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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 69/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 418
Der Eingangsstempel erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für den Eingang der Berufung an diesem Tag. Der Berufungskläger ist hinsichtlich des nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises daher darlegungs- und beweisbelastet, ohne das ihm insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen.
Gründe:

I.

Am 24.06.2003 beurkundete der Beklagte einen Kaufvertrag zwischen einem Herrn A auf der Käuferseite und einer B GmbH als Verkäuferin. Gegenstand des Kaufvertrages war ein noch zu bildendes Wohnungseigentum an einem Grundstück in O1. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Gemäß § 3 des später wegen fehlerhafter Beurkundung des Kaufpreises korrigierten Vertrages war die Zahlung des Kaufpreises von 440.000 € auf das Notaranderkonto des Beklagten vereinbart. Die Auszahlung an den Verkäufer sollte erfolgen, sobald lastenfreier Eigentumsübergang sichergestellt war, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zahlung der Grunderwerbssteuer und mit Ausnahme der im Kaufvertrag übernommenen Belastungen sowie solcher Belastungen, welche zur Finanzierung des Kaufpreises dienten.

Mit Schreiben vom 25.06.2003 bat die Klägerin, die dem Käufer zur Kaufpreisfinanzierung ein Darlehen gewährt hatte, den Beklagten um Beurkundung einer ihre Kaufpreisfinanzierung sichernden Grundschuld über 370.000 €, die dieser am 09.07.2003 zu seiner Urkundenrolle Nr. .../03 erstellte. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte der Klägerin auszugsweise eine beglaubigte Ablichtung des notariellen Kaufvertrages, eine vollstreckbare Ausfertigung sowie eine Ablichtung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde unter Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl des von ihm eingerichteten Notaranderkontos und bat um sofortige Überweisung der Darlehensvaluta "im Treuhandwege".

Am 25.07.2003 überwies die Klägerin telegrafisch einen Betrag von 366.300 €, der am gleichen Tage bei der benannten Bank zu Gunsten des Notaranderkontos des Beklagten gutgeschrieben wurde. Der Buchungsbeleg vom 25.07.2003 mit entsprechender Wertstellung des Betrages enthält keinen Hinweis auf beabsichtigte Treuhandweisungen der Klägerin, ebenso wenig aber auch der Überweisungsträger der Klägerin. Ausweislich des Massenbuchs des Beklagten wurde der Betrag am 30.07.2003 gebucht. Zwei Tage zuvor, am 28.07.2003, war beim Beklagten der Treuhandauftrag der Klägerin mit spezifischen Verwahranweisungen hinsichtlich der überwiesenen Gelder eingegangen.

Wegen des Inhalts der schriftlichen Treuhandweisungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Den Treuhandauftrag nahm der Beklagte ausweislich seines handschriftlichen Vermerks auf der Urkunde am 31.07.2003 an. Bereits Anfang August 2003 zahlte der Beklagte von dem Notaranderkonto an die Verkäuferin 440.000 € aus.

Mit Schreiben vom 07.06.2004 widerrief die Klägerin den Treuhandauftrag mit der Begründung, die Treuhandweisung, die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 370.000 € Jahreszins und Nebenleistung sicher zu stellen, sei nicht vollzogen worden. Der Beklagte bemühte sich in der Folgezeit vergeblich um Rückzahlung des an die Verkäuferin ausgekehrten Kaufpreises auf das Notaranderkonto.

Wegen der weiteren Einzelheiten ist zunächst auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Der Tatbestand ist insoweit zu ergänzen, dass die Klägerin schon erstinstanzlich den geltend gemachten Zahlungsanspruch alternativ mit Schadensersatzansprüchen des Käufers A begründet hat, die die Klägerin gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen (im Einzelnen Bl. 201 ff).

Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Hauptantrag (und Hauptbegründung) der Klägerin einschränkungslos zur Zahlung verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 17.03.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit - jedenfalls ausweislich des Eingangsstempels - am Dienstag, dem 19.04.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005 begründet.

Nachdem seinem Prozessbevollmächtigten am 25.04.2005 Geschäftsnummer und Eingangsdatum der Berufungsschrift mitgeteilt worden war, hat dieser noch mit Schriftsatz vom gleichen Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorsorglich nochmals Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die in seinem Anwaltsbüro tätige Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin C habe die Berufungsschrift bereits am Montag, dem 18.04.2005 etwa um 18 Uhr in den "Nachtbriefkasten der Justizbehörden O2, Briefannahmestelle in der ...straße ..." eingeworfen.

