene Entscheidung Geltung zu verschaffen.

Ob die Strafkammer wegen Überlastung des Spruchkörpers - auch unter Berücksichtigung des Gebots der besonders zügigen Bearbeitung von Haftsachen (BGH, Urteil v. 4.9.2001 - 5 StR 92/01) nicht in der Lage ist, unverzüglich in die gebotene sachliche Prüfung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einzutreten, hat bei der Entscheidungsfindung des Senats unberücksichtigt zu bleiben. Die Kammer hat selbst über die Reihenfolge der Bearbeitung der ihr zugewiesenen Verfahren zu befinden. Die Frage des Zuständigkeitszuschnitts und der ausreichenden personellen Ausstattung des Spruchkörpers ist allein Sache des Präsidiums des Landgerichts (§ 21 e Abs. 3 GVG). Im Übrigen obliegt es der Landesjustizverwaltung, die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erforderlichen sächlichen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Ende der Entscheidung

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