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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 4 W 10/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Leitsatz: Im Wege einer Urteilsberichtigung kann auch die nach dem Rubrum beklagte Partei durch eine andere ersetzt werden, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei als Beklagte angesehen wird und verurteilt werden soll.
Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch welchen das Rubrum des landgerichtlichen Urteils vom 15.03.2004 dahingehend berichtigt wurde, dass Beklagte nicht die dort bezeichnete "A", sondern "B ", also der Beschwerdeführer, ist.

Der Rechtsstreit wurde eingeleitet durch einen an Herrn "B" gerichteten Mahnbescheid, welcher diesem am 11.04.2003 zugestellt worden war. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht hat die Klägervertreterin den Anspruch mit einem als "Klage" überschriebenen Schriftsatz vom 16.06.2003 begründet. In dessen Rubrum ist die "Firma A" als Beklagte bezeichnet. In der Begründung ist angegeben, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer B, mit der Klägerin eine Provisionsvereinbarung geschlossen habe. Dieser Schriftsatz ist Herrn B am 04.07.2003 zugestellt worden. In der Klageerwiderung der Rechtsanwälte RA1 und RA2 vom 24.09.2003 haben diese die Auffassung vertreten, dass verklagt hier die "A" sei. Diese sei jedoch nicht passiv legitimiert, da mit ihr ein Vertrag nicht geschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 01.12.2003 wies das Landgericht darauf hin, dass ausweislich der Akten der Mahnbescheid an "den Beklagten als Firmeninhaber" gerichtet gewesen sei, er also persönlich in Anspruch genommen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2003 erschien für die Klägerin niemand. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde durch Versäumnisurteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Im Rubrum dieses Urteils ist als Beklagter "B " bezeichnet.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2003 Einspruch ein, im Rubrum dieses Schriftsatzes ist als Beklagte erneut die "A" bezeichnet.

Durch Urteil vom 15.03.2004 wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und "der Beklagte" verurteilt, an die Klägerin 11.987,15 € zu zahlen. Im Rubrum dieses Urteils ist als Beklagte die "A" bezeichnet. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass der Beklagte als Inhaber der Einzelhandelsfirma A der richtige Beklagte sei. Die Klage richte sich auch gegen den Beklagten und nicht gegen die GmbH, denn maßgebend hierfür sei die Einleitung des Verfahrens im Wege des Mahnbescheides. Mit der nachträglichen Klagebegründung vom 16.06.2003 sei das Prozessrechtsverhältnis nicht im Wege der Klageänderung auf die GmbH umgestellt worden.

Auf den Antrag der Klägerin vom 02.12.2004 hat das Landgericht durch Beschluss vom 12.01.2005 "wegen eines offensichtlichen technischen Versehens", das Rubrum des Urteils vom 15.03.2004 wie im Eingangssatz oben bezeichnet berichtigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des im berichtigten Urteil als Beklagten bezeichneten Beschwerdeführers.

II.

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 319 Abs. 3 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht durfte gem. § 319 Abs. 1 ZPO das Urteil vom 15.03.2004 dahin berichtigen, dass Beklagter Herr B sei.

Eine "offenbare Unrichtigkeit" des Urteils im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO ist dann gegeben, wenn sich im Urteil Verlautbarungen finden, die von dem vom Gericht gewollten Inhalt abweichen. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist deshalb möglich, wenn die äußerliche Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 319 RN 4). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Aus den unter I. wiedergegebenen Entscheidungsgründen des im Rubrum berichtigten Urteils, welchen für die Ermittlung des vom Gericht Gewollten die entscheidende Bedeutung zukommt, ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landgericht den Willen hat, mit dem Urteil einer gegen den Beklagten B persönlich als Inhaber der Firma A gerichteten Klage stattzugeben. Denn das Landgericht führt dort näher aus, warum nach seiner Meinung die Klage von Anfang an und bis zuletzt gegen Herrn B gerichtet sei und dass gegen ihn auch ein materiell-rechtlicher Anspruch, der die Verurteilung rechtfertigt, bestehe. Der Wille zur Verurteilung des Beschwerdeführers kommt auch im Tenor des Urteils zum Ausdruck, weil darin "der" Beklagte zur Zahlung verurteilt wird, während die A mit einem weiblichen Artikel zu bezeichnen gewesen wäre. Damit ergibt sich aus dem Text des Urteils selbst, dass die Bezeichnung der "A" im Rubrum von dem Ergebnis der Willensbildung des Gerichts abweicht und folglich eine offenbare Unrichtigkeit darstellt.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Bezeichnung der "A" im Rubrum sei richtig gewesen und vielmehr seien Tatbestand und Entscheidungsgründe falsch, ist dies für die Frage einer Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ohne Bedeutung. Ausschlaggebende Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Gerichts haben letztlich die Entscheidungsgründe. Sie spiegeln das Ergebnis der Willensbildung des Gerichts wider. Stehen sie deshalb in Widerspruch zu einer Verlautbarung an einer anderen Stelle des Urteils, so ist jene Verlautbarung unrichtig im Sinne des § 319 ZPO. Ob die vom Gericht gewollte Entscheidung zutreffend ist, ist im Verfahren nach § 319 ZPO nicht zu prüfen. Hiergegen kann sich die beschwerte Partei allein mit dem gegen das Urteil statthaften Rechtsmittel, hier also mit der Berufung, wenden.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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