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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 4 UF 107/07
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13 a
ZPO § 93a
ZPO § 516 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Urteil vom 19.06.2007 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Hinblick darauf ausgesetzt, dass die Antragstellerin während der Ehezeit (01.03.1989 bis 31.12.2006) nicht nur regeldynamische, sondern auch angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Da auf Seiten des Antragsgegners ausschließlich Anrechte auf eine beamtenrechtliche Versorgung zu berücksichtigen seien und die Voraussetzungen für eine Verrechnung regel- und angleichungsdynamischer Anrechte mangels Einkommensangleichung noch nicht vorlägen, habe die Aussetzung des Versorgungsausgleichs zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 und 2 VAÜG). Den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger lag dabei eine seitens des Amtsgerichts unzutreffend angegebene Ehezeit vom 01.03.1989 bis 30.11.2006 zugrunde.

Mit ihrer Beschwerde vom 12.07.2007 hat die Beteiligte zu 2) geltend gemacht, dass die Auskunftserteilung auf einer fehlerhaft mitgeteilten Ehezeit basiere; es seien neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger selbst dann einzuholen, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin auszusetzen sei. Auf Hinweis des Senats vom 14.08.2007 hat die Beteiligte zu 2) die Beschwerde zurückgenommen.

Nach Rücknahme der Beschwerde waren Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 GKG), da die Einlegung der Beschwerde letztlich auf eine unzutreffende Angabe der Ehezeit in den vom Amtsgericht veranlassten Auskunftsersuchen zurückgeht. Anlass für die Anordnung einer Kostenerstattung bestand nicht, wobei der Senat auf den Fall der Rücknahme einer befristeten Beschwerde in einer Folgesache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e ZPO) die Kostenregelung des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG anwendet. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf diesen Fall ist allerdings umstritten, teilweise finden auch die zivilprozessualen Kostenbestimmung des § 93a ZPO oder des § 516 Abs. 3 ZPO Anwendung (vgl. BGHZ 86, 51; OLG Dresden FamRZ 2002, 1348; KG FamRZ 1984, 67; beschränkt auf kontradiktorische FGG-Verfahren: OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1546). Der Senat hält demgegenüber § 13a FGG für anwendbar (ebenso der 3. Familiensenat des OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.1985, Az. 3 UF 372/84, FamRZ 1986, 368 [mit ausführlicher Begründung]; OLG München FamRZ 2004, 709; KG FamRZ 1995, 376; BayObLG FamRZ 1995, 184; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 629a Rn. 13 m.w.N.), da sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen lässt, wonach im Verbundverfahren die Kostenvorschriften des FGG über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus durch die Kostenregelungen der ZPO verdrängt werden sollen. Eine solche Verdrängung der für Folgesachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden speziellen Kostenregelungen findet vielmehr nur dann statt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Folgesache ergeht, also nicht im Fall einer Rücknahme des Rechtsmittels.

Da sich im vorliegenden Fall der Rücknahme der Beschwerde durch einen beteiligten Versorgungsträger in der Folgesache Versorgungsausgleich weder die Parteien noch die ansonsten beteiligten Versorgungsträger mit eigenen Anträgen am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, bestand kein Anlass für die Anordnung einer Kostenerstattung.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 49 Nr. 3 GKG.

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