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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 4 U 39/07
Rechtsgebiete: BeurkG, BNotO
Vorschriften:
BeurkG § 17 | |
BNotO § 14 |
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt wegen notarieller Pflichtverletzungen Schadensersatz im Zusammenhang mit der Abwicklung von zwei von ihr finanzierten Grundstückskaufverträgen, die der Beklagte beurkundet hat.
Die Verkäuferin, die Firma B u C GmbH (im Folgenden: B u C), bat den Beklagten unter dem 01.02.2000 um die Protokollierung von Kaufverträgen für den Erwerb von Eigentumswohnungen durch die Käufer A1 und A2 in O1. Am 02.02.2000 beurkundete der Notarvetreter des Beklagten unter Nr. UR ... (A1) und UR ... (A2) die entsprechenden Kaufverträge; der Kaufpreis betrug jeweils 148.018,00 DM. Am Tag zuvor hatten die Käufer bei der Klägerin jeweils einen Darlehensantrag über 133.000 DM gestellt. Am 25.02. erhielt der Beklagte von der B u C ein Fax, in welchem diese bestätigte, von den Erwerbern A1 und A2 jeweils 23.700 DM "zwecks Eigenkapital und Nebenkosten" erhalten zu haben; zugleich bat die Verkäuferin, die entsprechenden Mitteilungen an die Klägerin zu fertigen, diese jedoch zuerst zur Überprüfung (an die B u C) zu senden (Bl. 41 GA). Unter dem 28.02.2000 teilte der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt RA1 der Klägerin bezüglich beider Kreditengagements mit, "dass das Eigenkapital ihres Darlehensnehmers wegen Bedienung der Kauf- und Kaufnebenkosten in Höhe von DM 23.700 belegt ist". Mit gleichlautenden Schreiben vom 22.02.2000 übersandte Rechtsanwalt RA2 als amtlich bestellter Vertreter des Beklagten der Klägerin den Kaufvertrag in einfacher Ablichtung und die Zahlungsanweisung des Darlehensnehmers unter Angabe des eingerichteten Notaranderkontos. Unter dem 28. 02. 2000 kamen die Darlehensverträge mit beiden Erwerbern zustande.
Im Fall A1 lag dem Beklagten die Löschungsbewilligung der in Abt. III des Grundbuchs voreingetragenen D am 07.02.2000 vor. Am 02.03.2000 beantragte der Beklagte die Eintragung einer Auflassungsvermerkung zugunsten des Käufers A1, die am 27.03. 2000 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 06.03.2000 wurde von der Klägerin auf das Notaranderkonto des Beklagten bei der X-Bank O5 bezogen auf A1 ein Betrag von 131.370 DM überwiesen und am gleichen Tage gutgeschrieben. Der Verwendungszweck lautete: "Teilkaufpreiszahlung im Treuhandweg UR .Nr. ... B u C/A1" . Am 07.03.2000 teilte die Klägerin telefonisch dem Beklagten den Versand eines Treuhandauftrages und von Grundschuldbestellungsunterlagen mit. Am 08.03. 2000 ging der schriftliche Treuhandauftrag beim Beklagten ein, der ihn unter dem 09.03.2000 handschriftlich änderte; die geänderte Fassung ging der Klägerin am 10.03.2000 zu. Die Verwendung des Darlehens im Einvernehmen mit den Kaufvertragsparteien war dem Beklagten erlaubt, soweit die Grundschuld zugunsten der Klägerin beurkundet, die Eintragung der Auflassungsvormerkung vollzogen, die Anträge auf Eintragung der Grundschuld an vereinbarter Rangstelle und auf Eigentumsumschreibung gestellt waren, keine vorgehenden Rechte in Abt. II (mit bestimmten Ausnahmen) und III eingetragen waren und der gesamte Kaufpreis belegt war. Die Klägerin verlängerte den Treuhandauftrag in der Folgezeit mehrfach, zuletzt bis zum 06.11.2000. Am 08.03.2000 beurkundete der Beklagte zu UR. ... die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Klägerin und stellte am selben Tag den Antrag auf Eintragung dieser Grundschuld. Nach Eingang einer von ihm selbst entworfenen unwiderruflichen Zahlungsanweisung der Verkäuferin, nach der der Notar zunächst die Grundpfandgläubiger befriedigen und dann den Restbetrag auf ein Kanzleikonto auszahlen solle, überwies der Beklagte am 09.03.2000 von seinem Notaranderkonto die Darlehensvaluta auf sein Geschäftskonto. Von dort erfolgten Auszahlungen über 7.716 DM an eine Immobilienfirma als Provision, über 95.409 DM an die Verkäuferin B u C sowie 19.345 DM an einen Herrn Z1. Mit Schreiben vom 23.02.2000 stellte der Beklagte Antrag auf Löschung der vorrangigen Grundschulden, die am 20.04.2000 mit der Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin erfolgte. Am 10.10.2000 stellte der Beklagte die Anträge auf Eigentumsumschreibung auf den Käufer und Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung; die Eintragung des Käufers A1 erfolgte am 02.11.2000. Mit Schreiben vom 10.11.2000 entließ die Klägerin den Beklagten aus dem Treuhandvertrag. Am 04.09.2001 kündigte die Klägerin, nachdem erste Zahlungsrückstände bereits im September 2000 aufgetreten waren, dem Erwerber A1 das Darlehen.
