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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 4 U 142/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB, DepotG


Vorschriften:

BGB § 184 Abs. 1
BGB § 170
BGB § 171
BGB § 172
BGB § 172 Abs. 2
BGB § 173
BGB § 676
BGB §§ 812 ff.
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 868
BGB § 931
HGB § 15 Abs. 3
HGB § 128
HGB § 128 Abs. 1
DepotG § 18 Abs. 3
DepotG § 24 Abs. 2
DepotG § 24 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Bank, begehrt von der Beklagten den Erlös aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die die Klägerin versehentlich auf ein Depot-Konto bei einer anderen Bank übertragen hat, dessen Inhaberin vormals die Beklagte und später eine BGB-Gesellschaft war.

Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Investmentdepot. Unter dem 20.12.2000 erteilte die Beklagte ihrem Vater, Herrn A, eine Generalvollmacht.

Am 22.9.2003 errichtete der Vater der Beklagten unter Ausnutzung dieser Vollmacht und auch einer Generalvollmacht der Schwester der Beklagten zwei BGB-Gesellschaften, deren Mitglieder er selbst, die Beklagte und ihre Schwester sind (Gesellschaftsvertrag Anlage B 1a, Bl. 92 ff. d.A.). Nach diesem Vertrag brachte die Beklagte in eine der Gesellschaften (im Folgenden GbR I) unter anderem ihren Grundbesitz und ihre Depots bei der Klägerin und bei der B ein. Ende September wurde nach Vorlage des Gesellschaftsvertrages das bis dahin auf den Namen der Beklagten geführte Depot von der B auf die GbR I umgestellt.

Am 2.10.2003 erteilte A der Klägerin im Namen der Beklagten einen schriftlichen Auftrag zur Übertragung bestimmter Investmentanteile im Depot bei der Klägerin auf das Depot bei der B (Anlage K 4, Bl. 59), welcher der Klägerin am 6.10.2003 zuging. Die Klägerin übertrug am 31.10.2003 über die C auftragsgemäß 123 Investmentanteile auf dieses Konto. Am 3.11.2003 übertrug die Klägerin über die D versehentlich weitere 123 Investmentanteile auf dasselbe Konto. Am 1.12.2003 wurden die 246 Investmentanteile veräußert und dem Verrechnungskonto der Beklagten bei der B dafür ein Betrag von 10.280,34 Euro gutgeschrieben.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Hälfte dieses Erlöses von 5.140,17 Euro.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe bereits mit Schreiben vom 5.9.2003 (Anlage B 3) ihren Vater angewiesen, von der Generalvollmacht nur noch nach Abstimmung mit ihr im Innenverhältnis Gebrauch zu machen. Von der Errichtung der BGB-Gesellschaften habe sie keine Kenntnis gehabt, ebenso auch nicht von dem Auftrag zur Übertragung der Investmentanteile auf das Depot bei der B. Sie habe zudem mit Schreiben am 24.10.2003 (Anlage B 4) die Generalvollmacht gegenüber ihrem Vater und mit Schreiben vom 27.10.2003 auch gegenüber der B widerrufen.

Das Landgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt eines Bereicherungsanspruches nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB stattgegeben.

Nach dem schriftlichen Auftrag vom 21.10.2003 habe die Beklagte wirksam den Auftrag erteilt, die Anteile auf die B zu übertragen. Ein Widerruf der Vollmacht sei nach § 172 BGB unerheblich, weil nicht vorgetragen sei, dass die Klägerin von einem solchen wusste. Ausweislich der vorgelegten Schriftstücke seien dabei 123 Anteile zuviel auf die B übertragen worden. Die Beklagte sei um diese Anteile bereichert. Sie sei auch passiv legitimiert, wenn die BGB-Gesellschaft Inhaberin des Depots bei der B sei, weil die Beklagte als Gesellschafterin analog § 128 HGB bereichert sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt.

Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass sie - die Beklagte - durch die Übertragung der Investmentanteile keine Leistung erlangt habe, weil das Depotkonto bei der B zum Zeitpunkt der Übertragung für die GbR I geführt worden sei. Die Anweisung an die Klägerin habe jedoch auf Übertragung der Anteile an die Beklagte gelautet.

