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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 4 U 176/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 253 Abs. 2 | |
BGB § 280 | |
BGB § 627 | |
BGB § 628 |
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines als Vorschuss geleisteten Anwaltshonorars sowie Schmerzensgeld wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich aufgrund einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung ergeben haben soll.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in Frankfurt am Main ein Haus zu Wohnzwecken bis zum 31.11.2004 gemietet. Am 26.12.2002 hantierten ihre damals fünfjährigen Zwillingssöhne mit Wunderkerzen, wodurch letztlich das Haus in Brand geriet und gänzlich unbewohnbar wurde.
Die Vermieterin machte die Klägerin für den Brand verantwortlich und verlangte weiterhin die Zahlung der Mietzinsen. Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten die damals in einer Sozietät verbundenen Beklagten zunächst für eine anwaltliche Beratung. In dem sodann von der Vermieterin angestrengten Rechtsstreit zur Zahlung der Mietzinsen übernahmen die Beklagten die Prozessvertretung der Klägerin und ihres Ehemannes.
Am 12.05.2003 stellten die Beklagten hierfür einen Honorarvorschuss in Höhe von 2.429,74 € in Rechnung, den die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes der Klägerin sodann nach Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.276, € beglich.
Weiterhin erhielten die Beklagten von der Klägerin und ihrem Ehemann einen Honorarvorschuss in Höhe von 4.640, €, der sich auf eine außerhalb der Prozessvertretung in dem Mietrechtsstreit entfaltete Tätigkeit beziehen sollte.
Am 25.06.2003 kündigten die Klägerin und ihr Ehemann das Mandatsverhältnis und beauftragten einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung in dem Rechtsstreit mit ihrer Vermieterin. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, der Beklagte zu 1 habe sie grob fehlerhaft beraten, indem er sie darauf hingewiesen habe, die private Haftpflichtversicherung der Klägerin und ihres Ehemanns sei diesen gegenüber letzten Endes leistungsfrei, wenn sich erweise, dass die Klägerin, ihr Ehemann oder ihr Au-pair-Mädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Gemäß diesem Hinweis des Beklagten zu 1, sei es gut möglich gewesen, dass die Gerichte insoweit ein grob fahrlässiges Verhalten erkennen könnten, weshalb die Klägerin und ihr Ehemann damit habe rechnen müssten, den Wiederaufbau des Hauses mit einem Kostenvolumen von schätzungsweise 600.000, € aus eigenen Mitteln bezahlen zu müssen.
Am 31.05.2007 trat die Rechtsschutzversicherung des Ehemanns der Klägerin etwaige, ihr zustehende Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet,
sie und ihr Ehemann hätten sich im Anschluss an den Brand in Dauerpanik und seelischer Auflösung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung befunden.
Ihr Ehemann habe ihr alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mandat gegen die Beklagten abgetreten.
Die Klägerin hält wegen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000, € und wegen der ihres Ehemannes ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000, € für gerechtfertigt.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückzahlung eines Kostenvorschusses, der auf eine außerhalb der Prozessvertretung in den Mietprozessen entfaltete Anwaltstätigkeit verlangt und bezahlt wurde, stattgegeben, was die Beklagten nicht angreifen. Es hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Rückzahlung des Anwalthonorars begehren, das seitens der Beklagten für die Prozessvertretung in dem Rechtsstreit zur Zahlung von Mietzinsen verlangt und von der Klägerin bezahlt wurde. Weiterhin hat es die Klageforderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen wurde. Hinsichtlich einer Rückzahlung des Anwaltshonorars für die Prozessvertretung in dem Mietzinsstreit vor dem Amtsgericht habe die erste Instanz die Voraussetzungen für eine Reduzierung dieses Honorars gemäß § 628 BGB nicht geprüft. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin durch eine Pflichtverletzung zu ihrer Kündigung veranlasst worden sei, nämlich die fehlerhafte Darstellung des Risikos eines Deckungsverlustes seitens der Haftpflichtversicherung in Bezug auf den verursachen Brandschaden im Falle einer grob fahrlässigen Verursachung dieses Schadens. Weiterhin hätten die Beklagten pflichtwidrig ein Honorar für die Abwehr eines solchen Regressanspruches begehrt. Durch diese Pflichtwidrigkeiten sei das Vertrauensverhältnis zur Klägerin nachhaltig gestört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Berufungsbegründung, S. 3-6 und den Ss. v. 18.2.2008, S. 2-3 verwiesen.