Im Komplex A2 stellte der Beklagte am 02.03.2000 den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung, welche am 27.03.2000 erfolgte. Einen Tag zuvor hatte die Verkäuferin dem Beklagten mitgeteilt, dass ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 21,5 % der Finanzierungssumme an einen Herrn Z2 abgetreten sei. Auf Antrag des Notars wurde die von ihm zu UR. Nr. ... beurkundete Grundschuld zugunsten der Klägerin am 20.04.2000 eingetragen. Am 15.03.2000 überwies die Klägerin das Darlehen auf Notaranderkonto und erteilte dem Beklagten einen Treuhandauftrag, der diesem am 16.03.2000 zuging, und am 21.03. 2000 handschriftlich geändert wurde. Die Treuhandweisungen entsprachen im Wesentlichen denen wie im Fall A1 (Bl. 52,148 GA). Am 16.03.2000 wies der Beklagte die X-Bank O5 an, den von der Klägerin überwiesenen Betrag auszuzahlen. Die Überweisung der Klägerin wurde am 17.03.2000 dem Notaranderkonto des Beklagten gutgeschrieben. Am 20.03.2000 überwies die X-Bank auftragsgemäß das Geld auf ein Geschäftskonto des Beklagten bei der gleichen Bank. Am 16.03. 2000 hatte die X-Bank von diesem Geschäftskonto bereits an die Verkäuferin 103.126 DM überwiesen. Mit Schreiben vom 17.07.2000 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Grundbuchnachricht, wonach die Grundschuld zu ihren Gunsten am 20.04.2000 eingetragen worden sei und unterrichtete sie über die Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung auf den Käufer. Das Grundbuchamt teilte dem Beklagten mit Verfügungen 20.07. und 19.09.2000 mit, es sei noch eine Auflassungsvormerkung für Z3 und eine Grundschuld über 160.000 DM für die F-Bank O6 voreingetragen. Mit Schreiben vom 07.08.2000 überreichte der Beklagte Löschungsbewilligung wegen der Auflassungsvormerkung und beantragte die Löschung; mit Schreiben vom 22.01.2001 überreichte er sodann die Löschungsbewilligung der F-Bank O6, in deren Folge am 17.04.2001 die Löschung erfolgte. Nach verschiedenen Verlängerungen des Treuhandauftrages, zuletzt bis zum 22.03. 2001, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2001 unter Fristsetzung bis zum 10.04.2001 die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Nach vergeblichen Mahnungen wegen rückständiger Zinsen kündigte die Klägerin das Darlehen gegenüber dem Erwerber A2 mit Schreiben vom 24.07.2001.
Die Klägerin begehrt Rückzahlung der auf das Notaranderkonto überwiesenen Beträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/2 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, jedoch den geltend machenden Zinsanspruch zum Teil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte hafte nach § 19, 23 BNotO, 254 BGB. Der Beklagte habe auf der Grundlage eines in beiden Fällen wirksam zustande gekommenen Treuhandauftrages die treuhänderisch an ihn gelangten Darlehensvaluta abredewidrig zu früh ausgezahlt.
Im Komplex A1 sei mit der Klägerin ein Treuhandvertrag zustande gekommen, denn die Klägerin habe im Überweisungstext auf eine Teilkaufpreiszahlung im Treuhandwege Bezug genommen und sich damit erkennbar nähere Weisungen vorbehalten. Auch im Fall A2 sei ein Treuhandauftrag zustande gekommen. In beiden Fällen habe der Beklagte gegen die Auflage verstoßen, den Betrag im Einvernehmen mit den Kaufvertragsparteien erst dann zu verwenden, wenn der gesamte Kaufpreis belegt sei. Zwar müsse nach der vom BGH bestätigten Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, dass für den Notar die Zahlung des nichtfinanzierten Kaufpreisteils ausreichend belegt sei, wenn eine entsprechende Bestätigung des Verkäufers vorliege. Gleichwohl rechtfertigten die Besonderheiten des Falls die Annahme einer treupflichtwidrigen Auszahlung. Denn anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen sei dem Beklagten vorliegend nicht erst nach Überweisung des Treugeldes auf das Notaranderkonto eine Bestätigung des Verkäufers über die Belegung des Restkaufpreises zugegangen, sondern die B u C habe dies schon vor Erteilung des Treuhandauftrages mit Telefax vom 25.02.2000 mitgeteilt. Eine solche Erklärung könne nicht den Beweiswert einer Quittung haben, denn sie sei höchst ungewöhnlich und geeignet, Misstrauen zu erwecken. Der Beklagte habe nämlich gewusst, dass die zu erwerbenden Wohnungen von der Klägerin finanziert wurden und er hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Vollziehung der Kaufverträge von der Bewilligung des Kredits abhängig gewesen sei. Dann aber sei es völlig unüblich, wenn der Käufer bereits vorab einen Teilbetrag zur Begleichung von Kaufnebenkosten ohne jegliche Sicherheit an den Verkäufer zahle. Er hätte auch angesichts des weiteren ungewöhnlichen Umstands, dass die Mitteilung über die Zahlung des Eigenanteils erst nach Überprüfung durch die Verkäuferin an die Filiale der Klägerin in Dortmund gesandt werden durfte, der Klägerin nicht mit Schreiben vom 28.02.2000 bestätigen dürfen, dass das Eigenkapital des Darlehensnehmers in Höhe von 23.700 DM belegt sei. Dieses Schreiben habe - für den Beklagten erkennbar- nur den Sinn haben können, die Klägerin zur Bewilligung und Auszahlung von Darlehensbeträgen zu bewegen. Da der Notarvertreter RA1, der dieses Schreiben verfasst habe, unstreitig keine eigenen Entscheidungen getroffen habe, sei davon auszugehen, dass dieser nur Handlungen des Beklagten vollzogen habe. Das Schreiben des Beklagten vom 28.02.2000 sei auch kausal für den Schaden. Denn die Klägerin hätte die Notarbestätigung über die Belegung des Restkaufpreises sonst nicht als ausreichend angesehen und dies auch bei den Auflagen im Treuhandauftrag entsprechend berücksichtigt. Sie hätte nämlich die Erklärung der Verkäuferin vom 25.02.2000 dem Notar gegenüber als nicht ausreichend angesehen und auf dem anderweitigen Nachweis der Zahlung des Eigenkapitals bestanden. Diesen Nachweis hätte der Zeuge A1 ausweislich seiner schriftlichen Zeugenaussage nicht führen können, so dass die Klägerin dann die Rückzahlung des Treugeldes verlangt hätte. Insoweit könne auch die Entscheidung des Senats vom 04.05.2005 (4 U 215/05) dahin stehen, jedenfalls habe der Beklagte den Verwahrungsantrag nur dann annehmen dürfen, wenn die Verwahrungsanweisung den Sicherungsinteressen aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügte, dies sei jedoch in der Regel nicht der Fall, wenn die Auszahlung von Treugeldern an Voraussetzungen geknüpft sei, die ein Notar inhaltlich nicht prüfen könne. Wenn aber der Beklagte seinerzeit nicht habe auszahlen dürfen, weil der Restkaufpreis nicht belegt gewesen sei, dann seien die Auszahlungsvoraussetzungen auch in der Folgezeit bis heute nicht eingetreten, so dass ein nicht erledigter Treuhandauftrag vorliege, der jederzeit widerrufen werden könne. Ein solcher Widerruf sei in der Klageerhebung zu sehen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, im Komplex A1 die Klägerin so zu stellen, als sei es zu keiner Auszahlung gekommen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedoch um 1/2 auf der Grundlage von § 254 BGB zu kürzen. Das Mitverschulden liege darin begründet, dass die Klägerin zu überprüfen gehabt hätte, welche Art der Kaufpreisbelegung dem Schreiben vom 25.02. 2000 genau zugrunde gelegen habe. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Da die Klägerin von den Hintergründen erst durch Einsicht in die Strafakten in den Jahren 2003/2004 Kenntnis erlangt habe, sei bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. die dreijährige Verjährungsfrist mangels früherer Kenntnis von der Entstehung eines Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht vorher in Lauf gesetzt worden, so dass die Klageerhebung den Fristenlauf unterbrochen habe. Die Ansprüche im Komplex A1 seien auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin den Beklagten am 10.11.2000 aus dem Treuhandvertrag entlassen habe. Eine solche Entlassung bedeute keinen Anspruchsverzicht bezüglich eines unbekannten Sachverhalts. Eine weitergehende Haftung des Beklagten rechtfertige sich auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere bestünden keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten.