Bereichert durch die Übertragung sei die B, die den Besitz an den Investmentanteilen erlangt habe. Diese habe die Anteile in unzulässiger Weise entgegen genommen, denn sie habe, da ihr beim Zugang der Widerruf der Generalvollmacht bekannt gewesen sei, erkennen müssen, dass der Vater der Beklagten nicht (mehr) der Beklagten gehörendes Vermögen habe gutschreiben dürfen. Er verweist hierzu auf ein Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 25.7.2008 (Anlage BK 1), in welchem auf eine Klage der Schwester der Beklagten eine Schadensersatzverpflichtung der B wegen der Umschreibung von Konten auf die GbR II festgestellt wurde. Die B sei deshalb in sonstiger Weise, nämlich durch Eingriff, auf Kosten der Klägerin bereichert.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil weitgehend unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Sie vertritt gegenüber dem Berufungsangriff der Beklagten die Auffassung, dass die B nicht bereichert sei, weil die Übertragung auf ein Konto erfolgt sei, das diese für einen Dritten führt.

Es sei auch unerheblich, ob bei der Anweisung an die Klägerin von dem Vater der Beklagten die Generalvollmacht missbräuchlich verwendet wurde, denn die zweite Übertragung vom 3.11.2003 sei jedenfalls versehentlich ohne jede Anweisung erfolgt. In diesem Fall bestehe ein Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise gegen den Zuwendungsempfänger.

Entgegen der Darstellung der Beklagten habe die Anweisung an die Klägerin nicht die Beklagte als Inhaberin des Depots bei der B angegeben, sondern nur die Nummer des Depots.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Wertersatz für die von der GbR I veräußerten 123 Investmentanteile in Höhe von 5.140,17 € zwar nicht - wie vom Landgericht angenommen - aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB), jedoch aus dem Gesichtspunkt der Kondiktion einer Bereicherung in sonstiger Weise (§§ 812 Abs. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit § 128 Abs. 1 HGB analog zu.

1. Die vom Vater der Beklagten gegründete GbR I, die zwar nicht wirksam entstanden aber nach den Regeln über eine fehlerhafte Gesellschaft zu behandeln ist, hat durch die Buchung der 123 Investmentanteile auf das Depot Nr. ... bei der B das Miteigentum an den 123 Anteilen erlangt.

a) Das Landgericht ist zu Recht (stillschweigend) davon ausgegangen, dass das Depot bei der B zum Zeitpunkt des Eingangs der Investmentanteile Anfang November 2003 von der B für die jedenfalls insoweit als rechtsfähig zu behandelnde GbR I, deren Mitgesellschafterin die Beklagte ist, geführt worden ist.

Die Gesellschaften GbR I und II sind zwar nach dem Beklagtenvortrag von dem Vater der Beklagten mangels Vertretungsmacht nicht wirksam errichtet worden. Die Gründung der Gesellschaften war insbesondere nicht mehr von der Generalvollmacht vom 20.10.2000 gedeckt. Denn durch das Schreiben der Beklagten vom 5.9.2003 an ihren Vater, in dem die Beklagte ihren Vater dringend bat, keine Geschäfte mehr ohne ihre vorherige Zustimmung für sie zu unternehmen, hat die Beklagte diese Vollmacht jedenfalls dahin eingeschränkt, dass sie einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat. Ein solcher (Teil-)Widerruf ist gegenüber dem Vertreter jederzeit möglich (§ 168 S. 2 BGB). Ein vertraglicher Ausschluss des Widerrufsrechts, der hätte vereinbart werden können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl., § 168 Rz. 6), ist von den Parteien in die Generalvollmacht nicht aufgenommen worden. Der Vater der Beklagten hatte damit keine Vertretungsmacht, um unter Beteiligung der Beklagten eine Gesellschaft zu gründen. Die schriftliche Generalvollmacht gilt auch nicht unter Vertrauensgesichtspunkten nach §§ 170 - 172 BGB als fortbestehend. Vertragspartner der Gesellschaftsgründung als Mitgesellschafter waren zum einen der Vater der Beklagten und zum anderen ihre Schwester E als weitere Mitgesellschafter. Beide kannten jedoch das Schreiben vom 5.9.2003 und damit den teilweisen Widerruf der Vollmacht. Nach § 173 BGB findet damit der Gutglaubensschutz nach den § 170 - 172 BGB keine Anwendung.