In Bezug auf die Abweisung des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs habe die erste Instanz nicht erkannt, dass nach der Änderung des § 253 BGB auch vertragliche Pflichtverletzungen ein Schmerzensgeld begründen können, und sich nicht hinreichend mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt. Sie rügt insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz zu diesem Anspruch wird auf die Berufungsbegründung, S. 6-7 und den Ss. v. 18.2.2008, S. 3 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch bei Aufrechterhaltung des durch die Berufung nicht angegriffenen stattgebenden Teiles des Urteils,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,an die Klägerin 2.276, € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 30.03.2004 zu zahlen (hierzu hilfsweise: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,die Klägerin freizustellenvon Vergütungsansprüchen des Rechtsanwaltes RA1 aus O1 gegen die Klägerin und ihren Ehemann A in Höhe von 2.276, €),
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 30.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es von der Berufung angegriffen wird. Sie sind der Auffassung, selbst wenn ihnen mit einem Hinweis auf eine mögliche fehlende Deckung aus der privaten Haftpflichtversicherung ein Fehler unterlaufen wäre, so würde dies nicht rechtfertigen, das Honorar für die Prozessvertretung in dem Mietrechtsstreit zurück zu verlangen. Die für ein Schmerzensgeld geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung sei nicht auf eine fehlerhafte Beratung durch den Beklagten zurückzuführen, sondern auf das Branderlebnis. Im Übrigen seien die im einzelnen bestrittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend substanziiert vorgetragen und nicht so gravierend gewesen, dass sie ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnten. Schließlich habe die Klägerin damals keinen Facharzt aufgesucht.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.
III.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist unbegründet, soweit sie in der ersten Instanz abgewiesen wurde.
1. Der Klägerin steht weder aus eigenem noch aus dem abgetretenen Recht ihres Ehemanns ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der für die Prozessvertretung im Mietrechtsprozess vor dem Amtsgericht gezahlten Anwaltsvergütung zu. Diese Vergütung ist nicht gemäß § 628 I BGB zu reduzieren und nicht auf Grund eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 II BGB zurück zu erstatten.
a) Eine Reduzierung des Anwaltshonorars gemäß § 628 I S. 2 BGB setzt im Falle einer Kündigung seitens des Mandanten voraus, dass eine Pflichtverletzung des Anwalts hierzu die Veranlassung gab.
aa) Eine solche Veranlassung ist für den Mandanten erst gegeben, wenn der Anwalt sich in einer Weise vertragswidrig verhalten hat, dass wegen dieses Pflichtverstoßes das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zerstört wurde und seinem Mandanten die Entgegennahme weiterer Leistungen des Anwalts als nicht mehr zumutbar erschien. Kleinere Fehler, deren Folgen ohne Schwierigkeiten zu beseitigen sind, genügen insoweit nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.1988 1 U 166/87 zusammengefasst in juris), denn eine Veranlassung zur Kündigung kann nur angenommen werden, wenn der Mandant in hohem Maße davon ausgehen kann, dass einem neuen Anwalt nicht die gleichen oder andere Fehler von ähnlichem Gewicht unterlaufen werden.
Die Norm des § 628 I BGB knüpft an Kündigungen nach § 626 BGB und § 627 BGB an. Im Falle des § 626 BGB müsste der Pflichtverstoß des Anwalts folglich einen wichtigen Grund zur Kündigung begründet haben, aufgrund dessen dem Mandanten ein Festhalten an dem Mandatsverhältnis nicht mehr zugemutet werden konnte.
Im Falle einer Kündigung nach § 627 BGB müsste der Mandant zwar eine solche Unzumutbarkeit nicht nachweisen. Diese besondere Kündigungserleichterung besteht jedoch nur bei Dienstverhältnissen für Dienste höherer Art, die eine besondere Vertrauensbeziehung voraussetzen, wozu Anwaltsverträge gehören. Die Kündigung soll damit eine Beendigung ermöglichen, wenn die besondere Vertrauensbeziehung verloren gegangen ist, ohne dass es auf die Ursache hierfür ankäme und darüber ein Beweis geführt werden müsste. Der zu einer Leistung von Diensten höherer Art Verpflichtete darf in Bezug auf eine Reduzierung seiner Vergütung in Anwendung des § 628 I BGB hierdurch nicht grundlos erheblich schlechter gestellt werden als ein normaler Dienstverpflichteter. Eine solche Reduzierung darf deshalb nur vorgenommen werden, wenn sein Pflichtenverstoß so gravierend war, dass damit zugleich das Vertrauensverhältnis zum Dienstberechtigten zerstört und diesem ein Festhalten an dem Dienstvertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. MünchKomm-BGB/Henssler, 4. Aufl., § 628, Rn. 14). Erst dann kann angenommen werden, dass der Dienstverpflichtete wirklich mit seiner Pflichtverletzung einen Anlass für eine Kündigung gab, für die § 627 BGB wegen der besonderen Vertrauensbeziehung eine besondere Kündigungserleichterung gewährt und folglich die Kündigung nicht durch andere Gründe veranlasst war.
bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
(1) Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte zu 1 die Klägerin und ihren Ehemann dahingehend beraten, dass die Gefahr bestehe, sie müssten die Kosten der Sanierung des Hauses ohne Deckung seitens der privaten Haftpflichtversicherung tragen, wenn das für den Brand kausale Verhalten der Eheleute als grob fahrlässig eingestuft würde. Diese Beratung übersah § 152 VVG a.F. (heute: § 103 VVG), wonach die Haftpflichtversicherung auch die Haftung aus grob fahrlässigem Verhalten decken musste und nur im Falle des Vorsatzes von einer Leistung frei wurde.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten mit ihrem Hinweis die Regelung des § 152 VVG a.F. nicht berücksichtigen mussten, weil sie nicht wissen konnten, ob die Versicherungsbedingungen weiter gingen und eine Leistungsfreiheit auch für den Fall einer grob fahrlässigen Verursachung vorsahen oder ob sie zumindest darauf hätten hinweisen müssen, dass Versicherungsunternehmen regelmäßig eine Haftpflichtversicherung auf der Grundlage der veröffentlichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abschließen und diese eine über § 152 VVG a.F. hinausgehende Leistungsfreiheit nicht vorsehen.
Jedenfalls ist ein Übersehen des § 152 VVG a.F. bei einer solchen Beratung nicht als ein gravierender Verstoß anzusehen, der das Vertrauensverhältnis für die weitere Prozessführung eines Mietzinsprozesses derart zerstört, dass eine Fortführung des Mandats dem Mandanten nicht zugemutet werden kann. Der Fehler führte zu keinem Vermögensschaden und betraf einen Gesichtspunkt, der für den konkreten, vom Anwalt zu führenden Prozess keine Rolle spielte. Auch ist das Übersehen von § 152 VVG a.F. ein Fehler, der angesichts der hohen Differenziertheit versicherungsvertraglicher Regelungen eher zu den leicht möglichen Fehlern zu zählen ist, der einem Anwalt nicht passieren sollte aber passieren kann.
Der Fehler des Beklagten zu 1 stellte sich nach dem Klägervortrag für die Klägerin auch nur deshalb als gravierend dar, weil das Aufzeigen der Möglichkeit einer sehr hohen Zahlungslast für die Sanierung des Hauses in ihr die Angst einer drohenden dauerhaften Zahlungsunfähigkeit habe aufkommen lassen. Dieser Umstand hat indessen keine Bedeutung dafür, inwieweit die Klägerin dem Beklagten zu 1 noch vertrauen konnte, den Mietzins-Rechtsstreit mit der Vermieterin ordnungs- und pflichtgemäß zu führen.
(2) Das Verlangen eines Anwaltshonorars für eine Beratung, für die kein Anwaltsvertrag geschlossen war, stellte zwar auch eine Pflichtwidrigkeit dar. Dem Vortrag der Klägerin insbesondere dem im Hinblick auf die §§ 529, 531 ZPO zunächst maßgeblichen Vortrag aus der ersten Instanz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Pflichtwidrigkeit Veranlassung zur Kündigung gab. Es ist bereits nicht zu erkennen, ob der Klägerin und ihrem Ehemann bei Erklärung der Kündigung die Unbegründetheit der Vorschusszahlung für die Beratungstätigkeit hinsichtlich eines befürchteten Regresses für die Sanierung des Hauses bewusst gewesen wäre.
Es ist somit nicht zu erkennen, dass die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch eine gravierende Pflichtverletzung seitens der Beklagten veranlasst war, die das Vertrauensverhältnis zum Dienstberechtigten zerstörte, und deshalb der Klägerin und ihrem Ehemann ein Festhalten an dem Dienstvertrag nicht mehr hätte zugemutet werden können.
b) Ein Wegfall des Anwaltshonorars für das Führen des Mietzins-Rechtsstreits ergibt sich auch nicht als Folge eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Die dort normierte Schadensersatzpflicht setzt ebenfalls ein Veranlassen der Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten seitens des Dienstverpflichteten voraus, an das jedenfalls keine geringeren Voraussetzungen als an das Veranlassen einer Kündigung im Sinne von § 628 Abs. 1 BGB zu stellen sind.