Im Komplex A2 habe der Beklagte in gleicher Weise die Treuhandweisungen verletzt. Er habe die Weisung, Zahlungen aus den treuhänderisch überlassenen Geldern nur innerhalb der verlängerten Befristung des Treuhandauftrages bis zum 22.03.2001 und im Übrigen auch nur dann vorzunehmen, wenn in Abt. III des Grundbuchs der Grundschuld der Klägerin keine Rechte mehr vorgehen oder gleichstehen, verletzt. Denn die vorrangige Grundschuld der F-Bank O6 sei erst nach Ablauf der Befristung des Treuhandauftrages gelöscht worden. Darüber hinaus habe der Beklagte ihm obliegende Warnpflichten verletzt, indem er sie nicht auf eine möglicher Weise fehlende Einzahlung des Eigenkapitalanteils des Erwerbers und über die vorzeitige Auszahlung des Treuhandbetrages auf sein Kanzleikonto informiert habe. Hätte der Beklagte die gebotenen Hinweise gegeben, hätte die Klägerin aufgrund des Verdachts eines Betruges zu ihren Lasten die Treuhandvaluta unverzüglich zurückgefordert und von der Finanzierung Abstand genommen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehle, Verjährung sei nicht eingetreten. Hinsichtlich des Mitverschuldens der Klägerin bei der Schadensentstehung gelte in diesem Komplex nichts anderes als im Komplex A1. Hinsichtlich des Nebenanspruches schulde der Beklagte 1,5 % Zinsen für den Zeitraum, bis zu dem sich die Valuta auf dem Notaranderkonto hätten befinden müssen. Danach schulde der Beklagte 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz ab dem 10.11.2000 (A1) bzw. dem 24.04.2001 (A2).
Gegen dieses den Parteien jeweils am 31.01.2007 zugestellte Urteil richten sich die jeweils am 28.02.2007 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufungen beider Parteien.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz. Sie macht geltend der Beklagte habe systematisch und vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin zur Unterstützung des kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Kaufvertragsparteien die Darlehensvaluta vom Treuhandkonto abverfügt und aktiv an Kick- Back-Zahlungen an die Käufer mitgewirkt. Dies sei mehrfach bei Kaufverträgen geschehen, an denen die vorliegend beteiligte B u C (und die mit dieser eng verflochtenen H AG) als Verkäuferin mitgewirkt hätten. Der Beklagte sei nur deswegen bundesweit soviel beschäftigt gewesen, weil er den nicht finanzierten Zwischenerwerbern den Sonderservice einer Sofortauszahlung der von der Klägerin den Enderwerbern zur Verfügung gestellten Darlehensmittel trotz Nichterfüllung der Treuhandauflagen geboten habe. Der Beklagte habe bereits deshalb gegen die Treuhandweisungen der Klägerin verstoßen, weil er Darlehensmittel der Klägerin über den Umweg seines allgemeinen Kanzleikontos letztlich anweisungswidrig auch zur Begleichung der Grunderwerbsteuer wie den Kaufnebenkosten verwandt habe, welche nach dem Kaufvertrag von den Erwerbern - zusätzlich zu dem Kaufpreis- hätten bezahlt werden müssen. Dem Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass Grunderwerbssteuer sowie die Kaufnebenkosten faktisch nicht durch die Erwerber sondern wirtschaftlich durch die Verkäuferin selbst aus den zur Erfüllung der Kaufpreisforderung bestimmten Mitteln gezahlt werden sollten; dies sei der klassische Fall eines Kick-Back-Geschäftes.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die vollständige Klageabweisung. Im Komplex A1 fehle es an einer Pflichtverletzung, weil es sich bei dem Treuhandauftrag der Klägerin vom 03.03.2000 um eine unwirksame nachgeschobene Verwahranweisung handele. Im Zeitpunkt der Gutschrift der Valuta am 06.03.2000 habe dem Beklagten kein Treuhandauftrag der Klägerin vorgelegen, eine telefonische Ankündigung einer solchen sei erst am 07.03.2000 nach Gutschrift erfolgt. Aus dem auf dem Überweisungsträger angebrachten Text könne allenfalls darauf geschlossen werden, dass sich die Klägerin der Verwahranweisung aus § 3 des Kaufvertrages habe anschließen wollen. Für den Vorbehalt der Erteilung darüber hinaus gehender Weisungen fehle es an hinreichender Deutlichkeit des Verwendungszwecks. Selbst wenn ein vorrangiger Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, sei jedenfalls die Bedingung einer Belegung des Kaufpreises durch das Schreiben der B u C vom 25.02.2000 erfüllt. Auch Warn- und Hinweispflichten hätten den Beklagten nicht getroffen. Insbesondere hätte die Kaufpreisbestätigung durch die B u C dem Beklagten keinen Anlass zum Misstrauen geben müssen. Die Kaufpreisbestätigung sei keineswegs höchst ungewöhnlich gewesen, zumal sie erst nach Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt sei. Weiter fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen einer eventuellen Treuhandverletzung und dem eingetretnen Schaden. Die Auszahlungsvoraussetzungen hätten bereits vor Ablauf des Treuhandauftrages vorgelegen. Im Übrigen ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Z15, dass dieser eine Kaufpreisbestätigung der B u C als ausreichend gewürdigt hätte. Wenn die Kammer die Aussage des Zeugen für unergiebig halte, habe die Klägerin den ihr aufgegebenen Beweis nicht geführt. Auch aus der vom Senat wiederholt geforderten vollständigen Betrachtung der Interessenlage der Darlehensgeberin habe aus Sicht der Klägerin kein zwingendes Erfordernis zu weiterer Absicherung der Finanzierungsgrundlagen bestanden. Schließlich habe das Landgericht das Mitverschulden der Klägerin im Komplex A1 nur unzureichend berücksichtigt. Die Klägerin habe nämlich Anlass gehabt, die inhaltliche Richtigkeit der Selbstauskunft des Darlehensnehmers A1 zu überprüfen. Im Übrigen müsse der Klägerin die treuwidrige Auskehr der Guthaben von dem Treuhandkonto jedenfalls bereits am 28.05.2001 bekannt gewesen sein, da sie in einem Schreiben unter diesem Datum bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Akteneinsicht unter Hinweis auf die treuwidrige Auskehr von Guthaben vom Treuhandkonto des Beklagten verlangt habe. Im Komplex A2 stelle sich die Rechtslage in keiner Weise anders dar.