Die GbR I ist jedoch nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft als bestehend zu behandeln mit der Folge, dass die Beklagte für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft einzustehen hat. Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ist eine auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages gegründete und in Vollzug gesetzte Gesellschaft als voll wirksame Gesellschaft zu behandeln, wenn die Beteiligten jedenfalls eine auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichtete - nicht unbedingt wirksame - Willenserklärung abgegeben haben (Palandt/Sprau, o.a.O., § 705 Rz. 18 und 18a a.E.; Timm/Schöne, in: Bamberger/Roth, BGB, 2.Aufl., § 705 Rz. 84). Im vorliegenden Fall fehlt es zwar an einer auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Erklärung der Beklagten, weil allein der Vater der Beklagten eine solche abgegeben und dabei keine Vertretungsmacht für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages hatte. Die Beklagte hat jedoch den nach § 172 Abs. 2 BGB ihr zurechenbaren Rechtsschein für eine solche Willenserklärung gesetzt und diese Erklärung ist vom Vater der Beklagten beim Invollzugsetzen der Gesellschaft gegenüber Dritten gebraucht worden. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senats trotz Fehlens einer natürlichen Willenseinigung die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu Lasten der Beklagten anzuwenden.

Der Vater der Beklagten hat nämlich bei dem Begehren an die B, das Depot auf die GbR I umzuschreiben, den Gesellschaftsvertrag vorgelegt (Schriftsätze der Beklagten vom 25.4.2007, S. 4 und vom 8.8.2007, S. 4). Dabei ist zugleich die Generalvollmacht vom 20.10.2000 vorgelegt worden. Das ergibt sich aus dem Vermerk über die Beglaubigung der Unterschrift unter dem privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 22.9.2003 von Notar F. Danach ist dieser Urkunde die Generalvollmacht vom 20.10.2000 beigeheftet. Die B musste auf dieser Grundlage nach § 172 Abs. 2 BGB von einer wirksam gegründeten und im Rechtsverkehr auftretenden BGB-Gesellschaft ausgehen. Daher ist zu Lasten der Beklagten von einer fehlerhaften, in Vollzug gesetzten Gesellschaft auszugehen. Dementsprechend sind jedenfalls die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auf die Umschreibung des Depots und auf die Erlangung von auf diesem Depot eingehenden Werten anzuwenden. Die Beklagte hat durch die Generalvollmacht das Auftreten einer Scheingesellschaft ermöglicht und muss sich deshalb - vergleichbar einem Kaufmann kraft Rechtsscheins in Anlehnung an § 15 Abs. 3 HGB (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 5 Rz. 9 ff.) - wie ein Mitglied einer solchen Gesellschaft behandeln lassen.

b) Die als wirksame Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandelnde GbR I hat durch die Buchung der zweiten 123 Investmentanteile auf dem Depot der B das Miteigentum an diesen Wertpapieren erlangt.

Bei den Investmentanteilen, die die Klägerin ursprünglich für die Beklagte verwahrt hat, handelte es sich um nach dem DepotG verwahrungsfähige Wertpapiere, die zwar sogenannte Wertpapiere in engeren Sinne darstellen, aber der Sammelverwahrung unterlegen haben. Bei solchen Wertpapieren wird nicht gegenständlich eine Urkunde ausgegeben und dem Erwerber übereignet, sondern die die Beteiligung verbriefenden Dokumente verbleiben in der Sammelverwahrung. Der Erwerber erlangt dadurch Eigentum, dass dem Erwerber durch Umbuchung (Depotgutschrift) ein Miteigentumsanteil am Sammelbestand verschafft wird (vgl. § 24 DepotG und Palandt/Sprau, o.a.O., § 676 Rz. 2). Die depotführende Bank ist mittelbare Fremdbesitzerin und vermittelt über den Depotvertrag als Rechtsverhältnis im Sinne von § 868 BGB dem Kunden das Miteigentum an der Verbriefung des Investmentanteils und damit auch an dem Anteil selbst.

Die sachenrechtliche Übertragung der nach dem DepotG verwahrten Investmentanteile vollzieht sich dadurch, dass die Depotbank auf Anweisung des Inhabers in dessen Namen dem Empfänger die Übereignung des Miteigentumsanteils anbietet (Einigung) und statt der Übergabe den Herausgabeanspruch gegen die Sammelverwahrstelle abtritt. Dem zugrunde liegt der in § 676 BGB geregelte Verwahrungsvertrag, durch den die Depotbank verpflichtet wird, Wertpapiere oder Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren auf andere zu übertragen.