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld für aufgrund einer fehlerhaften Beratung seitens des Beklagten zu 1 erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von seelischen und psychischen Belastungen zu. Insoweit fehlt es an dem für eine kausale Zurechnung erforderlichen Schutzzweckzusammenhang.
a) Ausgehend von einer fehlerhaften Beratung durch den Hinweis auf das Risiko einer fehlenden Deckung durch die Haftpflichtversicherung stünde der Klägerin und ihrem Ehemann aus dieser Pflichtwidrigkeit ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB dem Grunde nach zu. Ein solcher vertraglicher Anspruch würde gemäß § 253 BGB n.F. auch eine Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden umfassen, soweit eine Gesundheitsverletzung eingetreten ist.
b) Nach dem Klagevortrag wäre eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 253 II BGB zu unterstellen. Daraus geht hinreichend substanziiert eine psychische Belastungsstörung mit Krankheitswert hervor (vgl. dazu BGH VersR 1971, 905 unter A III 2 b; BGHZ 56, 163, 165 f.; 132, 341, 345; Dunz, LM Nr. 27 zu § 823 BGB (Aa)). An die Darlegung von solchen medizinischen Sachverhalten dürfen keine zu hohen Anforderungen hinsichtlich ihrer Substanziierung im Rechtsstreit gestellt werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 677; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., E, Rn. 1 f.).
c) Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Klägerin für ihren seitens der Beklagten bestrittenen Vortrag geeignete Beweismittel angeboten hat und ob diese Beweismittel die von ihr behauptete Gesundheitsverletzung beweisen würden. Denn auch wenn eine solche Verletzung bewiesen würde, wäre sie nicht kausal der geltend gemachten Pflichtverletzung zuzurechnen.
aa) Nach dem zu unterstellenden Klagevortrag wären der Klägerin und ihrem Ehemann die seelischen und psychischen Belastungen nicht oder zumindest nicht in gleicher Intensität entstanden, wenn der Beklagte zu 1 bei seinem Hinweis berücksichtigt hätte, dass Haftpflichtversicherungen zumindest nach den AHB auch im Falle eines grob fahrlässig verursachten Schadens die daraus begründete Haftpflicht decken. Demnach wäre die geltend gemachten Gesundheitsverletzungen durch diesen Hinweis mitverursacht worden, was einen Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne begründen würde.
bb) Gleichwohl wären diese Belastungen nicht als Gesundheitsschaden der geltend gemachten Pflichtverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen, denn eine solche Zurechnung setzt bei einer vertraglichen wie bei einer deliktsrechtlichen Haftung stets einen Zusammenhang zwischen dem Schutzzweck der verletzten Pflicht und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249, Rn. 62 f. mwN.).
(1) Ein Schaden ist nur dann zu ersetzen, wenn es sich um Folgen handelt, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die verletzte Rechtsnorm oder Pflicht besteht (vgl. BGHZ 27, 137, 140; BGH NJW 1968, 2287 unter B II 2). Es geht darum, dem schuldhaft rechtswidrig Handelnden nicht alle zufällig aus seinem Verhalten entstandenen Folgen zu überantworten, sondern nur solche, die vom Schutzwillen der von ihm verletzten Pflicht umfasst sind (vgl. Rabel, Das Recht des Warenkaufs, 1. Bd., S. 505 f.; Caemmerer, DAR 1970, 283; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., 3 IX 1, S. 101). Hinsichtlich der Schäden, um derentwillen die verletzte Pflicht nicht (auch) begründet worden ist, wird der Schädiger mithin so gestellt, als hätte er gar keine Pflicht verletzt.
Insoweit korrespondiert diese Begrenzung der Schadensersatzpflicht mit dem eine Haftung ausschließenden Begriff des allgemeinen Lebensrisikos (vgl. BGH VersR 1991, 704 unter II 2 b; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249, Rn. 188). Hinsichtlich vertraglicher Pflichten ist dabei zu beachten, dass sich mit einem Vertrag auch ein eigenes Risiko ebenso wie die Verantwortung zur Gefahrenvermeidung auf einen anderen übertragen lässt.