Die Klägerin repliziert unter Vorlage des Urteils der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer des LG Limburg vom 05.05.2006, dass der Beklagte von den Kreditbetrügerreien der Kaufvertragsparteien Kenntnis gehabt habe und diese sehenden Auges unterstützt habe. Gegen die Treuhandanweisungen habe der Beklagte vorsätzlich verstoßen. Für die bisher vom Senat vertretene Auffassung, ein Vorsatz könne nicht nachgewiesen werden, fehle es nunmehr auch im Hinblick auf das Strafurteil des LG Limburg an der notwendigen Tatsachengrundlage. Eine Verjährung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Zeitpunkt ihres Akteneinsichtgesuchs die erforderliche Kenntnis von den klagebegründenden Tatsachen nicht gehabt habe.
Der Beklagte meint, die Klägerin sei mit den Tatsachen, die sie nunmehr in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf die Ermittlungsakten des Verfahrens der StA Frankfurt am Main 94 Js 40174.1/97 vortrage, präkludiert. Das gelte auch für das in Bezug genommene Strafverfahren der StA Hof sowie auf das Strafurteil des Landgerichts Limburg vom 05.05. bzw. 08.05.2006; auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung der ersten Instanz seien die schadenskausalen Versäumnisse der Klägerin bei der Kreditvergabe so evident, dass die Annahme eines Schadens wegen ihres überwiegenden Verschuldens ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; in der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin einen Teilerfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO analog ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihm obliegende Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt sich der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten indes nicht wegen der Verletzung von Treuhandauflagen.
1. Allerdings hat der Beklagte gegen ihm erteilte Treuhandweisungen verstoßen.
1.1 Zutreffend ist das Landgericht vom Zustandekommen von einseitigen Treuhandaufträgen, nicht nur im Komplex A2 - wo dies unstreitig ist - sondern auch im Komplex A1, ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht lediglich in das mehrseitige Treuhandverhältnis mit dem Kaufvertragsparteien eingetreten. Ein solcher "Beitritt" kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bank die Valuta ohne Bedingungen und ohne Befristung auf das Notaranderkonto einzahlt. Behält sich dagegen eine Bank die Rückforderung der Darlehensvaluta unter bestimmten Bedingungen vor oder befristet sie ihren Treuhandauftrag, handelt es sich normalerweise um ein einseitiges, dem Treuhandverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien und dem Notar vorgeschaltetes Treuhandverhältnis (BGH NJW 2002, 1346). Entscheidend ist insoweit, ob dem Beklagten bei Überweisung der Darlehensvaluta seitens der Klägerin konkrete Treuhandweisungen erteilt wurden oder er jedenfalls mit solchen rechnen musste. Vorliegend enthielt der Überweisungsträger im Komplex A1 nur den Vermerk "Teilkaufpreiszahlung im Treuhandweg" mit der Bezugnahme auf die Urkundenrollennummer des Kaufvertrages; insoweit geht der Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon aus, dass ein solcher Überweisungstext lediglich nahelegt, dass sich die Klägerin allein der kaufvertraglichen Verwahrungsanweisung aus § 3 des Kaufvertrages anschließen wollte, und dass es für den Vorbehalt der Erteilung darüber hinaus gehender vorrangiger Weisungen an der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit einer entsprechenden Angabe im Verwendungszweck fehlt. Wie der Senat jedoch in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1346) im Hinblick auf die in der früheren Notariatspraxis des Beklagten wiederholt angetroffene Fallkonstellation, dass der Beklagte um Auszahlung der Valuta im Treuhandwege bat und einige Zeit später tatsächlich die Auszahlung auf Notaranderkonto erfolgte, schon wiederholt ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 16.05.2007, 4 U 69/05), können sich, selbst wenn dem Notar im Zeitpunkt der Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Notaranderkonto keine über den Inhalt des Kaufvertrages hinausgehenden Treuhandweisungen erteilt oder avisiert worden waren, einseitige Treuhandweisungen auch konkludent aus der Abwicklung vorangegangener finanzierter Kaufgeschäfte, in die der Notar involviert war, ergeben. Unbestritten hatte der Beklagte aber vor der Abwicklung der Kaufverträge A1 und A2 bereits eine Vielzahl von weiteren durch die Klägerin finanzierte Grundstücksgeschäfte abgewickelt, welche jeweils mit konkreten einseitigen Treuhandweisungen verbunden waren. Beispielhaft gilt das für die dem Senat bekannten Finanzierungen für die Kreditnehmer Z4, Z5, Dr. Z6, Z7 und Z8, alle aus dem Jahr 1998, Z9 Ende 1999 sowie unmittelbar zuvor im Februar 2000 für den Kreditnehmer Z10. Hinzu kommt, dass - worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - es vorliegend ein starkes Indiz dafür gibt, dass der Beklagte seinerzeit vorrangige Weisungen der Klägerin erwartet hat; denn sein Büro hat sich am 07.03.2000 im Fall A1 telefonisch bestätigen lassen, dass die Grundschuldbestellungsunterlagen und der sich darauf beziehende Treuhandauftrag abgesandt worden waren. Auf Grund dieser Gesamtumstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Überweisung der Valuta von noch folgenden einseitigen Verwahranweisungen der Klägerin ausging.
1.2 Der Beklagte hat in beiden Komplexen gegen die Treuhandweisungen durch verfrühte Auszahlung der Gelder verstoßen. Denn in Zeitpunkt der Auszahlung durch Umbuchung auf ein Kanzleikonto und von dort an diverse andere Empfänger waren die Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht eingetreten, weil die Eintragung der Rechte bzw. Rechtsänderungen, die die Treuhandverträge voraussetzten, noch nicht sichergestellt waren. Dies ist im Komplex A2 unstreitig, gilt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Komplex A1. Soweit er meint, schon im Zeitpunkt der Auszahlung seien alle Voraussetzungen des Treuhandauftrages erfüllt gewesen, insbesondere sei auch die Eintragung der Grundschuld der Klägerin an rangerster Stelle schon zu diesem Zeitpunkt sichergestellt gewesen, verkennt er, dass sich weder aus der ihm vorliegenden Löschungsbewilligung der D (Bl. 321 GA) vom 07.02.2000 noch aus einem weiteren Schreiben der D vom 18.02. 2000 (Bl. 322 GA) ergibt, dass er auflagenfrei von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen durfte. Denn dieses Schreiben enthält lediglich die Mitteilung einer Entlassung aus einem nicht bekannten Treuhandauftrag.