Aus diesen rechtlichen Grundlagen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass durch den Übertragungsauftrag vom 2.10.2003 der Vater der Beklagten in deren Namen der Klägerin den Auftrag erteilt, die Investmentanteile auf ein bestimmtes Depot bei der B zu übertragen. Als Empfänger ist in dem schriftlichen "Übertragungsauftrag" keine bestimmte Person und auch kein konkreter Inhaber dieses Konto bezeichnet. Die am 31.10.2003 und am 3.11.2003 erfolgten Buchungen von jeweils 123 Anteilen sind deshalb dahin auszulegen, dass die Klägerin dem derzeitigen Inhaber des Depots ein Angebot auf Übereignung des Miteigentumsanteils an der Sammelurkunde gemacht und ihm den Herausgabeanspruch nach § 931 BGB abgetreten hat. Die B hat dieses Angebot durch die Buchung der Anteile für den Inhaber des von ihr geführten Depots Nr. ... angenommen. Da die B bereits Ende September 2003 dieses Depot auf die GbR I umgeschrieben hatte, ging ihr Wille dahin, den Übereignungsantrag für die GbR I anzunehmen und für diese auch den mittelbaren Besitz der Wertpapiere auszuüben. Mit der Buchung der Anteile in dem Depot hat die B deutlich gemacht, den mittelbaren Besitz für die GbR I auszuüben und in deren Namen die Annahme zur Übereignung der Miteigentumsanteile erklärt. Ob die B nach der Verkehrsitte als seitens der GbR I bevollmächtigt angesehen werden kann, die Annahme der der Abtretung des Herausgabeanspruches und der Übereignung für diese zu erklären, mag zwar im Hinblick auf die §§ 18 Abs. 3 und § 24 Abs. 2, 3 DepotG zweifelhaft sein. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben. Die GbR I hat spätestens mit der Anweisung zur Veräußerung der Anteile Ende November 2003 die Annahme des Miteigentums durch die B genehmigt. Dafür, dass die B zu diesem Zeitpunkt das Depot nicht mehr für die scheinbar wirksam gegründete GbR I führte, ist nichts ersichtlich. Die GbR I hat deshalb nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend mittelbaren Besitz und Miteigentum an den sammelverwahrten Wertpapieren erlangt. Sie ist folglich Inhaberin der Investmentanteile geworden.

Die Annahme der Buchung der Investmentanteile für die GbR I steht nicht entgegen, dass der B nach dem Beklagtenvortrag möglicherweise noch vor dem Eintreffen der Investmentanteile Anfang November der Widerruf der Generalvollmacht vom 27.10.2008 zugegangen ist. Der Widerruf einer Vollmacht wirkt nur ex nunc. Die B konnte und brauchte deshalb aus dem Widerruf nicht zu schließen, dass die bereits Ende September gegründete GbR I nicht wirksam errichtet worden war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die B Anfang November tatsächlich nicht mehr von einer wirksam gegründeten GbR, deren alleiniger Geschäftsführer der Vater der Beklagten sei, ausgegangen ist. Wenn die B, wie die Beklagten meint, den Interessen ihrer Kundin, der Beklagten, allgemein zuwider handelte, etwa, weil sie vor einer Buchung der Investmentanteile auf dem für die GbR I geführten Depot wegen des Widerrufs mit der Beklagten hätte Rücksprache halten müssen, so kann dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die B zur Folge haben, ändert aber nichts daran, dass tatsächlich die GbR I das Eigentum an den Anteilen erlangt hat.

2. Die GbR I hat die Investmentanteile in sonstiger Weise von der Klägerin erlangt und nicht aufgrund einer Leistung der Beklagten. Die Übertragung der zweiten 123 Investmentanteile am 3.11.2003 stellt sich aus der Sicht der GbR I nicht als eine Leistung der Beklagten auf die im Gesellschaftsvertrag übernommene Einlagenschuld, sondern als eine irrtümliche Zuwendung der Klägerin dar.

a) Bei Fehlüberweisungen einer zu einer Zahlung angewiesenen Bank kommt es für die Frage, ob diese sich als eine Leistung des Anweisenden darstellen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob dem vermeintlich Anweisenden das Handeln der Bank zurechenbar ist. Fehlt eine wirksame Anweisung und ist die Anweisung dem Kunden der Bank auch sonst nicht zurechenbar, so ist ihm die Zahlung an den Dritten nicht zurechenbar und die Bank kann direkt beim Empfänger kondizieren. Demgegenüber liegt eine Leistung des Kunden vor, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung übersieht oder eine Kündigung eines Dauerauftrages irrtümlich nicht beachtet (vgl. zum Ganzen Palandt/Sprau, o.a.O., § 812 Rz. 55 mwN). Im Urteil vom 29.4.2008 (XI ZR 371/07, NJW 2008, 1118 = BGHZ 176, 234) hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer Zuvielüberweisung (Überweisung eines höheren Betrages als angewiesen) noch eine Leistung des Kunden an dem Empfänger angenommen. Auch in diesem Falle habe der Kunde durch die Anweisung die Ursache für den Anschein einer Leistung seinerseits hervorgerufen.