Der auf der Berufungsschrift angebrachte Stempel vom 19.04.2005 könne fehlerhaft nur innerhalb der Briefannahmestelle verursacht worden sein, so dass die Verfristung der Berufungseinlegung unverschuldet sei.

Nachdem insoweit eine dienstliche Erklärung der gemeinsamen Briefannahmestelle der ... Justizbehörden eingeholt und dem Bevollmächtigten des Beklagten zur Kenntnis gegeben worden war, hat der Beklagte unter Bezugnahme auf das Zeugnis der C die Behauptung aufrechterhalten und vertieft, diese habe den Berufungsschriftsatz persönlich am 18.04.2005 gegen 18 Uhr in den Fristenkasten eingeworfen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2005 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels unzulässig, der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unbegründet.

1. Der Beklagte hat die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt.

Nachdem die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beklagten am 17.03.2005 erfolgt war, lief die Berufungsfrist des § 517 1. Halbsatz ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 erste Alternative BGB am 17.04.2005 ab. Da dieser Tag ein Sonntag war, endete die Frist nach § 193 BGB am folgenden Werktag. Dies war Montag, der 18.04.2005.

Der Beklagte, der als Berufungsführer hinsichtlich der fristgerechten Einlegung der Berufung am 18.04.2005 beweispflichtig ist, hat diesen Beweis nicht zur Überzeugung des Senats führen können.

Der auf dem Berufungsschriftsatz angebrachte Stempel der Briefannahmestelle der Justizbehörden O2 weist den 19.04.2005 als Tag des Eingangs der Berufung aus. Der Eingangsstempel erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für den Eingang der Berufung des Beklagten an diesem Tag. Der Beklagte ist hinsichtlich des nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises daher darlegungs- und beweisbelastet, ohne das ihm insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen (BGH, BGHR ZPO § 418 Abs. 2 - Eingangsstempel 1).

Da die Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises nicht überspannt werden dürfen, zumal der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung hat, hat der Senat zunächst zur Aufklärung des Sachverhalts eine dienstliche Stellungnahme des Leiters der Briefannahmestelle bei den ... Justizbehörden eingeholt (zur Notwendigkeit entsprechender amtswegiger Aufklärung vergleiche BGH NJW-RR 2005, 75; NJW 2000, 1872f). Dieser hat mitgeteilt, ausweislich des in der Briefannahmestelle geführten Fristenbuchs sei der Berufungsschriftsatz am 19.04.2005 in den Fristenkasten eingeworfen worden. Dort sei der Schriftsatz am 20.04.2005 von der zuständigen Justizangestellten, der Zeugin D, aus dem Kasten entnommen, mit dem Eingangsstempel "19.04.2005" abgestempelt und in das Fristenbuch des Oberlandesgerichts eingetragen worden; der Ausdruck des Umschaltnachweises der Schaltuhr belege die ordnungsgemäße Funktionsweise des Fristenkastens.

Im Zuge der weiter durchgeführten Beweisaufnahme ist folgende Funktionsweise des Fristenkastens unstreitig geworden:

In dem Fristenkasten befindet sich eine geöffnet nahezu senkrecht nach unten weisende, die gesamte Breite des inneren Raumkörpers ausfüllende Klappe, die sich wenige Minuten nach Mitternacht in der Weise schließt, dass sie sich nach oben in die Waagerechte bewegt und so den Kasten horizontal teilt. Es entstehen auf diese Weise zwei vollständig getrennte Räume, die durch keine Öffnung miteinander verbunden sind. Dabei dient der obere zur Aufnahme der nach Schließung der Klappe eingeworfenen Eingänge.

Die Zeitpunkte von Schließung am Tagesende und Öffnung der Klappe am Folgetag werden durch eine Schaltuhr datenmäßig erfasst.

Durch die Aussage der Zeugin D steht darüber hinaus zur Überzeugung des Senats fest:

Für die Leerung des Fristenkastens bei den Justizbehörden O2 ist allein die Zeugin D zuständig, soweit diese nicht urlaubs- oder krankheitsbedingt verhindert ist. So war sie auch am Morgen des 19. und des 20. 04.2005 bei Leerung des Kastens die alleinverantwortlich handelnde Person.

Die Leerung des Fristenkastens durch die Zeugin erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass zunächst die Eingänge, die sich im Zeitpunkt der Öffnung des Kastens durch die Zeugin in dem unteren Teil des durch die waagerecht stehende Klappe geteilten Fristenkasten befinden, entnommen und getrennt verwahrt werden. In einem nächsten, davon getrennten weiteren Arbeitsschritt werden die oberhalb der Klappe befindlichen Schriftstücke in den unteren, jetzt leeren Teil des Fristenkastens gelegt und erst dann die Klappe wieder nach unten geöffnet. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, diese Arbeitsschritte in gleicher Weise auch bei Leerung des Fristenkastens am 19. und 20.04.2005 so vorgenommen zu haben.