1.3 Der Klägerin ist jedoch aus den treuhandwidrig verfrühten Auszahlungen kein kausaler Schaden erwachsen. In beiden Komplexen sind nämlich die Treuhandauflagen später eingetreten.
a) Im Komplex A1 waren sämtliche Treuhandweisungen noch vor Beendigung des Treuhandverhältnisses erledigt worden. Unter dem 10.10. 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass jetzt auch der Eigentumsumschreibungsantrag gestellt war. Daraufhin entließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10.11.2000 aus dem von ihr bis zum 06.11.2000 verlängerten Treuhandauftrag; sie erinnerte nur noch an die bis dahin fehlende Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 2.11.2000 und damit noch vor Ablauf der Befristung des Treuhandauftrages. Klägerin und Landgericht argumentieren zu Unrecht, die Auszahlungsvoraussetzungen hätten zu keiner Zeit vorgelegen, weil der Kaufpreis nicht belegt gewesen sei. Der Senat hat schon wiederholt entschieden, dass die Treuhandweisung "Belegung des Kaufpreises" nicht den Nachweis oder die Überprüfung durch den Notar verlangt, dass der zu zahlende Betrag auch tatsächlich an die Verkäuferin geleistet wurde. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kommt dem Wort "belegt" gerade nicht die Bedeutung von "tatsächlich bezahlt" zu. Nach allgemeinem Rechtsverständnis ist ein "Beleg" nicht nur eine Quittung über die tatsächlich erfolgte Zahlung, sondern auch ein schriftliches Dokument, welches als Indiz die Schlussfolgerung auf die Haupttatsache (tatsächliche Zahlung) zulässt. Eine andere Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der finanzierenden Banken nicht gerechtfertigt; denn die Auflage bezweckt aus Sicht der Bank, zunächst einmal sicher zu stellen, dass der von ihr zu finanzierende Teil des Kaufpreises erst ausgezahlt wird, wenn auch der übrige Kaufpreisrest gezahlt ist. Sonst besteht die Gefahr besteht, dass der Käufer seinen Teil nicht erfüllt und Kauf und Darlehens rückabgewickelt werden müssen. Dafür ist aber eine förmliche Empfangsquittung ebenso wie jede andere schriftliche Mitteilung des Gläubigers ein geeigneter Nachweis. Denn der Gläubiger wird später schwerlich beweisen können, den Restkaufpreis trotz der von ihm dem Notar vorgelegten Bestätigung nicht erhalten zu haben. Sollte die Auflage einen weitergehenden Zweck haben, nämlich zu verhindern, dass die Kaufvertragsparteien intern einen niedrigeren Kaufpreis vereinbaren und damit das Finanzierungskonzept der Bank unterwandern, so wäre auch die Zahlung des Restkaufpreises auf das Anderkonto kein adäquates Mittel, um dies zu verhindern. Denn der Verkäufer könnte den erhaltenen Mehrpreis entsprechend der kollusiven Absprache mit dem Käufer anschließend an diesen zurückzahlen. Das Landgericht meint, der vorliegende Fall weise eine Besonderheit auf, der eine andere rechtliche Bewertung rechtfertige; denn der Umstand, dass die Verkäuferin B u C dem Beklagten schon vor Erteilung des Treuhandauftrages bestätigt habe, von den Kunden A1 und A2 einen bestimmten Betrag zur Deckung des Eigenkapitals und von Nebenkosten erhalten zu haben, sei angesichts des Zeitpunkts dieser Mitteilung höchst ungewöhnlich und hätte dem Beklagten Anlass zu Misstrauen geben müssen, denn üblicher Weise würde kein Käufer dem Verkäufer bereits vorab einen Teilbetrag zur Begleichung von Kaufnebenkosten ohne Sicherheiten zahlen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Bestätigung der Zahlung des Eigenanteils des Kaufpreises durch die B u C erfolgte nämlich zu einem Zeitpunkt, als der Kaufvertrag nicht nur abgeschlossen war, sondern auch der Kaufpreis zur Zahlung fällig geworden war. Der Senat geht daher auf der Grundlage der in seinem Urteil vom 04.05.2005 - 4 U 215/04 - entwickelten und den Parteien bekannten Rechtsprechung davon aus, dass der Kaufpreis im Sinne der erteilten Treuhandweisung ausreichend belegt war. Auch aus der Perspektive der Klägerin stand insoweit der Auszahlung der Darlehensvaluta nichts mehr entgegen, weil damit nicht mehr die Gefahr bestand, dass der Käufer seinen Teil nicht erfüllte und Kauf und Darlehen hätten rückabgewickelt werden müssen. War aber die Kaufpreisteilzahlung durch die Nachricht der Verkäuferin belegt, so sind die Treuhandweisungen im Fall Komplex A1 sämtlich innerhalb der Dauer des bestehenden Treuhandverhältnisses eingetreten. Selbst wenn man dies hinsichtlich der Kaufpreisbelegung anders sehen wollte, fehlte es gleichwohl aus anderen Gründen an der haftungsausfüllenden Kausalität. Zum einen scheitert die Zurechnung des eingetretenen Schadens bereits daran, dass der Schaden der Klägerin dadurch eingetreten ist, dass ihre Darlehensnehmer sich im Nachhinein als finanziell unzuverlässig herausgestellt haben. Der Umstand der Kaufpreisbelegung im Rahmen der Treuhandweisung der den Kauf finanzierenden Bank hat aber nicht die Funktion die Banken zeitlich schrankenlos vor dem Insolvenzrisiko ihrer Darlehensnehmer zu schützen. Wie dargelegt bezweckt die Treuhandweisung der Kaufpreisbelegung vor allem sicherzustellen, dass Kauf und Darlehen nicht wegen der Nichtzahlung des Kaufpreiseigenanteils des Käufers rückabgewickelt werden müssen. Bleibt aber der Kaufvertrag wirksam und sind mit der Eigentumseintragung des Käufers die Hauptpflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag erfüllt, können sich die Risiken der Banken, vor denen die Verwahranweisungen schützen sollen, an sich nicht mehr realisieren. Zum anderen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich aus der Beweisaufnahme unmittelbar die fehlende Kausalität ergibt. Denn der Zeuge Z15, seinerzeit Gruppenleiter in der Kreditabteilung der Klägerin, der sich selbst als sehr vorsichtig charakterisiert, hat bekundet, ihm hätte die Kaufpreisbestätigung der B u C vom 25.02.2000 durchaus ausgereicht. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen einer Treuhandverletzung und dem eingetretenen Schaden positiv widerlegt.