In Abgrenzung zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall kann die vorliegende Fallgestaltung, in der die Bank ohne weiteren äußeren Anlass einige Tage später dieselbe, gesamte Summe erneut überweist, nicht mehr als dem Kunden zurechenbar angesehen werden. Eine solche zeitlich versetzte erneute Ausführung der Anweisung ist so ungewöhnlich, dass der Kunde mit ihr zu nicht rechnen braucht und der Empfänger sie auch in aller Regel als einen technischen Fehler der Bank erkennen wird.

b) Selbst wenn man dieser Konkretisierung des Leistungsbegriffs nicht folgen würde, kann unabhängig davon auch aus einem anderen Grund die zweite Übertragung von 123 der Investmentanteile durch die Klägerin an die GbR I nicht als eine Leistung der Beklagte angesehen werden. Denn auch im Fall des Vorliegens einer zurechenbaren Anweisung kommt ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank dann in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf einer Anweisung an die Bank bekannt war (BGHZ 66, 372, 375 f.). Eine vergleichbare Lage ist hier gegeben. Der Vater der Beklagten war nämlich sowohl Vertreter der Beklagten bei der Erteilung der Anweisung an die Klägerin als auch geschäftsführender Gesellschafter der GbR I, also der Empfängerin. Seine Kenntnisse sind in beiden Fällen den Vertretenen zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB). Der Vater der Beklagten wusste aber, dass der GbR I keine zweite Tranche von 123 dieser Investmentanteile übertragen werden sollte. Zwar ist in dem von ihm geschlossenen Gesellschaftsvertrag nicht konkret angegeben, wie viele Anteile die Beklagte im Depot bei der Klägerin hält und in die Gesellschaft einbringen wird. Der Vater der Beklagten verwaltete jedoch zugleich aufgrund der Generalvollmacht das Depot bei der Klägerin und wusste deshalb über wieviele Investmentanteile sie verfügte. Die konkrete Zahl der Anteile war jedenfalls in der Anlage zum Übertragungsauftrag aufgeführt.

3. Da die GbR I infolge der Veräußerung am 1.12.2003 die Investmentanteile selbst nicht mehr herausgeben kann, schuldet sie nach § 818 Abs. 2 BGB und damit auch die Beklagte als Gesellschafterin Wertersatz. Dass der Wert der Anteile dem an diesem Tag (vgl. BGHZ 168, 220, 234 f.) erzielten Verkaufspreis von 5.140,17 Euro entspricht, ist von keiner der Parteien in Zweifel gezogen worden.

4. Für den nach den vorausgegangenen Ausführungen gegen die fehlerhafte GbR I bestehenden Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB hat die Beklagte analog § 128 HGB einzustehen. Die Gesellschafter einer nicht wirksam entstandenen Gesellschaft, die nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zu behandeln ist, haften im Außenverhältnis nach den allgemeinen Grundsätzen (Palandt/Sprau, o.a.O., § 705 Rz. 18 a.E mwN ). Für einen sich aus der Erlangung der Investmentanteile gegen die GbR I nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ergebenden Bereicherungsanspruch hat die Beklagte als Mitgesellschafterin einzustehen. Denn nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung haften für Bereicherungsschulden einer BGB-Gesellschaft nach den §§ 812 ff. BGB die Gesellschafter unabhängig davon auf welche Weise die Gesellschaft etwas erlangt hat und welcher Kondiktionsgrund eingreift (Akzessioritätstheorie, vgl. Palandt/Sprau, o.a.O., § 714 Rz. 13; Timm/Schöne, o.a.O., § 718 Rz. 17).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist geboten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dies betrifft zum einen die bislang nicht geklärte Frage, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch bei der zurechenbaren Veranlassung des Scheins einer wirksamen Gesellschaft Anwendung finden können. Zum anderen ist klärungsbedürftig, ob in Abgrenzung zur Entscheidung BGHZ 176, 234 eine Leistung des Kunden anzunehmen ist, wenn die angewiesene Bank dieselbe Summe fehlerhaft erneut überweist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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