Die entnommenen Schriftstücke werden mit einem roten Stempel mit dem Aufdruck "Nachtbriefkasten" versehen. Auf diesem Stempel wird als Eingangsdatum das Datum des Vortages vermerkt. Dabei erhalten die im Fristenkasten verbliebenen, also nach dem Schließen der Klappe eingegangenen Schriftstücke sowie die bis zum erneuten Schließen bei Tagesanbruch noch eingehenden Schriftsätze (nach Öffnung und Leerung am Folgetag) den gleichen Tagesstempel.

Deshalb erlaubt der auf der Berufungsschrift angebrachte Eingangsstempel vom 19.04. den Schluss, dass bei Einhaltung dieser Arbeitsschritte und Fehlen eines technischen Defektes der Schriftsatz erst nach Schließung der Klappe in der Nacht vom 18. auf den 19.04.2005 eingegangen sein kann.

Aus der Aussage der Zeugin D und ausweislich des vom Senat in Augenschein genommenen Fristenbuchs ergibt sich, dass sich die Klappe des Fristenkastens nach der elektronischen Zeiterfassung in der Nacht vom 18. auf den 19.04.2005 um 00:05 Uhr geschlossen hat und die Zeugin D die vorstehend beschriebenen Arbeitsgänge bei Entnahme der Post am 19.04.2005 um 6:19 Uhr begonnen hat. Ausweislich der Eintragung im Fristenbuch und nach Aussage der Zeugin befand sich unter den am 19.04. 2005 entnommenen Eingängen die streitgegenständliche Berufungsschrift nicht. Sie befand sich vielmehr unter den fünf Eingängen, die bei Öffnung des Fristenkastens am Morgen des 20.04.2005 vorgefunden wurden. Die Zeugin D hat mit ihrer Unterschrift im Fristenbuch und ihrer Aussage vor dem Senat bestätigt, dass sie die Umschaltnachweise und Zeitangaben kontrolliert und sodann auf sämtlichen fünf Eingängen als Zeitpunkt des Eingangs den 19.04.2005 vermerkt hat. Danach kann die streitgegenständliche Berufungsschrift nur nach Schließung der Klappe des Fristenkastens um 0.05 Uhr in der Nacht des 19.04.2005 eingegangen sein.

Angesichts dieser Feststellungen kann der Senat auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin C nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Berufungsschriftsatz des Beklagten noch vor Ablauf des 18.04.2005 in das Fristenfach eingelegt worden ist.

Die Zeugin C hat zwar die Behauptung des Beklagten bestätigt, sie habe den Berufungsschriftsatz im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits nachmittags ausgefertigt und am frühen Abend gegen 18:00 Uhr in den Fristenkasten eingeworfen. Sie hat auch im Einzelnen erläutert, wieso abweichend von der normalen Behandlung von Fristensachen im Büro der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, wo Fristensachen grundsätzlich bis 14.00 Uhr erstellt und durch einen Gerichtsboten der Kanzlei zu Gericht gebracht werden, die Berufungsschrift erst am frühen Abend abweichend von der üblichen Praxis durch sie selbst zu Gericht gebracht worden ist. Zwar hat die Zeugin keine eigene konkrete Erinnerung mehr an den Arbeitsablauf in der Praxis vor Ausfertigung der Berufung und an einzelne Vorgänge, mit denen sie zuvor beschäftigt war. Dies spricht gleichwohl nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angabe, das Anwaltsbüro vor 18:00 Uhr verlassen zu haben, um den Schriftsatz noch in den Fristenkasten einzulegen, zumal dies für sie kein Routinevorgang war und sie sich an die Besorgung gerade dieses Schriftsatzes an sich auch deshalb erinnern können muss, weil sie innerhalb ihrer vierjährigen Tätigkeit für das Anwaltsbüro zuvor nur etwa sechs oder sieben mal damit beauftragt war, Post in den Fristenkasten einzuwerfen, und weil sie sich an diesem Abend von sich aus bereit erklärt hatte, die Berufung zum Fristenkasten zu bringen.

Auch wenn sich danach aus der Aussage der Zeugin und ihrem Aussageverhalten keine ausreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf eine nicht realitätsbegründete Aussage ergeben, kann der Senat allein aufgrund der Aussage dieser Zeugin nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass die Berufung fristgerecht eingelegt worden ist.