b) Im Komplex A2 gilt nichts anderes. Hier forderte die Klägerin nach Ablauf des letztmalig bis zum 22.03.2001 verlängerten Treuhandauftrages mit Schreiben vom 26.03.2001 den Beklagten zur Rückzahlung der Treuhandvaluta bis spätestens 05.04.2001 auf. Bereits vor dem 22.03.2001 waren indes die Treuhandweisungen erfüllt. Hinsichtlich der Kaufpreisbelegung wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Im Zeitpunkt des Ablaufs des Treuhandvertrages war aber auch die Erfüllung der übrigen Treuhandauflagen sichergestellt. Die Grundschuld der Klägerin war eingetragen, der Antrag auf Eigentumsumschreibung war am 17.07.2000 zugleich mit dem Antrag auf Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung gestellt, der Antrag auf Löschung der noch vorrangigen Auflassungsvormerkung zugunsten eines Herrn Z3 wurde am 07.08.2000 gestellt. Am 22.01.2001 stellte der Beklagte den Löschungsantrag hinsichtlich der vorrangig eingetragenen Grundschuld der F-Bank O6; über deren Löschungsbewilligung vom 28.11.1999 durfte er nach einem Schreiben der F-Bank vom 01.02.1999 unbestritten auflagenfrei verfügen. Soweit der Grundschuld der Klägerin in Abt. II unter den lfd. Nr. 4 und 5 Belastungen für Versorgungsleitungen vorgehen, macht die Klägerin selbst nicht (mehr) geltend, dass dieser Umstand für die Werthaltigkeit der Grundschuld von Bedeutung ist oder aus anderen Gründen von ihr nicht akzeptiert würde, zumal ihr zum einen durch den Kaufvertrag bereits klar sein musste, dass diese Belastungen auch gegenüber der zu ihren Gunsten einzutragenden Grundschuld vorrangig sein müssten; dies hat sie zum andern auch im Komplex A1, wo dieselben Belastungen vorrangig waren, ausdrücklich akzeptiert (Bl. 53 GA). Im Zeitpunkt des Ablaufs des Treuhandauftrages war allein die Löschung der in Abteilung III vorrangigen Grundschulden der F-Bank O6 noch nicht vollzogen. Nach dem Treuhandauftrag sollte aber für die Erfüllung der Auflage ausreichend sein, dass sich aus dem Grundbuch und den Grundbuchakten keine Umstände ergaben, die einer entsprechend rangrichtigen Eintragung der Klägerin entgegenstehen würden. Dies war der Fall. Der Beklagte hat daher mit dem Eintragungsantrag vom 22.01.2001 auch diese Treuhandweisung erfüllt. Soweit die Klägerin erstinstanzlich darüber hinaus geltend gemacht hat, die rangrichtige Eintragung sei nicht sichergestellt gewesen, weil der Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden sei, hat sie dieses Argument in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt; der Senat hat in seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich auch insoweit ausdrücklich klargestellt, dass der Kostenvorschuss keine Voraussetzung für die Sicherstellung einer Eintragung ist.
2. Das erstinstanzliche Urteil hat jedoch im Wesentlichen Bestand, weil der Beklagte gegen ihm obliegende Warn- und Hinweispflichten verstoßen hat. Aus einer in Analogie zu § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO entwickelten, die Pflichten des § 17 BeurkG erweiternden besonderen Belehrungspflicht ist der Notar zu Warnhinweisen verpflichtet, wenn die Beteiligten der Beurkundung durch Abgabe von Willenserklärungen ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden; dies gilt insbesondere dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falles, also wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten Geschäfts Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis um die Rechtslage oder von Sachumständen, welche die Bedeutung des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (BGH ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1993, 2744 f.). Diese doppelte Belehrungspflicht gilt insbesondere dann, wenn ein Kreditbetrug zu Lasten der finanzierenden Bank dadurch erfolgen soll, dass die Kaufvertragsparteien überhöhte Kaufpreise ausweisen. Maßgeblich und ausreichend für die Begründung einer solchen Pflicht ist, ob der Notar hinreichend Anhaltspunkte dafür hat, dass die Parteien eines Grundstückskaufs- bzw. Werkvertrages kollusiv zur Erschleichung eines überhöhten Finanzierungskredits zu Lasten der Finanzierungsgläubigerin zusammenwirken. Der Notar verstößt gegen diese Amtspflicht, wenn er es bei derartigen Fallgestaltungen unterlässt, den Treugeber über ihm bekannte, auf eine Abschöpfung der Finanzmittel im Wege der betrügerischen Überfinanzierung hinweisende Verdachtsmomente zu informieren; als solche Anhaltspunkte kommen u. a. sittenwidrig überhöhte Kaufpreise, vor allem aber erkennbare Kick-Back Zahlungen des Verkäufers an den Käufer in Betracht.
2.1 Derartige Anhaltspunkte hatte der Beklagte.
Den Nachweis von Kick-Back-Zahlungen hat die Klägerin allerdings weder im Komplex A1 noch im Fall A2 führen können. Die Aussage des Zeugen A1, die indiziell zumindest auf nicht seriöse Geschäftspraktiken der beteiligten Kaufvertragsparteien bzw. derjenigen, die die Verträge vermittelt haben, hinweisen mag, reicht indes zur Feststellung von Kick-Back-Zahlungen seitens der B U C an den Zeugen nicht aus. Es bleibt offen, von wem die 26.000,- DM, von denen der Zeuge spricht, konkret geleistet worden sind. Die Aussage des Zeugen ist auch insoweit mit Zurückhaltung zu bewerten, als er von "acht bis neun Wohnungen" spricht, für die er "beim Notar unterschrieben" habe. Tatsächlich haben A2 und A1 neben den beiden streitgegenständlichen Eigentumswohnungen nur eine weitere Beurkundung bei dem Beklagten durchführen lassen. Es lässt sich daher aus der Aussage des Zeugen nur ein allgemeines Indiz für betrügerische Machenschaften gewinnen, die konkrete Feststellung eines Wissens des Beklagten um Kick-Back-Zahlungen ist jedoch nicht möglich. Anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen, an denen die Parteien beteiligt waren, lagen auch keine auf ein betrügerisches Geschäft hinweisende Zahlungsanweisungen der Verkäuferin auf Vornahme bestimmter Rückzahlungen an die Käufer vor. Die unwiderruflichen Zahlungsanweisungen der Verkäuferin waren vielmehr lediglich darauf gerichtet, zunächst die Grundpfandgläubiger abzulösen und sodann den Restbetrag an die Kanzlei des Beklagten auszuzahlen. Nach dem Kaufvertrag diente der Kaufpreis aber gerade unter anderem dazu, dass der Verkäufer vorrangige Grundpfandrechte ablösen konnte. Auch die dann veranlassten Auszahlungen vom Geschäftskonto des Beklagten lassen einen Kaufpreisrückfluss an die Käufer nicht feststellen, jedenfalls lassen sich in beiden Komplexen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür finden, dass Kick-Back-Zahlungen zugunsten der Käufer erfolgt sind.
