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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 4 UF 26/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 I
BGB § 1587 II
BGB § 1408 II
Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen eines zeitbezogenen Teilausschlusses.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

4 UF 26/01

Verkündet am 10.12.2002

In der Familiensache

...

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristeten Beschwerden der Beteiligten Landesärztekammer Hessen und Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 10.12.2002 beschlossen:

Tenor:

Die im Urteil des Amtsgerichts- Familiengerichts - Hanau vom 20.02.2001 enthaltene Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) wird abgeändert.

Vom Versicherungskonto Nr.52 ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 52 ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 21,80 DM bezogen auf den 30.04.2000 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500,-?.

Gründe:

Die nach §§ 621 e III, 517, 518 ZPO form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen befristeten Beschwerden der Antragsgegnerin führen zur Abänderung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungenauszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):

Die Ehezeit begann am 01. 06. 1981.

Sie endete am 30. 04. 2000.

Von diesem Zeitraum ist grundsätzlich auszugehen.

Unberücksichtigt bleibt allerdings die Zeit vom 30.06.1999 bis 30.04.2000. Denn die Parteien haben in § 3 des notariellen Ehevertrages vom 20.05.1999 den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 30.06.1999 ausgeschlossen. Da der Scheidungsantrag am 26.05.2000 zugestellt wurde, ist die Jahresfrist des § 1408 II 2 BGB gewahrt.

Auch ein Teilausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam (BGH FamRZ 1986, 890; NJW 2001, 3333).

Ist der Teilausschluss zeitbezogen, wird damit aber nicht das Ehezeitende einvernehmlich abgeändert; denn dieses ist grundsätzlich indisponibel (BGH NJW 2001, 3333 f). Gleichwohl ist der zeitliche Teilausschluss ab einem bestimmten Zeitpunkt dahin zu berücksichtigen, dass die im ausgeschlossenen Zeitraum entrichteten Beiträge unberücksichtigt bleiben (BGH a.a.O.).

Diesem im Schreiben vom 1.02.2002 mitgeteilten Gesichtspunkt haben die vom Senat eingeholten Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.03.2002 und vom 24.06.2002 sowie der Landesärztekammer vom 27.02.2002 in Verbindung mit der Auskunft vom 30.04.2002 Rechnung getragen. Allerdings ist bei der Umrechnung der bei der Landesärztekammer erworbenen Anwartschaften das nicht disponible Ehezeitende 30.04.2000 zu Grunde zu legen.

Die führt zu folgender Berechnung:

In der Zeit bis 30.06.1999 haben die Parteien - bezogen auf den 30.04.2000 - folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaft des Antragstellers:

Bei Bundeversicherungsanstalt für Angestellte ...........640,33 DM Versicherungsnr. 52 ...

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB. insgesamt: ............640,33 DM

B. Anwartschaften der Antragsgegnerin:

1. Bei Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ........... 1,16 DM Versicherungsnr. 52 ... Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB.

2. Bei Landesärztekammer Hessen Monatsrente 1.826,54 DM

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen: 1826,54 * 12 = ............. 21.918,48 DM

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung. Altersgrenze .............. 65

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,6 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch. Alter bei Ehezeitende:

.............. 49 Barwertfaktor: 3,7 * 160% = 5,92 Barwert: 129.757,40 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

. . . . . . . . . . . . . . 0,0000950479 Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 12,3332 aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 48,29 DM DM dynamisch: 12,3332 * 48,29 = . . . . . 595,57 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: 1,16 DM Quasisplitting nach § 1 III VAHRG: 595,57 DM

insgesamt: ............596,73 DM

Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

640,33 - 596,73 = ................ 43,60 DM Ausgleichspflicht des Antragstellers: 21,80 DM

Nach § 1587b I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:

. . . . . . . . . . . . . . . . 21,80 DM

Der Höchstbetrag nach § 1587b V BGB beträgt: 1.825,81 DM.

Er ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b VI BGB.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 8 GKG; 93 a I 1 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 17a GKG.

Ende der Entscheidung

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