(2) Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1 vor, er habe seine Pflicht zur umfassenden rechtlichen Beratung verletzt, indem er ihr die falsche Auskunft gegeben habe, ihr und ihrem Ehemann drohe, den Brandschaden an dem gemieteten Haus vollständig aus eigenen Mitteln ersetzen zu müssen.
(a) Die Pflicht zu einer rechtlich richtigen Beratung ergab sich aus einem Anwaltsvertrag, der allein auf die Vermögensinteressen der Klägerin und ihres Ehemanns gerichtet war. Die Beauftragung der Beklagten diente dazu, Forderungen anderer soweit wie möglich abzuwehren. Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten waren nicht Gegenstand des Mandats und sind auch nicht anlässlich der Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann letzten Endes die Sanierung des Hauses zu bezahlen hätten, erörtert worden. Im Rahmen dieses Anwaltsvertrages bestanden keine Obhutspflichten für die psychische und geistige Verfassung der Klägerin oder ihres Ehemanns. Es ist Ausdruck, ihrer sozialen Kompetenz und ihres Verständnisses von einem angemessenen Umgang mit Mandanten, wenn Rechtsanwälte in der Regel auf deren psychischen Befindlichkeiten Rücksicht nehmen und Mandanten nicht infolge anwaltlicher Beratung einer noch stärkeren psychischen Belastung ausgesetzt werden. Solche Fähigkeiten und Umgangsformen eines Rechtsanwalts werden indessen nicht Inhalt des Anwaltsvertrages und der daraus folgenden Pflichten, wenn es darum geht, die Vermögensinteressen der Mandanten zu wahren.
Dementsprechend waren die Pflichten der Beklagten aus dem mit der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossenen Anwaltsvertrag allein auf die Wahrung ihrer Vermögensinteressen und nicht auf ihren gesundheitlichen Zustand gerichtet.
(b) Der Kausalzusammenhang zwischen einer (falschen) Information und gesundheitlicher Beeinträchtigung, den die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die Erteilung eines falschen rechtlichen Hinweises vorwirft, hätte auch durch das Verhalten anderer Personen, mit denen sie kein Vertragsverhältnis verband, ebenso entstehen können. Auch andere Personen, nicht nur andere Juristen, hätten ihr einen solchen fehlerhaften Hinweis geben können. Die psychische Verarbeitung fehlerhafter Informationen und Hinweise wird im allgemeinen Verkehr indes regelmäßig dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und Bedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenssituation betrifft. Für den Übermittler von fehlerhaften Informationen sehen insoweit weder Gesetz noch allgemeine Verkehrspflichten eine besondere Sorgfalt vor. Vielmehr werden psychische Belastungen, die aus solchen fehlerhaften Informationen oder Hinweisen entstehen, dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet. Da es die Beklagten nicht übernommen haben, dieses Risiko der Klägerin und ihrem Ehemann abzunehmen und sie vor solchen Belastungen soweit möglich zu bewahren, kann ihnen auch deshalb ein Gesundheitsschaden haftungsrechtlich nicht zugerechnet und von ihnen kein Schadensersatz dafür verlangt werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz sind insoweit nicht gemäß § 21 GKG niederzuschlagen. Es kommt nicht darauf an, ob, wie die Klägerin geltend macht, die erste Instanz das rechtliche Gehör nicht gewährt hat. Die Kosten wären nur niederzuschlagen, wenn hierdurch die Kosten für das Berufungsverfahren verursacht worden wären. Der Senat ist indessen davon überzeugt, dass die Klägerin eine Berufung ebenso eingelegt hätte, wenn die Klage in der ersten Instanz mit den vorstehenden Gründen abgewiesen worden wäre. Dies ergibt sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach der Darlegung dieser Gründe darum gebeten hat, die Revision zuzulassen und damit zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass er auch eine solche Begründung mit Rechtsmitteln angreifen will. Demnach wären die Kosten des Berufungsverfahrens auch bei einer solchen Begründung des erstinstanzlichen Urteils entstanden.
Die Zulassung der Revision ist in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt aus einem Anwaltsvertrag zum Ersatz von immateriellen Schäden verpflichtet ist, nach der Änderung des § 253 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein kann.
Darüber hinaus war die Revision nicht zuzulassen. Hinsichtlich der Rückforderung der gezahlten Anwaltsvergütung für die Prozessvertretung in dem Mietrechtsstreit vor dem Amtsgericht hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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