Es gibt jedoch weitere Umstände, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung des Senats begründen, dass für den Beklagten gegenüber der Klägerin Veranlassung zu warnenden Hinweisen auf möglicherweise betrügerische Machenschaften im Zusammenhang mit den Finanzierungen der Wohnungskäufe bestanden.
Insoweit hat das Landgericht zu Recht auf den Inhalt der Kaufpreisbestätigung der B u C hingewiesen, soweit diese darin verlangt hatte, vor der Weiterleitung dieser Bestätigung an die Filiale der Klägerin in O2 die entsprechende notarielle Mitteilung zuerst an sich, die Verkäuferin, zur Überprüfung zu senden. Der Beklagte hat auch in zweiter Instanz diesen eher ungewöhnlich erscheinenden Vorgang nicht erklärt und nichts zu den näheren Hintergründen vorgetragen. Als weiterer unstreitiger Umstand, der indiziell auf einen Kreditbetrug hinweisen kann, kommt hinzu, dass für die für rund 148.000,- DM erworbene Wohnung A2 bei der Zwangsversteigerung lediglich ein Erlös von rund 33.000,- DM erzielt werden konnte und damit die Annahme nahe liegt, dass der Klägerin ein völlig überhöhter Wert der Immobilie vorgespiegelt worden ist.
Weitere Indizien ergeben sich aus einer Reihe anderer Geschäfte, in die der Beklagte eingebunden war.
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 28.02.2007 (4 U 165/06) darauf hingewiesen, dass eine Pflicht des Notars besteht, die Bank über aus anderen Geschäften resultierende Anhaltspunkte für einen Kreditbetrug zu informieren, wenn zwischen diesen Geschäften und dem fraglichen Vertrag ein innerer Zusammenhang besteht, beispielsweise bei Beteiligung einer identischen Kaufvertragspartei oder einer Verbindung über eine die Geschäfte dominierende Person. Derartige Verknüpfungsmöglichkeiten bestehen vorliegend über die Verkäuferin, die Firma B u C, und den Zeugen Z11, der sowohl für die B u C als auch für die in anderem Zusammenhang dem Senat einschlägig bekannt gewordene H AG auftrat. Insoweit sind verschiedene objektive Umstände unstreitig, die indiziell auf einen Kreditbetrug zu Lasten der finanzierenden Bank hinweisen: Objektiv fest steht, dass dem Beklagten eine Kick-Back-Zahlung der B u C im Jahr 1999 an den Käufer Z9 bekannt war (Urteil des Senats vom 27.07.2005, 4 U 1/05). Im dortigen Fall hatte der Beklagte persönlich unter dem 12.10.1999 den Auftrag der Rücküberweisung des Eigenkapitalanteils an den Erwerber erteilt, auch dort unter Nutzung des bekannten "Treuhandkontos RA2", also des allgemeinen Kanzleikontos des Beklagten. Eine Kick-Back-Zahlung bei der Abwicklung eines weiteren Kaufvertrages zwischen der B u C und dem Erwerber Z9 gab es in enger zeitlicher Nähe zum vorstehenden Sachverhalt am 21.02.2000, mit der sich der Senat seinerzeit nicht beschäftigten musste (Bl. 19, 213 GA). Wichtig ist dabei, dass es um dasselbe Objekt in O1 ging. Auffallend ist weiter, dass der Beklagte die Kick-Backs in diesen Fällen nicht bestreitet. Auch im Fall des dem Senat auf Grund eines weiteren Rechtsstreits bekannten Erwerbers Z5 sind mehrere Fälle von Kick-Backs an die Käuferseite unstreitig. Hier war zwar Verkäuferin nicht die B u C, sondern die H AG, für die aber ebenso wie für die B u C der Zeuge Z11 handelte. Auch diese vier Kick-Back-Zahlungen (Bl. 205 GA) betreffen wieder das Objekt in O1 und die Kaufverträge datieren alle aus 1998/ 1999. Von der Klägerin schon in der Klageschrift vorgetragen ist darüber hinaus eine Kick-Back-Zahlung bezogen auf einen Wohnungserwerb in O3 durch einen Dr. Z12 im Februar 2000. Das Verbindungsstück hier stellt wieder der für die H AG handelnde Zeuge Z11 dar. Auch für eine weitere Wohnung in O4, die der dem Senat in anderem Zusammenhang ebenso bekannte Z7 erwarb, wurden im August 1998 durch den Beklagten über das Notaranderkonto an den Käufer 14.400,- DM zurückgezahlt. Aus diesen unstreitigen Vorgängen und den übrigen Indizien schlussfolgert der Senat, dass der Beklagte bei den konkreten Geschäften ausreichende Anhaltspunkte hatte, die in veranlassten mussten, der Klägerin entsprechende Warnhinweise zukommen zulassen. Das Unterlassen dieser Warnhinweise ist für den der Klägerin entstandenen Schanden kausal. Denn hätte der Beklagte der Klägerin einen Hinweis darauf erteilt, dass das Risiko eines falschen Eigenkapitalnachweises der Käufer besteht und hätte die Klägerin gewusst, dass bei Kaufverträgen unter Beteiligung der B u C bereits in der Vergangenheit Kick-Backs geflossen waren, so hätte sie nach völlig überwiegender Wahrscheinlichkeit der Auszahlung der Darlehensvaluta nicht zugestimmt, ggf. hätte sie auf Grund des Verdachts eines Betruges zu ihren Lasten bereits ausgezahlte Treuhandvaluta unverzüglich zurückgefordert und von der Finanzierung Abstand genommen.
2.2 Die Klägerin muss sich indes ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1, 2 BGB zurechnen lassen. Anknüpfungspunkt für den Vorwurf eines Mitverschuldens kann wegen des vom Senat vertretenen Verständnisses der Kaufpreisbelegung indes nicht das Schreiben des Beklagten vom 28.02.2000 sein.