Einer solchen Feststellung, die letztlich unmittelbar nur an die Aussage der Zeugin C anknüpfen könnte, stehen die objektivierbaren Fakten, die sich aus der Funktionsweise des Fristenkastens, dem Stempelaufdruck vom 19.04.2005 und der Aussage der Zeugin D ergeben, entgegen.

Die Zeugin D hat durchaus eindrucksvoll ihre langjährige Tätigkeit bei Überwachung des Fristenkastens beschrieben und dabei aufgetretene Probleme offen dargestellt. Irgendwelche technischen oder tatsächlichen Probleme hat sie jedoch bei der Öffnung des Fristenkastens weder am 19. noch am 20.04.2005 wahrgenommen. Deshalb steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Klappe im Fristenfach ordnungsgemäß geschlossen hat und ein technischer Fehler hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunkts des Eingangs der Berufungsschrift auszuschließen ist.

Auf Grund der Aussage der Zeugin und auf Grund ihres Aussageverhaltens ist der Senat darüber hinaus auch davon überzeugt, dass ebenso die Möglichkeit auszuschließen ist, die Zeugin D könnte einen Eingang vergessen, falsch entnommen oder falsch zugeordnet haben. Dagegen sprechen die konkreten Arbeitsabläufe, die durch ihre strenge Formalisierung darauf angelegt sind, eine Vermischung der am Vortage eingegangenen Post mit derjenigen, die nach Mitternacht eingeht, zu vermeiden. Diesem Zweck dient auch, dass nur die Post entnommen wird, die im unteren Teil unterhalb der Klappe liegt, während die oberhalb der Klappe liegende Post erst in einem getrennten späteren Arbeitsschritt entnommen und in den Fristenkasten nach unten gelegt wird, also dort verbleibt.

Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Betreuung der Fristensachen kein fehleranfälliges Massegeschäft ist. Wie das Fristenbuch ausweist, sind im Fristenkasten für den 19.04.2005 insgesamt nur fünf Eingänge verzeichnet; auch die Eingänge vom Vortag und von den nachfolgenden Tagen zeigen, dass insgesamt nur wenige Schriftstücke in den Fristenkasten gelangen.

Schließlich spricht gegen die Möglichkeit eines Fehlers der Briefannahmestelle auch das Persönlichkeitsbild, das der Senat bei der Vernehmung von der Zeugin D gewonnen hat, die ersichtlich ihre berufliche Befriedigung durch die zuverlässige Erledigung der ihr gestellten dienstlichen Aufgabe, nämlich der verantwortungsbewussten Betreuung der Fristensachen, erfährt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände kann der Senat daher nicht zur Überzeugung gelangen, dass dem Beklagten die Führung des Gegenbeweises gelungen und von einem rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift auszugehen ist.

2. Die Berufung des Beklagten hätte daher nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn sein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hätte.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist indes unbegründet.

Ist eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihr nach § 233 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründende Tatsache enthalten; diese sind darüber hinaus glaubhaft zu machen.

Vorliegend enthält der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten keine Angaben von Tatsachen, die der Einhaltung der Notfrist zur Einlegung der Berufung entgegenstehen würden. Die eidesstattlichen Erklärungen versichern nur den Sachverhalt, über den der Senat im Rahmen der Frage der Zulässigkeit der Berufung ohnehin Beweis erhoben hat; denn der Wiedereinsetzungsantrag ist damit begründet worden, dass ein Fehler der Briefannahmestelle oder ein technischer Defekt vorliege und die Berufungsschrift tatsächlich am 18.04.2005 in den Fristenkasten eingelegt worden sei. Insoweit fehlt es an sich an dem von § 233 ZPO vorausgesetzten Tatsachenvortrag (vgl. Münchner Kommentar - Feiber, ZPO, § 233 Rn. 9) und damit schon an der Zulässigkeit des Antrags. Selbst wenn jedoch ein Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls dann als zulässig angesehen werden müsste, wenn der Beweis der behaupteten Fristwahrung nicht geführt werden kann und nach dem Vortrag des Einreichenden keine Versäumung vorliegt (so BGH NJW-RR 2002, 1070f; Zöller-Stöber/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 230 Rn. 2a), ist nach dem vorstehend dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme für den Senat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte alles getan hat, um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Rechtsmittelschrift ausgehen zu können.

Aus diesem Grund konnte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben.

Die Berufung erweist sich danach als verfristet und ist deshalb nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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