Die Klägerin muss sich jedoch den Vorwurf gefallen lassen, dass sie weder im Komplex A1 noch im Komplex A2 die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer und die Werthaltigkeit der Immobilien einer ausreichend sorgfältigen Prüfung unterzogen hat. So hat die Klägerin die Widersprüchlichkeit der Selbstauskunft des Darlehensnehmers A1 übersehen oder nicht berücksichtigt. Denn einerseits wies diese Auskunft ein Bruttoeinkommen von 8.500 DM, anderseits eine Berufsunfähigkeitsrente aus. Zum Zeitpunkt der Selbstauskunft wäre zudem die Hinzuverdienstgrenze bezüglich einer Berufsunfähigkeitsrente überschritten gewesen und die Rente vollständig entfallen. Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch in der drei Monate später der Klägerin vorgelegten Selbstauskunft des Darlehensnehmers A1. Dort wird das Bankguthaben unverändert mit 26.000,- DM angegeben, obwohl gemäß Auskunft monatliche Raten mit 1.337,- DM bedient wurden, ohne dass bei den Verbindlichkeiten ein dazu korrespondierender Posten erklärt worden wäre. Schließlich hat die Klägerin weder die bankübliche Schufa-Auskunft vorgelegt, noch eine ebenfalls übliche Substanzwertberechnung der Wohnung. Jedenfalls enthalten weder die überreichten Kreditunterlagen des Darlehensnehmers A1 noch des Darlehensnehmers A2 eine Schufa-Abfrage. Zutreffend verweist der Beklagte ferner auf die Widersprüchlichkeiten in der Selbstauskunft des Darlehensnehmers A2, in der sich die handschriftliche Eintragung eines Grundschulddarlehens über 180.000 DM ohne einen korrespondierenden Ausgabenposten in der diesbezüglichen Aufstellung gibt. Dies hätte, zumal die Angabe der besicherten Immobilie fehlt, einem sorgfältigen Kreditsachbearbeiter auffallen müssen; schließlich fehlt auch hier eine Substanzwertberechnung der zu erwerbenden Wohnung. Die Klägerin ist dem Mitverschuldensvorwurf mit der Auffassung entgegengetreten, sie habe auf die Richtigkeit der Auskunft der Kreditnehmer vertrauen dürfen und im Übrigen komme ein Mitverschulden schon deshalb nicht in Betracht, weil die ihr obliegende Pflicht einer ordnungsgemäßen Prüfung des beabsichtigten Kreditengagements nicht den Zweck habe, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern. Diese Argumentation ist indes nur zutreffend gegenüber treuhandwidrigen Verfügungen des Notars, nicht gegenüber der nach Auffassung des Senats den Schadensersatzanspruch der Klägerin tragenden Verletzung von Warn- und Hinweispflichten. Der Bundesgerichtshof hat ein Mitverschulden durch nicht ausreichende Prüfung des Wertes des zu beleihenden Objekts gegenüber der Unterlassung eines außerordentlichen Warnhinweises, der eine möglicherweise überhöhte Bewertung betraf, ausdrücklich für möglich erachtet (BGH DNotZ 1978, 373, 376). In einem solchen Fall wäre bei richtiger Prüfung die Finanzierung abgelehnt worden und ein Hinweis des Notars an die Treugeberin dann nicht notwendig geworden. Eine unterlassene ausreichende Prüfung durch die Bank ist bei dieser Fallgestaltung Vorbedingung für den Schaden und deshalb mitursächlich. Vollständig entfallen könnte danach der Mitverschuldensvorwurf nur dann, wenn der Senat davon ausgehen würde, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat und deshalb auch deliktisch haften würde. Eine Deliktshaftung lässt sich jedoch aus dem Tatsachenvortrag erster Instanz nicht begründen. Dazu bedürfte es der Berücksichtigung des neuen Vortrags der Klägerin, dem indes §§ 529, 531 ZPO entgegensteht; dieser neue Vortrag ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil er unstreitig wäre. Unstreitig ist lediglich die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten, nicht jedoch die diese tragenden Feststellungen. Angesichts des Tatsachenvortrags des Beklagten in beiden Instanzen und der diesem beigefügten rechtlichen Bewertungen hätte es eines ausdrücklichen Unstreitigstellens der dem Strafurteil zugrundeliegenden Feststellungen bedurft, um den Vortrag der Klägerin trotz des Novenverbots in zweiter Instanz berücksichtigen zu können.
Bei einer Abwägung der Pflichtverletzung des Beklagten einerseits und des Mitverschuldens der Klägerin wiegt nach Überzeugung des Senats das Verschulden des Notars schwerer als die Versäumnisse der Klägerin. Der Senat bewertet das mitwirkende Verschulden bei der Schadensentstehung mit 1/4.
2.3 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.12.2005. Davon ausgehend wäre, da die Schadensersatzforderung bereits 2001 entstanden ist, die Klage nach altem Recht auf der Grundlage von § 852 BGB a. F. verjährt, wenn die Klägerin die für das Inlaufsetzen der Verjährungsfrist maßgeblichen Tatsachen vor dem 30.12.2002 gekannt hätte. Insoweit hat der Beklagte lediglich vortragen können, dass die Klägerin spätestens seit Juni 2001 Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - 94 Js 40174.1/97- gehabt habe. Nach ihrem Akteneinsichtsantrag bei der Staatsanwaltschaft vom 30.05.2001 kannte die Klägerin seinerzeit aber nur den Umstand der treuwidrigen Auskehr von Guthaben auf dem Treuhandkonto des Beklagten, worauf es aus den oben dargestellten Gründen vorliegend indes nicht ankommt. Ebenso wenig kommt es auf die Kenntnis der Klägerin, die sie im Oktober 2001 gewonnen haben mag, an, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Z11 und andere wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges u. a. eingeleitet worden war, indem es auch um die Finanzierung der Wohnungserwerbe A1 und A2 ging. Dies setzte die Klägerin noch nicht in die Lage, gegen den Beklagten Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Soweit der insoweit darlegungsbelastete Beklagte lediglich den Vortrag der Klägerin bestreitet, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe erstmals am 11.02.2003 Einsicht in die Ermittlungsakten genommen, reicht dies unter Verjährungsgesichtspunkten nicht aus.
3. Der Zinsanspruch kann der Klägerin als Schadensersatzanspruch dem Grunde nach frühestens mit Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem Notaranderkonto des Beklagten entstanden sein, weil sie das Geld bei Erteilung der notwendigen Warnhinweise nicht ausgezahlt hätte. Der Höhe nach war der Senat wegen § 308 ZPO an der Zubilligung eines weitergehenden Schadens gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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